BGer 9C_216/2017 | |||
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BGer 9C_216/2017 vom 03.04.2017 | |
{T 0/2}
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9C_216/2017
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Urteil vom 3. April 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sanagate AG,
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Abteilung Recht & Compliance,
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Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. Januar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 16. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhau pt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich die Versicherte darauf beschränkt, das im kantonalen Verfahren Dargelegte zu wiederholen, und nicht zur Kenntnis nehmen will, dass der Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013 (zugestellt am 14. Januar 2014) im Zeitpunkt des Erlasses der zweiten, den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 23. April 2015 noch nicht verwirkt war, weil die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zwischen der Einleitung und der Erledigung der durch die Erhebung des Rechtsvorschlages veranlassten Verfahren stillstand,
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dass ihr Einwand, die erste zur Beseitigung des Rechtsvorschlags erlassene und von ihr im Übrigen einsprache- bzw. beschwerdeweise angefochtene Verfügung vom 14. März 2014 (dazu Urteil 9C_301/2015 vom 27. Mai 2015) sei ihr nie zugestellt worden, als neue tatsächliche Behauptung von vornherein unbeachtlich ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass ihre Vorbringen damit, soweit überhaupt sachbezüglich, nicht geeignet sind darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG die Beschwerde abzuweisen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. April 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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