BGer 5A_685/2016 | |||
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BGer 5A_685/2016 vom 31.03.2017 | |
5A_685/2016
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Urteil vom 31. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
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Beklagte und Beschwerdeführer,
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gegen
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1. H.________,
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2. I.________,
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3. Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus:
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3.1. E.________,
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3.2. F.________,
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3.3. G.________,
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alle vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
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Kläger und Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vollstreckung eines Vergleichs
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(Eintritt einer Bedingung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. August 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die Liegenschaft "J.________" in K.________ (Gbbl.-Nr. xxx) mit fünf Wohnungen stand einst im Miteigentum von D.________, H.________ und I.________ (Kläger) einerseits und von A.________, B.________ und C.________ (Beklagte) andererseits. Die einzelnen Wohnungen wurden von den Miteigentümern selber genutzt oder vermietet. Über die Gesamtmieterträge und die Liegenschaftskosten rechneten die Miteigentümer ab 1994 im Verhältnis ihrer Anteile ab. Diesbezüglich kam es zu Streit (Urteile 5C.42/2006 vom 20. Juli 2006, 5C.313/2006 vom 11. Januar 2007 und 5F_2/2007 vom 13. Februar 2007).
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A.b. Am 18. August 2009 strengten die Kläger ein Verfahren auf gerichtliche Aufhebung des Miteigentums an. Sie stellten Aufhebungs- und Teilungsbegehren (Ziff. 1 und 2) sowie Editions- und Forderungsbegehren betreffend Liegenschaftsabrechnung (Ziff. 3 und 4). Die Beklagten beantragten Zurückweisung, eventuell Abweisung der Klage (Klageverfahren yyy und ab 1. Januar 2011 neu zzz). Die Parteien schlossen an der Hauptverhandlung vom 9. November 2010 einen Vergleich, wonach die Kläger ihre Miteigentumsanteile an die Beklagten verkauften (Ziff. 1-3) und das Gericht ermächtigt wurde, nach Eingang des Kaufpreises auf seinem Konto die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt anzumelden (Ziff. 4). In Ziff. 5 sahen die Parteien vor, was folgt:
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"Allfällige gegenseitige Ansprüche der Parteien aus dem Abrechnungsverhältnis zwischen den Miteigentümern bilden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung (Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 der Klage vom 18. August 2009).
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Der Betrag gemäss Ziffer 4 hiervor darf erst an die Kläger ausbezahlt werden, wenn die Kläger den Nachweis erbringen, dass sich die Parteien bezüglich Ansprüche aus Abrechnungsverhältnis geeinigt haben oder über die Ansprüche im vor Gerichtskreis XII hängigen Verfahren yyy rechtskräftig entschieden ist."
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Der Kaufpreis von Fr. 172'666.70 wurde beim Gericht einbezahlt, das die Eigentumsübertragung veranlasste. Das Regionalgericht Oberland schrieb das Verfahren zzz ab, was die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage anging (Verfügung vom 25. Januar 2013).
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A.c. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Klage vom 18. August 2009 wurde das Verfahren weitergeführt. Zur Hauptsache stritten die Parteien über die Auszahlung des bei Gericht hinterlegten Betrags. Schliesslich zogen die Kläger am 6. Dezember 2013 ihre Klage zurück. Das Regionalgericht schrieb das Verfahren zzz - soweit nicht bereits abgeschrieben - infolge Rückzugs der Klage vom Protokoll ab (Verfügung vom 16. Dezember 2013).
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A.d. Die Beklagten fochten die Abschreibungsverfügung an und verlangten die Weiterführung des Prozesses. Die Kläger widersetzten sich und zeigten den Tod des Klägers D.________ an, dessen Erben den Rechtsvertreter der Kläger nachträglich bevollmächtigten. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab und hielt fest, dass über das hinterlegte Geld nur mit Zustimmung der Beteiligten oder durch Urteil eines Gerichts verfügt werden darf (Entscheid vom 28. März 2014). Beide Parteien legten dagegen Beschwerde ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 5A_348/2014 und 5A_364/2014 vom 24. Juli 2014).
