BGer 5A_234/2017 | |||
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BGer 5A_234/2017 vom 29.03.2017 | |
5A_234/2017
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Urteil vom 29. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Zürich 7.
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Gegenstand
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Aufhebung eines Zahlungsbefehls,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. März 2017.
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Erwägungen: | |
1. Am 3. Januar 2017 verfügte das Betreibungsamt Zürich 7 in einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung (Nr. xxx), dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. Dezember 2016 aufgehoben werde, ein berichtigter Zahlungsbefehl unter der gleichen Betreibungsnummer ausgefertigt und zugestellt werde, die gesetzlichen Fristen ab der korrekten Zustellung laufen und die bisher entstandenen Zustellkosten storniert würden. Am 5. Januar 2017 überbrachte der Beschwerdeführer ein mit "Beschwerde" betiteltes Schreiben samt Beilagen dem Bezirksgericht Zürich. Das Schreiben wurde vom Leitenden Gerichtsschreiber/Ersatzrichter C.________ als querulatorisch zurückgewiesen. Am 6. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer dieselbe Beschwerde samt Beilagen postalisch dem Bezirksgericht ein. In einem Begleitschreiben ersuchte er darum, seine Beschwerde mit Beilagen unter Ausschluss von C.________ je an zwei Angehörige der 3. Abteilung des Bezirksgerichts weiterzureichen.
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Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2017 trat die 1. Abteilung des Bezirksgerichts (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter) auf die Beschwerde und das Ausstandsbegehren nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht mit Urteil vom 13. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 27. März 2017 hat der Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
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3. Der Beschwerdeführer sieht das Legalitätsprinzip verletzt (worauf das Obergericht nicht eingegangen sei) und zwar unter anderem offenbar im Zusammenhang mit der Berichtigung einer Gläubigerbezeichnung. Der Beschwerdeführer geht dabei allerdings nicht nachvollziehbar auf das angefochtene Urteil ein (insbesondere auf die Frage des Verfahrensgegenstands) und erläutert nicht in rechtsgenüglicher Weise, worin genau er eine Verletzung des Legalitätsprinzips sieht.
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Im Übrigen erscheint sie einmal mehr als missbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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