BGer 6B_1242/2016 | |||
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BGer 6B_1242/2016 vom 30.03.2017 | |
6B_1242/2016
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Urteil vom 30. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung, Kosten (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Mai 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ (nebst zwei anderen Tätern) am 10. März 2015 wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Jahr unbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe.
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Auf Berufung durch X.________ gegen den Strafpunkt dieses Urteils erkannte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 11. Mai 2016 auf dieselbe Strafe. Die Kosten des Berufungsverfahrens setzte es auf eine Urteilsgebühr von Fr. 42'500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 500.-- fest und auferlegte sie im Umfang von Fr. 10'750.-- X.________, in der Höhe von Fr. 17'200.-- bzw. Fr. 10'750.-- den beiden anderen Beschuldigten und im Betrag von Fr. 4'300.-- dem Staat.
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B. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2016 sei hinsichtlich der Strafhöhe aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso sei der angefochtene Entscheid bezüglich der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuheben und die ihm auferlegte Gebühr angemessen zu reduzieren, eventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
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1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
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1.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie hätte ihre Prüfung auch bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen müssen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stünden. Diese Prüfungspflicht hätte im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung mit der Sache und nicht nur mit der Person des Beschwerdeführers erfordert. So hätte sie sich insbesondere mit seinen Vorbringen auseinandersetzen müssen.
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1.4. Die Vorinstanz nimmt eine sehr ausführliche und sorgfältige Strafzumessung vor (vgl. Urteil, S. 46 ff.). Mit den vom Beschwerdeführer konkret genannten Vorbringen, die sie angeblich nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 4), setzt sich die Vorinstanz sehr wohl auseinander.
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So hält sie zunächst fest, das Bundesgericht sei in seinem Entscheid BGE 113 IV 32 gestützt auf die Meinung von Fachexperten zum Schluss gelangt, dass eine Menge von 36 g Amphetamin geeignet sei, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Dem schliesse sich auch die herrschende Lehre an. Da diese Erkenntnis nachvollziehbar und plausibel erscheine und weder geltend gemacht werde noch ersichtlich sei, dass sich die Sachlage seither geändert habe, gebe es keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer habe mit Amphetamingemisch gehandelt, das 616.25 g Reinsubstanz enthalten und den Grenzwert von 36 g somit bei Weitem überstiegen habe (Urteil, S. 48). Diese vorinstanzlichen Ausführungen stellen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage dar, ob der Menge des Amphetamingemischs, mit dem der Beschwerdeführer zu tun hatte, bezüglich der objektiven Deliktsschwere eine entscheidende Bedeutung zukomme.
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Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe die Betäubungsmittel grundsätzlich in jeweils bedeutenden Mengen von einer Person erworben und an seinen Bruder sowie andere Abnehmer weiterveräussert oder -gegeben. Zur Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte habe er zahlreiche Telefongespräche geführt und dabei konsequent eine verschlüsselte Sprache verwendet. Bis zu einem gewissen Grad sei bei ihm ein autoritäres Gehabe erkennbar, und nicht nur jener Person, die ihm die Betäubungsmittel verkauft habe, habe er ziemlich heftig den Tarif durchgegeben. Aufgrund all dessen sei beim Beschwerdeführer von einer bedeutenden kriminellen Energie auszugehen (Urteil, S. 49). Anhand dieser Erwägungen widerlegt die Vorinstanz eingehend und in überzeugender Weise den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nur eine Nebenrolle gehabt haben will, die sich darauf beschränkt habe, seinem Bruder zu helfen.
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Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache geltend, mit der deliktischen Tätigkeit nur wenig verdient zu haben. Die erste Instanz habe allerdings ausführlich dargelegt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgewinn von mindestens Fr. 77'330.-- aus seiner Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel anzunehmen sei. Da die Anklageschrift lediglich einen Gewinn von mindestens Fr. 10'000.-- nenne, lege ihm die erste Instanz bloss diesen tieferen Betrag zur Last. Im Übrigen sei anzumerken, dass selbst wenn die erstinstanzliche Berechnung des Gewinns angefochten wäre, diese aufgrund der sachlich überzeugenden Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen wäre (Urteil, S. 48). Damit setzt sich die Vorinstanz hinreichend auseinander mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe am Marihuana sowie an den Ecstasy Pillen gar nichts verdient und auch beim Amphetamin pro Kilo Gemisch nur ca. Fr. 1'000.-- für sich beansprucht.
