BGer 4A_130/2017 | |||
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BGer 4A_130/2017 vom 04.04.2017 | |
{T 0/2}
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4A_130/2017
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Urteil vom 4. April 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
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vom 27. Februar 2017.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin als Vermieterin mit der Beschwerdeführerin am 19. August 2015 einen unbefristeten Mietvertrag über einen 3½-Zimmer-Hausteil xxx in der Parküberbauung C.________ in U.________ (inkl. Tiefgaragenplatz) zu einem monatlichen Brutto-Mietzins von Fr. 2'750.-- abschloss, wobei ab 1. März 2016 anstelle eines Tiefgaragenplatzes der Aussen-Parkplatz Nr. 18 vermietet war, womit sich der Mietzins auf Fr. 2'500.-- reduzierte;
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dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis mit amtlichem Formular vom 17. November 2016 wegen Zahlungsverzugs der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2016 kündigte, wobei die Kündigung unangefochten blieb;
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dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster der Beschwerdeführerin auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Januar 2017 unter Androhung der Ersatzvornahme im Säumnisfall befahl, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
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dass der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 27. Februar 2017 nicht eintrat;
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dass der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen dem Bundesgericht mit Schreiben vom 7. März 2017 eine als "AFFIDAVIT" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2017 übermittelte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 20. März 2017 eine weitere Eingabe einreichte;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache enthalten und den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen;
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dass auf die Beschwerde daher in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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