BGer 5A_589/2016 | |||
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BGer 5A_589/2016 vom 29.03.2017 | |
5A_589/2016
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Urteil vom 29. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________,
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gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 1,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Direktion des Innern des Kantons Zug, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst,
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Beschwerdegegnerin,
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, handelnd durch das Bundesamt für Justiz.
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Gegenstand
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Eintragung in das Personenstandsregister/Anerkennung eines mittels Leihmutterschaft im Ausland begründeten Kindesverhältnisses,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 31. Mai 2016 (V 2015 137).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. C.A.________ wurde 2013 in U.________, Ohio/USA, von einer Leihmutter zur Welt gebracht. Im "Certificate Live Birth" (Geburtsurkunde) des Ohio Department Health sind folgende Personen als Eltern von C.A.________ eingetragen: Als Vater A.A.________, von V.________/ZG, und als Mutter B.A.________, von V.________/ZG und W.________/OW. Die Geburtsurkunde wurde am 4. April 2013 auf konsularischem Weg an den aufgrund der Heimatberechtigung zuständigen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug zur Eintragung in das Personenstandsregister weitergeleitet.
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A.b. Gemäss Urteil des Court of Common Pleas, Probate Division, Gallia County, Ohio/USA, vom 26. Dezember 2012 handelt es sich bei der Leihmutter von C.A.________ um D.D.________, verheiratet mit E.D.________, wohnhaft U.________, Ohio/USA. Weiter geht aus dem Leihmutterschaftsurteil hervor, dass das noch ungeborene Kind mittels der Eizelle einer anonymen Spenderin und dem Spermium von A.A.________ gezeugt worden war, dass die Leihmutter und ihr Ehemann auf die ihnen Kraft der Schwangerschaft der Leihmutter zustehenden Rechte verzichtet hatten und dass zwischen dem Kind und A.A.________ sowie B.A.________ ein Kindesverhältnis bestehe. Im Weiteren liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 31. Juli 2013 bei den Akten, wonach aufgrund der DNA-Befunde praktisch erwiesen sei, dass es sich bei A.A.________ um den genetischen Vater von C.A.________ handle. Anfang 2014 verlegte die ganze Familie A.________ ihren Wohnsitz in die USA.
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A.c. Nachdem sich A.A.________ und B.A.________ geweigert hatten, eine notariell beglaubigte, mehr als sechs Wochen nach der Geburt von C.A.________ abgegebene Erklärung der gebärenden Mutter einzureichen, in welcher diese auf ihre Rechte als Mutter verzichtet, stellte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 die Identität der gebärenden Mutter von C.A.________ gemäss Urteil aus Ohio vom 26. Dezember 2012 förmlich fest und verfügte zudem, dass der gebärenden Mutter im Eintragungsverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Eine gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2014 63 vom 10. November 2014 im Wesentlichen ab.
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B. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
B.a. Am 9. Oktober 2015 verfügte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug das Folgende:
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1. Das Urteil des Court of Common Pleas, Probate Division, Vereinigte Staaten, Ohio Gallia County, vom 26. Dezember 2012 (rechtskräftig 26. Dezember 2012) betreffend C.A.________, geb. 2013 wird teilweise anerkannt und in das Personenstandsregister (INFOSTAR) eingetragen.
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1.1 Der Teilentscheid betreffend Aufhebung der rechtlichen Verwandtschaft von C.A.________ zu D.D.________ wird nicht anerkannt.
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1.2 Der Teilentscheid betreffend Aufhebung der rechtlichen Verwandtschaft von C.A.________ zu E.D.________ wird anerkannt.
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1.3 Der Teilentscheid betreffend Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft von C.A.________ zu A.A.________ wird anerkannt.
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1.4 Der Teilentscheid betreffend Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft von C.A.________ zu B.A.________ wird nicht anerkannt.
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2. Es werden folgende Personalien in INFOSTAR beurkundet:
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[Personalien von C.A.________]
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