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A.e. Erfolglos verlangten die Beklagten die Revision des Klagerückzugs (Urteil 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016).
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B. Am 9. März 2016 ersuchten die Kläger das Regionalgericht um Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs mit dem Antrag, der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 172'666.70 sei an sie auszuzahlen. Die Beklagten schlossen auf Abweisung. Das Regionalgericht hiess das Vollstreckungsgesuch gut und ordnete an, dass der hinterlegte Betrag an die Kläger auszuzahlen ist (Entscheid vom 7. Juni 2016). Die Beklagten legten dagegen Beschwerde ein, die das Obergericht abwies (Entscheid vom 16. August 2016).
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C. Mit Eingabe vom 19. September 2016 beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, das Vollstreckungsgesuch der Kläger abzuweisen. Sie ersuchen um Aufschub der Vollstreckung. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, verlangen die Kläger die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 20. Oktober 2016). Es sind die Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid vollstreckt den im Rahmen ihrer Miteigentumsstreitigkeit von den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich (Art. 335 ff. ZPO und Art. 646 ff. ZGB) und unterliegt als öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht, der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Er betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet gegen die Beklagten, die die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs der Kläger beantragt hatten (Art. 76 Abs. 1 BGG), und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG; vgl. zur Eintretensfrage: Urteil 5A_523/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1.1). Die im Weiteren rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.
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2. Der gerichtliche Vergleich hat - wie ein Klagerückzug (Abstand) auch - die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO und der im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses geltende inhaltlich übereinstimmende Art. 397 Abs. 3 ZPO/BE) und wird gemäss Art. 336 ff. ZPO vollstreckt, da er weder auf Geldzahlung noch auf Sicherheitsleistung lautet noch im Ausland ergangen ist (Art. 335 Abs. 1-3 ZPO). Er enthält in Ziff. 5 Abs. 2 eine Bedingung. Danach darf der bei Gericht hinterlegte Betrag "erst an die Kläger ausbezahlt werden, wenn die Kläger den Nachweis erbringen, dass sich die Parteien bezüglich Ansprüche aus Abrechnungsverhältnis geeinigt haben oder über die Ansprüche im vor Gerichtskreis XII hängigen Verfahren yyy rechtskräftig entschieden ist". Der Vergleich kann deshalb gemäss Art. 342 ZPO erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist. Der Eintritt der Bedingung war im kantonalen Verfahren und ist vor Bundesgericht streitig. Mangels Einigung der Parteien über "Ansprüche aus Abrechnungsverhältnis" geht es dabei einzig um die Bedingung, dass "über die Ansprüche im vor Gerichtskreis XII hängigen Verfahren yyy rechtskräftig entschieden ist".
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3. Beide kantonalen Gerichte sind übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass die Bedingung eingetreten sei. Das Obergericht hat seine Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs wie folgt begründet:
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3.1. Das Obergericht hat festgestellt, die Parteien hätten sich über die Aufhebung des Miteigentums vergleichsweise geeinigt. Die daneben streitigen "Ansprüche aus Abrechnungsverhältnis" (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Klage) seien hingegen ungeklärt geblieben und gemäss Ziff. 5 Abs. 1 vom Vergleich ausgenommen worden. Eine Verknüpfung habe nur insofern stattgefunden, als der Zeitpunkt der Auszahlung des hinterlegten Betrags an die Erledigung der streitigen "Ansprüche aus Abrechnungsverhältnis" geknüpft worden sei. Demnach habe eine Auszahlung erst dann erfolgen sollen, wenn über diese Ansprüche im hängigen Gerichtsverfahren rechtskräftig entschieden ist. Die Möglichkeit, dass die Kläger das hängige Verfahren auch einseitig durch Klagerückzug rechtskräftig hätten zum Abschluss bringen können, sei damals nicht bedacht worden. Die Ziff. 5 des Vergleichs müsse deshalb nach dem hypothetischen Parteiwillen ausgelegt werden. Zu ermitteln sei, ob die Parteien, wenn sie die Möglichkeit eines Klagerückzugs in Betracht gezogen hätten, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gewollt hätten, dass die Bedingung "über die Ansprüche im vor Gerichtskreis XII hängigen Verfahren yyy rechtskräftig entschieden ist" auch den Klagerückzug erfasst (E. 16.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids).
