BGer 8C_809/2016 | |||
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BGer 8C_809/2016 vom 05.04.2017 | |
{T 0/2}
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8C_809/2016
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Urteil vom 5. April 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 3. November 2016.
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Sachverhalt: | |
Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) A.________ (Jg. 1975) mit, sie werde die bisher wegen der auf einen Zusammenstoss mit dem Fahrrad zurückzuführenden Schulterbeschwerden ausgerichteten Taggelder wie auch die deswegen gewährte Heilbehandlung auf den 31. Juli 2015 hin einstellen. Den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie mit Verfügung vom 19. Juni 2015, woran sie mit Einspracheentscheid vom 18. September 2015 festhielt.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2016 ab.
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Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheides "eine Integritätsentschädigung bei einem Invaliditätsgrad von über 50% bzw. von mindestens 40% sowie den entsprechenden Rentenanspruch zu bezahlen". Im Sinne eines Eventualantrages verlangt er eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt worden.
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2. Nach eingehender Prüfung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht in überzeugender Würdigung derselben erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer seiner gesundheitlichen Situation Rechnung tragenden Tätigkeit mit zeitlich uneingeschränktem Einsatz trotz gewisser funktioneller Einbussen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei dem mittels korrekten Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelten Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 4 % konnte ihm keine Invalidenrente zugesprochen werden. Des Weiteren hat das kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung aufgezeigt, dass die von ihm als massgebend betrachtete ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 12. Februar 2015 - mit Bestätigung am 13. Februar 2015 - nicht auf eine Integritätseinbusse schliessen lässt, welche Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung begründen würde.
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3. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu stellen.
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3.1. Klar abzuweisen ist die Beschwerde, soweit damit ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, welchen das Bundesrecht - hier das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) - gar nicht kennt. Eine nach Massgabe eines Invaliditätsgrades festgelegte Integritätsentschädigung - wie in der Beschwerde verlangt - ist nirgends vorgesehen. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hängt einzig vom Vorliegen einer Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität und nicht von einer Invalidität ab (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Höhe einer Integritätsentschädigung bestimmt sich nach der Schwere des Schadens (Art. 25 Abs. 1 UVG).
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3.2. Aber auch wenn man - wie die Vorinstanz - entgegenkommenderweise aus der Beschwerdebegründung ableiten wollte, was - zumindest sinngemäss - mit dem ergriffenen Rechtsmittel erreicht werden will, könnte diesem kein Erfolg beschieden sein.
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3.2.1. Laut Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Rechtsschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Akt Recht verletzt. Abgesehen davon, dass die Begründung sachbezogen sein muss, hat sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2).
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3.2.2. Von gezielt geführter Argumentation in gedrängter Form kann in der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift keine Rede sein. Verteilt über seine ganze Eingabe hinweg bringt der Beschwerdeführer zwar wiederholt zum Ausdruck, dass er - in praktisch jeder Hinsicht - anderer Meinung ist als das kantonale Gericht und sich mit dem Ergebnis des angefochtenen Entscheides nicht einverstanden erklären will. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache indessen auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1.1 hievor) - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidfindung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag - oder allenfalls und inwiefern nicht. Vor diesem Hintergrund genügt es als Begründung nicht, dass eine Beschwerde führende Person lediglich behauptet, die Auffassung der Vorinstanz sei unzutreffend, ohne präzis darlegen zu können, weshalb sie dieser Meinung ist. Ebenso wenig kann sie der vorinstanzlichen Betrachtungsweise einfach ihre eigene gegenüberstellen und erwarten, das Bundesgericht werde sich alsdann für die eine oder die andere Variante entscheiden. Vielmehr müssen konkrete, auch beweisrechtlich erstellbare Gründe angeführt werden, welche den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Nur weil sie im Ergebnis zu einem abweichenden Resultat gelangen, rechtfertigt auch eine Vielzahl ärztlicher Abhandlungen noch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit von Berichten, die der Versicherung nahestehende Experten erstattet haben. Allfällige Zweifel können von einem kantonal letztinstanzlichen Gericht im Rahmen der diesem zukommenden Beweiswürdigung überzeugend ausgeräumt werden, so dass sich vertiefte zusätzliche Abklärungen erübrigen. Auch wenn weitere Erhebungen schon bei geringen Zweifeln an den Aussagen versicherungsinterner Expertisen von der Rechtsprechung verlangt werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), können solche trotz gewisser verbleibender Unsicherheiten unterbleiben, wenn einander widersprechenden ärztlichen Äusserungen mittels kritischer gerichtlicher Würdigung medizinischer Erkenntnisse begegnet werden kann. Zeitaufwändige und oftmals kostenintensive Vorkehren lassen sich so vermeiden, ohne dass unberechtigte Beeinträchtigungen der Rechtslage einer versicherten Person in Kauf genommen werden müssten oder gar ungerechtfertigte Leistungsverweigerungen zu befürchten wären.
