BGer 8C_231/2017 | |||
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BGer 8C_231/2017 vom 29.03.2017 | |
{T 0/2}
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8C_231/2017
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Urteil vom 29. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 16. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
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dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva vom 3. Mai 2016 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer für den auf den Unfall vom 15. Mai 2012 zurückzuführenden Gesundheitsschaden eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Invalidenrente, nicht jedoch eine Integritätsentschädigung zuzusprechen sei,
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dass es dabei hinsichtlich der mit diesem Unfall in Verbindung zu bringenden Restbeschwerden und der daraus ableitbaren Arbeitsunfähigkeit insbesondere die Berichte der Klinik B.________ vom 4. Dezember 2013 wie auch der Kreisärzte Dres. med. C.________ und D.________ vom 15. März 2016 und 18. November 2016 für schlüssig erachtete,
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dass der Beschwerdeführer pauschal verschiedene Arztberichte anruft, welche für höhere Rentenleistungen und wohl auch für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung sprechen sollen, ohne indessen diese näher zu benennen, geschweige denn auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese - so sie denn von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden - von entscheidwesentlicher Natur sein sollen (Art. 97 Abs. 2 BGG),
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dass dergestalt die Beschwerde offenkundig nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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