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3.2. Das Obergericht hat weiter festgestellt, die Kläger hätten neben den vergleichsweise erledigten Begehren um Aufhebung und Teilung des Miteigentums im Sinne einer Stufenklage die Herausgabe von Auszügen und Belegen (Ziff. 3) sowie die Bezahlung eines allfälligen Gewinns aus der Liegenschaftsabrechnung verlangt (Ziff. 4 der Klagebegehren). Die Beklagten hätten formell keine Widerklage erhoben, im Verlaufe des Verfahrens aber eigene Forderungen aus dem Abrechnungsverhältnis geltend gemacht (E. 16.4 S. 8 f.). Auch der Antrag der Beklagten, der lediglich auf Abweisung oder Rückweisung der Klage abgezielt, aber keinen selbstständigen, von der Klage verschiedenen Anspruch verfolgt habe, stelle materiell keine Widerklage dar. Das fortzuführende Klageverfahren yyy habe für die Beklagten somit bestenfalls mit der Abweisung der noch gerichtlich zu beurteilenden Klagebegehren Ziff. 3 und 4 enden können. Denn für einen darüber hinausgehenden Zuspruch eigener Ansprüche aus dem Abrechnungsverhältnis hätte es einer Widerklage auf Ausgleich (Art. 649 Abs. 2 ZGB) bedurft (E. 16.5 S. 9). Mangels erhobener Widerklage hätten die Beklagten ihre Gegenforderungen im fortzuführenden Klageverfahren yyy folglich nur mittels Einrede der Verrechnung einbringen können. Als Einrede habe die Verrechnung dabei aber maximal im Umfang des noch streitigen Klagebegehrens Ziff. 4, d.h. im Umfang der klägerischen Forderung auf allfällige Gewinnherausgabe, Wirkung entfalten können (E. 16.6 S. 9). Der Rückzug der Klagebegehren Ziff. 3 und 4 komme somit im Ergebnis der von den Beklagten beantragten Abweisung der Klagebegehren Ziff. 3 und 4 gleich. Die Beklagten hätten damit aber den für sie bestmöglichen Ausgang des Verfahrens yyy erzielt. Sie seien weder zur Bezahlung eines Gewinnanteils aus der Liegenschaftsabrechnung verurteilt worden noch hätten sie eigene Forderungen zur Verrechnung bringen müssen. Während die Kläger zufolge Klagerückzugs keine gleichlautende Klage mehr einreichen könnten, stehe es den Beklagten weiterhin offen, ihre angeblichen Gegenforderungen aus dem Abrechnungsverhältnis auf dem Rechtsweg geltend zu machen (E. 16.7 S. 10). Da die Abweisung der Klagebegehren Ziff. 3 und 4 die Bedingung des Vergleichs erfüllt hätte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien nach Treu und Glauben den Bedingungseintritt ebenso für den Fall des Klagerückzugs gewollt hätten. Denn es sei nicht einzusehen, weshalb der hinterlegte Betrag bei einem rechtskräftigen Sachurteil über die noch strittigen Klagebegehren Ziff. 3 und 4 hätte ausbezahlt werden sollen, nicht hingegen bei einem Klagerückzug, der einem auf gerichtlicher Anspruchsprüfung gründenden Sachurteil gleichgestellt sei (E. 16.8 S. 10 des angefochtenen Entscheids).
