BGer 6B_1316/2016 | |||
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BGer 6B_1316/2016 vom 03.04.2017 | |
6B_1316/2016
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Urteil vom 3. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Falsche Anschuldigung; Genugtuung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 20. September 2016.
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Sachverhalt und Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Zivilkläger A.________ war als Arzt für die medizinische Betreuung von B.________ im Gesundheitszentrum C.________ zuständig. Der mit B.________ befreundete X.________ (Beschwerdeführer) erhob infolge verweigerter Patientenverlegung am 4. Oktober 2011 Strafanzeige gegen A.________ wegen Freiheitsberaubung. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme.
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Der Beschwerdeführer erhob am 25. November 2011 erneut Strafanzeige gegen A.________ wegen versuchten Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, jeweils begangen durch Unterlassung, ferner wegen Aussetzung, Unterlassung der Nothilfe und Gefährdung des Lebens. Er teilte mit E-Mail vom 8. Dezember 2011 mit, er sei sehr erschüttert, dass eine grausame Pflege in den Tod in der Schweiz zugelassen werde, und benannte neun konkrete Mängel der medizinischen Versorgung. Die gleichentags durchgeführte amtsärztliche Untersuchung ergab eine dem medizinischen Standard gemässe Versorgung. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme.
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Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2013 wegen falscher Anschuldigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und Fr. 1'500.-- Busse.
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1.2. Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache nach einem Zwischenverfahren betreffend verspätete Einsprache sowie nach ergänzender Untersuchung an das Gericht.
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Das Bezirksgericht führte am 3. Juni 2015 die Hauptverhandlung mit Befragungen (u.a. von Dr. D.________) durch und verurteilte den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Es verpflichte ihn, dem Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
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1.3. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 20. September 2016 die Berufung kostenpflichtig ab.
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1.4. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklage abzuweisen.
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2. Der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil sei unhaltbar.
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2.1. Das Bundesgericht beurteilt eine Strafsache im Rahmen formgerecht vorgetragener Rügen und nicht von Amtes wegen umfassend wie ein erstinstanzliches Gericht. Willkürrügen sind anhand des Urteils substanziiert zu begründen. Das Bundesgericht hebt ein Urteil nur auf, wenn es schlechterdings unhaltbar ist, nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht führt grundsätzlich weder eine Parteibefragung noch andere Beweisaufnahmen durch (Art. 99 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteile 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4 und 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.4.2).
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2.2. Die Vorinstanz nimmt an, dass sich der schwer pflegebedürftige, umfassend hilfsbedürftige, mit PEG-Sonde ernährte und körperlich von immer wieder neuen Infekten gezeichnete Pflegepatient in einem gesundheitlich schlechten Zustand befunden haben müsse, liege auf der Hand. Der Beschwerdeführer habe die Verlegung erreichen wollen und erst Strafanzeige erhoben, als sich die Kinder und der Arzt diesem Ansinnen verweigert hätten (Urteil S. 13). Die Vorinstanz erörtert die angerufenen E-Mails von Dr. D.________ (Urteil S. 13 f., 15) und weist den Antrag auf Befragung von Prof. E.________ ab; dieser habe der Verteidigung bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mitgeteilt, dass er mangels Zugang zum Patienten kein Gutachten habe anfertigen können (Urteil S. 14 f.). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei bei den Strafanzeigen nicht gutgläubig gewesen (Urteil S. 17).
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2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei verpflichtet gewesen, sich um die bestmögliche medizinische Versorgung zu kümmern. Er sei bei den Ärzten an eine Wand gestossen und habe sich nicht anders zu helfen gewusst, als Strafanzeige zu erstatten. Er habe in guten Treuen eine Gefährdung annehmen und die hygienischen Verhältnisse als Ausdruck eines Tötungsvorsatzes interpretieren dürfen.
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2.4. Nach der amtsärztlichen Beurteilung bestand beim Patienten eine depressive Stimmungslage, er war infolge Aphasie (Sprachverlust) zu keinerlei Kommunikation fähig, die Ernährung war absolut adäquat, die hygienische Situation entsprach dem Standard (auch keine Hautverletzungen oder Liegeschäden), und insbesondere hält der Amtsarzt fest: "[...] finde ich den Patienten tadellos gepflegt" (act. 96); bei dieser Kurzbeurteilung sei kein Verbesserungspotential ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte mithin nicht veranlasst sein, dem verantwortlichen Arzt in guten Treuen ein verbrecherisches Verhalten vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Urteil nicht auseinander und begründet nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern die Genugtuung Bundesrecht verletzen sollte.
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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