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Informationen zum Dokument  BGer 9C_236/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_236/2017 vom 03.04.2017
 
{T 0/2}
 
9C_236/2017
 
 
Urteil vom 3. April 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 31. Januar 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung im Rahmen der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG (genauer: Art. 78 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Art. 19 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32]) Gegenstand des angefochtenen Entscheids - wie auch der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 - bildete,
2
dass daher auf die Beschwerde, soweit sie einen Anspruch auf "die versicherten Leistungen" betrifft, von vornherein nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.),
3
dass nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 138) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
4
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass der Streitwert die erforderliche Grenze erreicht oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
5
dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),
6
dass die Eingabe vom 27. März 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die vorinstanzlichen Erwägungen als "entlarvend" resp. "schlicht falsch" zu bezeichnen, was im Übrigen auch im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulänglich wäre (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
7
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in substanziierter Weise darlegt, inwiefern der von ihr angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt resp. nicht geheilt sein soll,
8
dass zwar im Zusammenhang mit der beanstandeten Observation eine Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wird, aber mit Bezug auf die vorinstanzliche Beurteilung des Genugtuungsanspruchs (vgl. Art. 113 BGG) keine (substanziierten) Verfassungsrügen ersichtlich sind, auf welche die Kognition des Bundesgerichts hier beschränkt ist,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,
11
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. April 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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