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Der Beschwerdeführer führt aus, die Gefährlichkeit von Amphetamin sei in der Wissenschaft kein Thema und werde in der Öffentlichkeit sowie in den Medien nicht thematisiert, weshalb ihm erst nach seiner Verhaftung bewusst geworden sei, wie schwerwiegend die Vorwürfe betreffend Amphetamin seien, und er sei geradezu erschrocken, als er erfahren habe, dass Amphetamin als harte Droge gelte, was ihm bei der Ausführung seiner Taten nicht bewusst gewesen sei. Unter welchem Aspekt die Vorinstanz diese Vorbringen hätte miteinbeziehen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wie zuvor aufgezeigt, prüft die Vorinstanz seine Rolle im Verhältnis zu den anderen Tätern eingehend, befasst sie sich ausführlich mit seinen Einwänden zur mengenmässigen Qualifikation und verifiziert sie den von ihm eingehandelten Gewinn. Ausserdem gesteht sie ihm schliesslich aufgrund verschiedener Äusserungen Einsicht und Reue zu, die sie strafmindernd berücksichtigt. Unter diesen Umständen bedeutet es jedenfalls keine Überschreitung bzw. keinen Missbrauch ihres Ermessens, wenn die Vorinstanz sich mit Beteuerungen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auseinandersetzt, von denen mangels entsprechender Erläuterung seinerseits unklar bleibt, was er damit überhaupt bezweckt.
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1.5. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, wo die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht haben oder von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein bzw. wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt haben soll. Inwiefern sie ihre Überprüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt haben soll, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die ihm für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegte Urteilsgebühr von Fr. 10'750.-- sei übersetzt und damit willkürlich. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz überschreite die vorgesehene Maximalgebühr um mehr als einen Drittel, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich wären, geschweige denn im Urteil dargelegt werde, weshalb ein Ausnahmefall vorliegen soll, der eine solche Überschreitung rechtfertige. Er habe im Berufungsverfahren lediglich die Strafzumessung des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Das Strafgericht, das sich nicht auf die Frage der Strafzumessung habe beschränken können, habe lediglich eine Urteilsgebühr von Fr. 6'500.-- erhoben, obschon beinahe derselbe Gebührenrahmen gelte. Die vorinstanzliche Gebühr stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand. Die Vorinstanz habe ausser einer kurzen Befragung zur Person keine Beweiserhebungen durchgeführt und für ihre Begründung vorwiegend auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen. Die Schwierigkeit des Falles sowie der Arbeits- und Zeitaufwand rechtfertigten vorliegend keinesfalls eine Urteilsgebühr von Fr. 10'750.--. Mit einer so hohen Gebühr habe er nicht rechnen müssen, und eine solche verletze die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV.
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2.2. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht prüft kantonales Recht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG; vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Dabei muss die Gebühr nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie soll indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen werden und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
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2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; Systematische Gesetzessammlung 170.31) beträgt die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gerichtsgebühr Fr. 2'000.-- bis Fr. 30'000.--. § 3 Abs. 1 GebT/BL sieht vor, dass wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache festsetzt und dabei ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand berücksichtigt. In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vorgesehene Maximalgebühr (von Fr. 500'000.--) erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT/BL).
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2.4. Indem die Vorinstanz bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr den ordentlichen Gebührenrahmen von maximal Fr. 30'000.-- um gut einen Drittel überschreitet (vgl. § 12 Abs. 1 GebT/BL), stuft sie das Verfahren zumindest implizit als ausserordentlich ein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann diese Auffassung durchaus vertreten werden. So geht es um ein Verfahren mit immerhin drei Beschuldigten, und es liegt eher umfangreiches Aktenmaterial vor. Anders als dies der Beschwerdeführer darstellt, verweist die Vorinstanz auch nicht grösstenteils auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, sondern macht - gerade in Bezug auf die Strafzumessung in seinem Fall - sehr ausführliche eigene Ausführungen. Ausserdem bringt die Vorinstanz nicht nur durch die Höhe ihrer Gebühr zum Ausdruck, dass das Verfahren auch in zweiter Instanz besondere Schwierigkeiten bot, respektive einen überdurchschnittlichen Aufwand mit sich brachte. Vielmehr zeigt sich dies auch in ihrer Berechnung der Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger, denen sie einen Stundenansatz von Fr. 200.-- anstatt der minimalen Fr. 180.-- zugesteht (anders beispielsweise im Urteil 6B_797/2010 vom 14. März 2011 E. 2.3.2). Abschliessend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgelegte Gebührenhöhe sicher am obersten Limit liegt und die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens wohl etwas geringer gewesen sein dürfte, als die Höhe der festgesetzten Gebühr den Anschein erweckt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Über- bzw. Unterschreitung des Ermessens ist aber zu verneinen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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