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3.3. Von ihrem Sinn her nicht leicht nachvollziehbar ist die hier zur Diskussion stehende Rechtsmittelergreifung auch inhaltlich. Es darf vorausgesetzt werden, dass eine mit der Bestimmung einer Invalidität und deren rechtlichen Folgen vertraute und in diesem Bereich erfahrene Behörde auf kantonal höchstrichterlicher Ebene mit Fragen, die sich in diesem Bereich stellen, fachkompetent umzugehen weiss. Ein fehlerhaftes Vorgehen bei praktisch allen der zahlreichen Schritte, die zur Bestimmung etwa eines Invaliditätsgrades erforderlich sind, ist unwahrscheinlich. Dies will der Beschwerdeführer der Vorinstanz aber offenbar vorhalten, indem er nahezu alle ihre Überlegungen in irgend einer Weise kritisiert und ihre Erkenntnisse pauschal beanstandet. Auf seine Rügen wird im Folgenden nur so weit näher eingegangen, als diese nicht von vornherein offensichtlich unbegründet sind.
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3.3.1. Seinen Gesundheitszustand anlässlich der am 28. und 29. Januar 2015 in der Klinik C.________ vorgenommenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erachtet der Beschwerdeführer als nicht abschliessend - und damit unvollständig - beurteilt. Abgesehen vom Hinweis auf unterschiedliche ärztliche Einschätzungen der Fähigkeit, Lasten zu heben und zu tragen, zeigt er aber nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht wesentliche Tatsachen unbeachtet gelassen haben sollte. Der über die Testung des funktionellen Leistungsvermögens erstattete Bericht vom 1. Februar 2015 bildete im angefochtenen Entscheid massgebende Beurteilungsgrundlage. Auch unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände, mit welchen sich schon die Vorinstanz hinlänglich auseinandergesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit nämlich bloss auf ärztliche Berichte verwiesen wird, welche - anders als die Experten der Klinik C.________ - die Ausübung der früheren beruflichen Tätigkeiten als Kleingerätemechaniker und Hausmeister als nicht mehr möglich bezeichnet haben sollen, werden damit allein noch keine gegen den Evaluationsbericht sprechende Argumente angeführt (vgl. E. 3.2.2 hievor). In der Klinik C.________ war eine uneingeschränkte erwerbliche Betätigung mit vollzeitlichem Pensum angenommen worden, wobei sich die auch dort erkannten minimalen funktionellen Einbussen aufgrund der rechtsseitigen Schulterproblematik mit reduziertem Belastungsprofil sowie - allerdings degenerativen - Rückenschmerzen erklärten. Die Vorinstanz hat die Einschätzung in der Klinik C.________ nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint - ungeprüft und mit bloss pauschalem Verweis auf den Bericht vom 1. Februar 2015 übernommen, sondern sich sogar einlässlich mit diesem und den dagegen schon im damaligen Verfahren gerichteten Einwänden befasst. Darauf wird verwiesen. Ihre aus dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 gezogene Folgerung, wonach - unter Mitberücksichtigung der beobachteten Symptomausweitung, einer Selbstlimitierung, Aggravation und Inkonsistenzen - in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, ist damit überzeugend begründet worden. Das Bundesgericht hat der sorgfältig aufgezeigten vorinstanzlichen Betrachtungsweise insoweit nichts beizufügen. Von vertieften Abklärungen mittels des vom Beschwerdeführer angeregten polydisziplinären Gutachtens konnte - und kann auch heute - abgesehen werden. Allfälligen Zweifeln an der Aussagekraft des Berichtes der Klinik C.________ vom 1. Februar 2015 ist das kantonale Gericht im Rahmen seiner auch für das Bundesgericht überzeugenden Beweiswürdigung begegnet.
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3.3.2. Ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Evaluationsbericht der Klinik C.________ vom 1. Februar 2015 hat das kantonale Gericht gestützt auf sich aus der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ergebende Lohndaten für das Jahr 2012 das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich realisierbare Jahreseinkommen (Valideneinkommen) auf Fr. 70'850.- und die trotz Gesunheitsschaden zumutbarerweise erreichbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) auf jährlich Fr. 68'497.- festgelegt. Bei einem Vergleich dieser beiden Werte resultiert ein - nicht rentenrelevanter - Invaliditätsgrad von 3,32 % oder abgerundet 3 %. Dass - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - das Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen ausgefallen wäre, trifft demnach nicht zu. Gegebenenfalls liesse sich etwas Derartiges sogar damit erklären, dass der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen eben auch im Gesundheitsfall nicht optimal ausschöpfen würde. Was den leidensbedingten Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen anbelangt, welchen das kantonale Gericht auf 5 % festgesetzt hat, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was einen höheren Abzug rechtfertigen könnte. Den abzugsrelevanten Faktoren wurde im angefochtenen kantonalen Entscheid Rechnung getragen. Die Höhe eines Abzuges ist vom Bundesgericht nur auf einen allfälligen - hier nicht gegebenen - Ermessensfehler hin überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).
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3.3.3. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 12. Februar 2015 resp. 13. Februar 2015 verneint. Dies entspricht gängiger Praxis und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift bieten hier keinen Anlass, davon abzuweichen. Die Fähigkeit und Kompetenz zur Beurteilung eines Integritätsschadens kann Dr. med. B.________ für den massgebenden Untersuchungszeitraum mit dem Hinweis auf dessen gesundheitliche Situation ebenso wenig abgesprochen werden wie dessen Zurechnungsfähigkeit.
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4. Als offensichtlich unbegründet ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - zu erledigen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. April 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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