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3.3. Für diesen hypothetischen Parteiwillen spreche ferner, so hat das Obergericht ergänzt, dass im Vergleich nicht vorgesehen sei, dass allenfalls ein Teil des hinterlegten Betrags wieder an die Beklagten ausbezahlt werden könne, namentlich bei nachgewiesenen Gegenforderungen oder den Klägern auferlegten Prozesskosten. Stattdessen sei die Auszahlung des hinterlegten Betrags an die Kläger ungeachtet des Verfahrensausgangs vereinbart worden ("... an die Kläger ausbezahlt werden, wenn..."). Ziff. 5 des Vergleichs lege insofern nur den Zeitpunkt fest, wann der (gesamte) hinterlegte Betrag an die Kläger auszuzahlen sei. Eine Differenzierung der Auszahlungsmodalität je nach Ausgang des fortzuführenden Verfahrens yyy sei demgegenüber offensichtlich nicht vereinbart worden. Dem Vergleich lasse sich nirgends entnehmen, dass der beim Gericht hinterlegte Betrag der Sicherung allfälliger Gegenforderungen der Beklagten habe dienen sollen (E. 16.9 S. 10 des angefochtenen Entscheids).
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4. Gegen das Vollstreckungsverfahren wenden die Beklagten ein, das Obergericht habe einerseits seine Prüfungsbefugnis überschritten, was die Vollstreckung eines Vergleichs angehe (S. 12 Art. 7), und andererseits seine Prüfungs- und Begründungspflicht insofern verletzt, als es auf ihre Vorbringen, namentlich auf eine Digestenstelle nicht eingegangen sei (S. 15 Art. 10 Rz. 26 der Beschwerdeschrift).
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4.1. Es trifft zu, dass laut der zitierten Kommentierung das Vollstreckungsgericht an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden ist und ihm nur ein ganz eng bemessener Spielraum zusteht, Unklarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (KELLERHALS, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 37 zu Art. 341 ZPO). Die Aussage bezieht sich auf den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils oder hier des zu vollstreckenden Vergleichs, der keine Unklarheiten aufweist. Zu vollstrecken ist danach die Freigabe eines bestimmten, beim Gericht hinterlegten Geldbetrags nach Eintritt einer näher umschriebenen Bedingung. Über den Eintritt dieser Bedingung hat gemäss Art. 342 ZPO das Vollstreckungsgericht ohne Einschränkung und ungeachtet der Liquidität zu entscheiden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7384 zu Art. 340 des Entwurfs). Es bedeutet deshalb keine Verletzung von Bundesrecht, dass das Obergericht den Eintritt der Bedingung geprüft und darüber entschieden hat und damit der Aufgabe des Vollstreckungsgerichts nachgekommen ist (so auch KELLERHALS, a.a.O., N. 3 zu Art. 342 ZPO). Daran ändert nichts, dass über den Eintritt der Bedingung gegebenenfalls (z.B. nach Abweisung des Vollstreckungsgesuchs) in einem neuen Verfahren entschieden werden muss (siehe das zwischen den Parteien ergangene Urteil 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.5 sowie aus dem Schrifttum: KELLERHALS, a.a.O., N. 14, ZINSLI, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 9, und BOMMER, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 3, je zu Art. 342 ZPO).
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4.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von Gerichten nicht, dass sie sich mit jedem Parteivorbringen, hier insbesondere mit einer Digestenstelle befassen. Verfassungsmässigen Anforderungen genügt vielmehr, wenn der Entscheid so begründet wird, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids, wie es auch die siebzehnseitige Eingabe der Beklagten belegt.
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4.3. Die formellen Verfahrensrügen erweisen sich insgesamt als unbegründet.
