BGer 5A_736/2016 | |||
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BGer 5A_736/2016 vom 30.03.2017 | |
5A_736/2016
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Urteil vom 30. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Leu.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Revision eines Scheidungsurteils,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
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vom 23. August 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die Ehe von A.________ und B.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 27. März 2003 geschieden. Die im Gesamteigentum beider Parteien befindliche Liegenschaft Grundbuch U.________ Nr. xxx, Plan yyy, Parzelle zzz, wurde B.________ zu Alleineigentum zugewiesen (Urteil, Ziffer 7a).
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B. Mit Gesuch vom 20. März 2012 [recte: 2013] beantragte A.________ die Revision des Scheidungsurteils. In der Sache geht es ihr hauptsächlich um einen Gewinnanteil am Verkauf der B.________ übertragenen Liegenschaft.
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B.________ beantragte in seiner "Klageantwort" vom 27. April 2015 die "Klage" (recte: das Gesuch) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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In ihrer Replik vom 29. Juni 2015 beantragte A.________, Ziffer 7a des Urteils des Bezirskgerichts Zofingen vom 27. März 2003 sei aufzuheben. Weiter sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und B.________ zu verpflichten, ihr per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche mindestens Fr. 50'450.-- zu bezahlen.
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B.________ bestätigte in seiner Duplik vom 14. September 2015 das Begehren um Abweisung der "Klage" (recte: des Gesuchs), soweit darauf einzutreten sei.
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Mit Entscheid vom 14. April 2016 wies das Bezirksgericht Zofingen das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies das Bezirksgericht unter anderem darauf hin, dass die Beschwerde "schriftlich und begründet einzureichen" sei und dass darin genau anzugeben sei, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung beantragt werde.
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Dagegen erhob A.________ am 11. Mai 2016 Beschwerde beim Bezirksgericht Zofingen und beim Obergericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde entgegen nahm.
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In ihrem Entscheid vom 23. August 2016 trat die 1. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht ein.
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C. Gegen den Entscheid der 1. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2016 erhob A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt darin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Begründung ihrer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über das Eintreten auf eine Beschwerde betreffend eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde gegen den Revisionsentscheid der ersten Instanz nicht ein. Sie erwog, weder das Schreiben der Beschwerdeführerin an die erste Instanz noch deren Schreiben ans Obergericht vom 11. Mai 2016 enthielten eine Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO.
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3. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Umstand nicht, führt aber aus, sie habe nicht gewusst, dass die Beschwerde zu begründen sei. Sie stützt sich damit vorab auf ihre Rechtsunkundigkeit.
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Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sie vom Obergericht nicht aufgefordert worden sei, ihre Beschwerde zu verbessern. Sinngemäss rügt sie das Nichtansetzen einer Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO für mangelhafte Eingaben.
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Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, weil sie ihren Standpunkt vor Obergericht nicht habe darlegen können.
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4. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf die unbegründete Beschwerde entspricht der bundesgerichtlichen Praxis und ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
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4.1. Aus ihrer Rechtsunkundigkeit kann die Beschwerdeführerin schon vom Grundsatz her keine Vorteile ableiten (Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 4.2).
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Das Obergericht hatte hier auch keine Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Diese Vorschrift dient der Klärung bereits eingereichter Vorbringen von unbeholfenen Parteien, nicht dem Ausgleich prozessualer Nachlässigkeit (Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1 Abs. 2). Die Fragepflicht entbindet die Parteien insbesondere nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1).
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Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keinen Vertrauensschutz geltend, hat das Bezirksgericht Zofingen sie doch in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf die erforderliche Begründung hingewiesen (zit. Urteil 5A_82/2013 E. 4.2).
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4.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Die Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde (zit. Urteil 5A_82/2013 E. 3.2) und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.4). Ist die richterliche Erstreckung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, dann gilt dies auch für die Begründung des Rechtsmittels (zit. Urteil 5A_82/2013 E. 3.3.1 und 3.4).
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4.3. Zwar sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch kein Anwendungsfall vor. Die Bestimmung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben (Urteil 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2; zit. Urteil 5A_979/2014 E. 2.2; zit. Urteil 5A_82/2013 E. 3.3.3 und 3.4; Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (zit. Urteile 4A_375/2015 E. 7.2 Abs. 2 und 4A_258/2015 E. 2.4.1).
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4.4. Wird die Gültigkeit der Beschwerde kraft gesetzlicher Bestimmung von einer minimalen Begründung abhängig gemacht, dann liegt weder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV noch überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vor (zit. Urteile 4A_375/2015 E 7.2, 5A_979/2014 E. 2.3 und 5A_82/2013 E. 3.4).
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5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Leu
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