BGer 1C_71/2017 | |||
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BGer 1C_71/2017 vom 30.03.2017 | |
{T 1/2}
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1C_71/2017, 1C_79/2017, 1C_85/2017
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Urteil vom 30. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
1C_71/2017
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Stefan Thöni,
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Beschwerdeführer,
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und
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1C_79/2017
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Severin Bischof,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Stefan Thöni,
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gegen
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1. Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren,
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2. Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren,
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3. Konferenz der Kantonsregierungen,
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alle Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerinnen,
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vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann,
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sowie
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1C_85/2017
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Stefan Thöni,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren,
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2. Konferenz der Kantonsregierungen,
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beide Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerinnen,
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vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann,
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Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Eidgenössische Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III,
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Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 25. Januar 2017 und vom 2. und 3. Februar 2017 des Regierungsrats des Kantons Zug sowie
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den Beschluss vom 30. Januar 2017 der Regierung
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des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen: | |
1. Im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III erhob Stefan Thöni am 17. Januar 2017 eine Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Am 20. Januar 2017 erhob Severin Bischof eine Abstimmungsbeschwerde an die Regierung des Kantons St. Gallen. Stefan Thöni und Severin Bischof machten geltend, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK), die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) sowie die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hätten sich anlässlich einer gemeinsamen Medienkonferenz bzw. einer die Unternehmenssteuerreform befürwortenden Medienmitteilung vom 13. Januar 2017 in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingemischt und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt.
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Am 31. Januar 2017 erhob Stefan Thöni eine zweite Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Er machte geltend, die VDK habe mit einer die Unternehmenssteuerreform befürwortenden Medienmitteilung vom 30. Januar 2017 erneut die Abstimmungsfreiheit verletzt. Am 1. Februar 2017 erhob Stefan Thöni eine dritte Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Er machte geltend, die KdK, verschiedene kantonale Regierungen sowie zahlreiche Mitglieder von kantonalen Regierungen hätten mit einem am 30. Januar 2017 in verschiedenen Zeitungen erschienenen, für die Unternehmenssteuerreform werbenden Inserat ebenfalls die Abstimmungsfreiheit verletzt.
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Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die Beschwerde vom 17. Januar 2017 von Stefan Thöni nicht ein. Mit Beschluss vom 30. Januar 2017 trat die Regierung des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde vom 20. Januar 2017 von Severin Bischof nicht ein. Mit Beschlüssen vom 2. Februar 2017 sowie vom 3. Februar 2017 trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die Beschwerden vom 31. Januar 2017 sowie vom 1. Februar 2017 von Stefan Thöni nicht ein.
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2. Beim Bundesgericht sind folgende Eingaben eingegangen: Eine Beschwerde vom 3. Februar 2017 von Stefan Thöni gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 des Regierungsrats des Kantons Zug (Verfahren 1C_71/2017), eine Beschwerde vom 7. Februar 2017 von Severin Bischof gegen den Beschluss vom 30. Januar 2017 der Regierung des Kantons St. Gallen (Verfahren 1C_79/2017) sowie eine Beschwerde vom 9. Februar 2017 von Stefan Thöni gegen die Beschlüsse vom 2. und 3. Februar 2017 des Regierungsrats des Kantons Zug (Verfahren 1C_85/2017). In allen drei Verfahren wurde jeweils Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.
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Die Beschwerdeführer haben in den drei Beschwerden übereinstimmend beantragt, die Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III sei abzubrechen bzw. aufzuheben und neu anzusetzen. Der FDK, der VDK sowie der KdK sei zu untersagen, sich künftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern. Im Verfahren 1C_85/2017 hat der Beschwerdeführer zudem eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass die Abstimmungsfreiheit im Vorfeld der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III durch die Intervention der KdK, der kantonalen Regierungen und zahlreicher Mitglieder der kantonalen Regierungen verletzt worden sei.
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Der Regierungsrat des Kantons Zug hat in den Verfahren 1C_71/2017 sowie 1C_85/2017 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Regierung des Kantons St. Gallen beantragt im Verfahren 1C_79/2017, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden sei nicht einzutreten und die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bundeskanzlei beantragt, die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seien abzuweisen, und sinngemäss, auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden sei nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 22. März 2017 halten die Beschwerdeführer an den Beschwerden fest.
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3. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 1C_71/2017, 1C_79/2017 sowie 1C_85/2017 zu vereinigen.
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4. Die eidgenössische Volksabstimmung über das Unternehmenssteuerreformgesetz III fand am 12. Februar 2017 statt. Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis wurde das Unternehmenssteuerreformgesetz III von den Stimmberechtigten bei einer Stimmbeteiligung von 45.2 % mit 1'427'946 Nein-Stimmen (59.1 %) zu 989'306 Ja-Stimmen (40.9 %) abgelehnt.
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Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen, soweit die Beschwerdeführer beantragt haben, die Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III sei abzubrechen bzw. aufzuheben und neu anzusetzen sowie es sei festzustellen, dass die Abstimmungsfreiheit im Vorfeld der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III verletzt worden sei. Dass das Bundesgericht ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde eintritt, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (vgl. Urteil 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweis), ändert daran nichts, zumal das Bundesgericht die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall überprüfen könnte, sofern eine Eidgenössische Volksabstimmung - anders als im vorliegenden Fall - im Sinne der in den Abstimmungskampf intervenierenden Behörden ausginge.
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Soweit die Beschwerdeführer beantragt haben, die Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III sei abzubrechen bzw. aufzuheben und neu anzusetzen sowie es sei festzustellen, dass die Abstimmungsfreiheit im Vorfeld der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Unternehmenssteuerreformgesetz III verletzt worden sei, sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenstandslos geworden und abzuschreiben (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG). Da bei gegebenem Rechtsschutzinteresse die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstünde, scheidet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein aus (Art. 113 BGG). Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden ist nicht einzutreten.
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5. Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, sich künftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern.
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5.1. Bei der Kantonsregierung kann unter anderem Beschwerde geführt werden wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR [SR 161.1]). Gerügt werden können namentlich Mängel von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung im Sinne von Art. 77 BPR steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Stimmrechtsbeschwerde) ans Bundesgericht offen (Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c BGG). Mit ihr kann die Absetzung bzw. Verschiebung einer eidgenössischen Volksabstimmung bzw. - falls die Abstimmung im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits stattgefunden hat - die Aufhebung der Abstimmung beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sich sodann rechtfertigen, dass das Bundesgericht eine Verletzung der politischen Rechte förmlich feststellt, ohne die Abstimmung aufzuheben (BGE 138 I 61 E. 4.7.3 S. 79). Hingegen ist das Bundesgericht nicht befugt, im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c BGG einer Behörde für künftige eidgenössische Volksabstimmungen, welche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, förmlich Anweisungen zu erteilen. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) steht dafür nicht zur Verfügung.
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5.2. Das Begehren der Beschwerdeführer, es sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, sich künftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern, ist somit nicht zulässig. Insoweit erweisen sich die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die subsidiären Verfassungsbeschwerden als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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6. Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 1C_71/2017, 1C_79/2017 sowie 1C_85/2017 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
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3. Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.
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4. Es werden keine Kosten erhoben.
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5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundeskanzlei, dem Regierungsrat des Kantons Zug und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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