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5. Das Obergericht hat den Vergleich nach dem hypothetischen Parteiwillen ausgelegt. Die Beklagten wenden dagegen ein, es habe ein natürlicher Konsens bestanden.
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5.1. Zu den Auslegungsgrundsätzen hat sich das Bundesgericht in seinem, die Parteien betreffenden Urteil 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016 bereits geäussert. Danach muss der gerichtliche Vergleich mit gewissen Besonderheiten, die sich aus seinem Zweck ergeben, nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden. Zu ermitteln ist der tatsächliche Parteiwille, dessen Feststellung das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Kann der wirkliche Wille nicht mehr festgestellt werden, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen und ist die vergleichsweise Einigung gegebenenfalls nach dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, die das Bundesgericht prüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG). Ausgangspunkt ist der Wortlaut. Der klare Wortlaut hat den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Zu beachten ist vorliegend insbesondere, dass die Vereinbarung von den Parteien und ihren Rechtsvertretern ausgehandelt und unterzeichnet wurde. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie die eingesetzten Fachausdrücke in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet haben (zit. Urteil 5A_521/2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
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5.2. Das Obergericht hat angenommen, der Vergleich sei nach dem hypothetischen Parteiwillen auszulegen, weil die Parteien gar nicht bedacht hätten, dass das Klageverfahren auch durch Klagerückzug rechtskräftig seinen Abschluss finden könnte. Was Vertragsparteien in einem bestimmten Zeitpunkt wussten, dachten oder wollten, betrifft die Feststellung des Sachverhalts (BGE 132 III 24 E. 4 S. 28), den das Bundesgericht seinem Urteil unter Vorbehalt ausnahmsweise zulässiger Sachverhaltsrügen zugrunde legt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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5.3. Dass die Parteien die Möglichkeit eines Klagerückzugs nicht bedacht hätten und diesbezüglich gerade kein natürlicher Konsens bestanden habe, bestreiten die Beklagten zwar, erheben und begründen jedoch keinerlei Sachverhaltsrügen. Ihr Vorwurf, das obergerichtliche Abstellen auf einen hypothetischen Parteiwillen sei rechtsfehlerhaft (S. 8 f. Art. 5 der Beschwerdeschrift), erweist sich als unbegründet.
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6. Zur Hauptsache wenden sich die Beklagten gegen die obergerichtliche Auslegung des Vergleichs, wonach die Bedingung, dass "über die Ansprüche im vor Gerichtskreis XII hängigen Verfahren yyy rechtskräftig entschieden ist", aufgrund des Klagerückzugs eingetreten und der beim Gericht hinterlegte Betrag deshalb auszuzahlen sei.
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6.1. Die Beklagten machen geltend, die Auslegung widerspreche dem Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner (S. 6 f. Art. 3). Die Bedingung für die Auszahlung des hinterlegten Betrags habe ihren Sicherungsbedürfnissen gedient, d.h. als Sicherheit für die hohen Schuldenrückstände der Kläger aus dem Miteigentumsverhältnis (S. 7 f. Art. 4). Die gegenteilige Auslegung des Obergerichts sei sinn- und zwecklos (S. 11 f. Art. 6), verstosse gegen die Vorschriften der Bedingungslehre (S. 14 f. Art. 9) und schütze das dolose Verhalten der Kläger (S. 15 f. Art. 10 und 11). Vor allem aber, behaupten die Beklagten, vernichte die obergerichtliche Auslegung ihr Verrechnungsrecht mit eigenen Forderungen aus dem Abrechnungsverhältnis (S. 5 Art. 2, S. 9 f. Art. 5a und S. 13 Art. 8 der Beschwerdeschrift).
