VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_442/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_442/2016 vom 27.03.2017
 
6B_442/2016
 
 
Urteil vom 27. März 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Z.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. A.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
 
3. B.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Raufhandel, einfache Körperverletzung, Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
 
vom 25. Februar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte Z.A.________ am 20. Februar 2012 mittels Strafbefehl des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig. Sie hielt unter anderem fest, dass C.B.________ und E.________ sowie weitere Personen am 25. Oktober 2009 in der Diskothek U.________ in V.________ waren, um den Geburtstag von B.B.________ zu feiern. Kurz vor 3:30 Uhr hätten C.B.________ und E.________ auf einem Tisch getanzt. Der Chef der Diskothek, Z.A.________, sowie F.________ hätten sie aufgefordert, damit aufzuhören. Nach einer verbalen Auseinandersetzung seien C.B.________ und E.________ vom Tisch gestiegen und hätten sich dazu entschlossen, gemeinsam mit ihrer Gruppe die Diskothek zu verlassen. Beim Hinausgehen habe F.________ C.B.________ gestossen, wodurch dieser gestolpert und zu Boden gefallen sei. In der Folge sei es im Bereich der Treppe zum Ausgang zu einer Schlägerei gekommen, an welcher sich Z.A.________ beteiligt haben soll. Zudem erklärte die Staatsanwaltschaft Z.A.________ des Konsums von Betäubungsmitteln, der Hinderung einer Amtshandlung sowie verschiedener Verstösse gegen das kantonale Gastgewerbegesetz schuldig.
1
 
B.
 
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erklärte das Bezirksgericht Lenzburg Z.A.________ am 1. November 2013 des Raufhandels, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Das Verfahren wegen Konsums von Betäubungsmitteln und Verstösse gegen das kantonale Gastgewerbegesetz stellte es infolge Verjährung ein. Es sprach eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus. Gegen dieses Urteil erhob Z.A.________ Berufung.
2
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach Z.A.________ am 25. Februar 2016 des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
3
 
D.
 
Z.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.B.________ und B.B.________ reichten je eine Vernehmlassung ein. Z.A.________ replizierte.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und sich in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit seinen diesbezüglichen Argumenten auseinandergesetzt. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen der Mitglieder der Familie B.________ pauschal als glaubhaft qualifiziert und seine diesbezüglichen Einwände ignoriert.
5
1.2. Zu den Aussagen der Mitglieder der Familie B.________ hält die Vorinstanz fest, dass diese glaubhaft seien. Obwohl einzelne von ihnen eine beträchtliche Menge Alkohol getrunken hätten, sei nicht von der Hand zu weisen, dass ihre Aussagen grösstenteils detailliert und übereinstimmend seien. Während der Beschwerdeführer von der ganzen Schlägerei praktisch nichts mitbekommen haben will, würden die Mitglieder der Familie B.________ detailreich schildern, wie es zur Rauferei gekommen sei und wie sich diese abgespielt habe. Aufgrund der grossen Zahl von Beteiligten liege es in der Natur der Sache, dass in den Aussagen der Familie B.________ gewisse Ungereimtheiten festzustellen seien. Dies vermöge indes keine erheblichen Zweifel an dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt zu bewirken. (Urteil, S. 17 f.).
6
1.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
7
Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen der Mitglieder der Familie B.________ ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz legt in keiner Weise dar, weshalb sie diese als glaubhaft einstuft. Eine derartige Begründung genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt gleichzeitig den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Sachverhalt umfassend neu würdigen und dabei --soweit erforderlich - auf die verschiedenen Beweisanträge des Beschwerdeführers eingehen müssen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
8
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Parteien (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dies sind einerseits der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2, der am 9. Januar 2017 eine ausführliche Vernehmlassung einreichte, in welcher er im Ergebnis die Abweisung der Beschwerde verlangte. Dass er am Ende seiner Eingabe ausführt, er verzichte auf eigene Rechtsbegehren, ändert daran nichts. Der Beschwerdegegner 3 beschränkte sich hingegen darauf hinzuweisen, dass konnexe Beschwerden vorliegen würden und es sinnvoll wäre, diese gleichzeitig zu behandeln. Er stellte keine Anträge in der Sache, weshalb er nicht als unterliegend zu qualifizieren ist. Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdegegner 2, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
 
3. Die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, tragen je zur Hälfte der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2 unter solidarischer Haftung.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. März 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).