BGer 6B_343/2017 | |||
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BGer 6B_343/2017 vom 28.03.2017 | |
6B_343/2017
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Urteil vom 28. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. Januar 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung und wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage).
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1).
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3. Ob der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder falsche Rechtsanwendung rügt, kann offenbleiben, da die Beschwerde weder den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG noch denen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, seine Kritik am Urteil der ersten Instanz wortwörtlich zu wiederholen, ohne überhaupt zu bemerken, dass die Vorinstanz einen Schuldspruch nicht geschützt und die ihm erstinstanzlich auferlegte Busse reduziert hat. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwieweit das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint
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