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6.2. Ausgangspunkt ist der Wortlaut von Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs, den die Parteien gemeinsam mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern ausgehandelt, formuliert und unterzeichnet haben. Nach diesem Wortlaut wird der hinterlegte Betrag an die Kläger ausbezahlt, wenn die Bedingung eintritt. Ein Vorbehalt, dass nur ein Teil des hinterlegten Betrags oder der hinterlegte Betrag erst nach Abzug von Forderungen der Beklagten ausbezahlt wird, findet sich im Vergleichstext nicht. Einen entsprechenden Vorbehalt hätten die von Fachleuten beratenen Parteien aber angebracht, wenn er gewollt gewesen wäre.
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6.3. Aufgrund der Prozesslage wäre der von den Beklagten behauptete (implizite) Vorbehalt auch zwecklos gewesen. Einzig die Kläger haben Editions- und Forderungsbegehren betreffend Liegenschaftsabrechnung gestellt. Die Beklagten hingegen haben sich darauf beschränkt, zu ihrer Verteidigung Gegenforderungen aus dem Miteigentumsverhältnis zur Verrechnung zu stellen, und damit auf einen Gegenangriff durch Erhebung einer Widerklage verzichtet. Sie haben im hängigen Verfahren somit keinerlei Forderungsbegehren erhoben, deren Vollstreckung durch den hinterlegten Betrag irgendwie hätte gesichert werden können. Daran ändert die Verrechnungseinrede der Beklagten nichts. Denn bei geschützter Einrede lautet das Urteil auf Abweisung des klägerischen Forderungsbegehrens, aber nicht auf Zusprechung des die klägerische Forderung überschiessenden Teils der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung, auf deren selbstständige Geltendmachung durch Widerklage die Beklagten hier verzichtet haben (vgl. zu den prozessualen Möglichkeiten und Wirkungen: KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 116 f. und S. 146).
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6.4. Ungeachtet der teilweise mehrdeutigen Formulierung des Vergleichs (z.B. "gegenseitige Ansprüche der Parteien") konnte es aufgrund der Prozesslage somit nur darum gehen, dass die Kläger nach Aufhebung des Miteigentumsverhältnisses keine Forderungen aus dem Miteigentumsverhältnis mehr gegen die Beklagten sollten erheben können. Dass die Klagebegehren rechtskräftig erledigt werden, hat im Interesse der Beklagten gelegen, die nach Übernahme der klägerischen Miteigentumsanteile vor weiteren Forderungen der Kläger aus dem Miteigentumsverhältnis geschützt sein wollten. Dieses Interesse hat die Hinterlegung des Kaufpreises zu schützen bezweckt, indem der hinterlegte Betrag erst an die Kläger hätte ausbezahlt werden sollen, wenn über deren Begehren betreffend Liegenschaftsabrechnung rechtskräftig entschieden ist, und diesen Zweck hat bereits der Klagerückzug verwirklicht, der aufgrund seiner Rechtskraft im Ergebnis der Abweisung der Klage gleichkommt (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 401).
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6.5. Die obergerichtliche Auslegung des Vergleichs kann aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden. Sie entspricht der tatsächlichen Prozesslage und vor allem den Interessen der Beklagten, zu deren Sicherheit der Kaufpreis bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens hinterlegt worden war. Die Beklagten sind heute vor gleichlautenden Forderungsbegehren der Kläger betreffend Liegenschaftsabrechnung geschützt, und entgegen ihrer Darstellung bleibt es ihnen unbenommen, ihre im hängigen Verfahren zur Verrechnung gestellten, aber nicht beurteilten Gegenforderungen in einem erneuten Prozess geltend zu machen (vgl. CHRISTOPH ZIMMERLI, Die Verrechnung im Zivilprozess und in der Schiedsgerichtsbarkeit, 2003, S. 123). Auf alle weiteren Einwände der Beklagten ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen. Zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen ist die Beschwerde nicht gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525; 142 III 557 E. 8.3 S. 561). Ohne Verletzung von Bundesrecht durften die kantonalen Gerichte das Vollstreckungsgesuch der Kläger gutheissen.
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7. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagten werden damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und die Kläger mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung unterlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beklagten und Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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