BGer 1B_30/2017 | |||
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BGer 1B_30/2017 vom 06.04.2017 | |
{T 0/2}
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1B_30/2017
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Urteil vom 6. April 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersu-chungsamt Uznach.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, vom 16. Februar 2016 wurde A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Nachdem er dagegen Einsprache erhoben hatte, lud ihn das Untersuchungsamt auf den 30. Juni 2016 zur Einvernahme vor. Mit Schreiben vom 19. Juni 2016 ersuchte er um Verschiebung der Einvernahme wegen Auslandabwesenheit und um Einvernahme seines Vaters. Am 8. Juli 2016 teilte ihm das Untersuchungsamt mit, er werde auf den 5. August 2016 vorgeladen, er müsse seine geltend gemachte Auslandabwesenheit vom 30. Juni 2016 belegen und es bestehe kein Bedarf an der Einvernahme seines Vaters. Dagegen erhob A.________ am 20. Juli 2016 Beschwerde beim Untersuchungsamt. Dieses leitete die Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter mit dem Hinweis, von der Einvernahme des Beschuldigten werde abgesehen und es werde ein neuer Strafbefehl erlassen.
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B. | |
A.________ liess ein Schreiben des Präsidenten der Anklagekammer unbeantwortet, mit dem er auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs ohne Kostenfolgen aufmerksam gemacht worden war. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 trat die Anklagekammer auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben war, und auferlegte A.________ eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.--.
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C. | |
Mit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 27. Januar 2017 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Kostenentscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Beschwerde an die kantonale Gerichtsbarkeit zur zweitinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen.
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Das Untersuchungsamt Uznach sowie die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichteten auf eine Stellungnahme.
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D. | |
Mit Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 7. November 2016 wurde A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Die entsprechenden Verfahrenskosen gingen zu Lasten des Staates.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG. Vorweg ist zu prüfen, ob die Eingabe nicht als Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG entgegengenommen werden kann.
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1.2. Angefochten ist ein in einem Strafverfahren ergangener kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid im Zusammenhang mit einem Zwischenentscheid der Staatsanwaltschaft über bestimmte Verfahrenshandlungen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO. Nach Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO kann die Strafbehörde wie hier in einem solchen Zwischenentscheid auch die Kostenfolgen vor dem Endentscheid vorwegnehmen. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die kantonale Beschwerde zulässig unter anderem gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft; sie ist allerdings wiederum ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).
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1.3. Nach Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Da die Nebenpunkte der Hauptsache folgen, gilt dies auch für Kostenentscheide in Strafsachen.
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1.4. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide, von hier nicht interessierenden weiteren Ausnahmen abgesehen, nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der Beschwerdeführer erlitt durch den angefochtenen Zwischenenscheid in der Sache keinen irreversiblen Nachteil, wurde er im Hauptentscheid doch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen. Nach der Rechtsprechung besteht auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund der Auferlegung von Kosten, wenn dies noch im Hauptverfahren angefochten werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_108/2012 vom 19. Juni 2012). Allerdings erging hier der Endentscheid in der Sache, der mit dem Freispruch und der entsprechenden Kostenbefreiung des Beschwerdeführers endete, schon am 7. November 2016 und damit bereits, bevor der angefochtene Zwischenentscheid dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 zugestellt wurde. Er konnte mithin im Hauptverfahren keine Kenntnis von der Kostenauflage haben und diese dort anfechten. Der Beschwerdeführer erleidet daher durch den angefochtenen Entscheid in der Kostenfrage einen irreversiblen Nachteil. Im Übrigen spielt der Verfahrensausgang im Zusammenhang mit dem vorliegend wesentlichen Streitgegenstand der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenshandlungen indirekt ebenfalls eine Rolle für die Kostenfrage (vgl. hinten E. 3.1 und 3.2), weshalb die materielle Rechtslage insoweit nicht völlig unmassgeblich ist.
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1.5. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen auf den Endentscheid in der Sache beziehen. Streitgegenstand bildet hier nur der Zwischenentscheid. Ob insbesondere der Strafbefehl bzw. die nach Einsprache des Beschwerdeführers erhobene Anklage rechtmässig gewesen sind, ist hier genauso wenig zu beurteilen wie die Frage, ob der Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 7. November 2016 ausreichend begründet wurde.
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1.6. Der Beschwerdeführer ist als Kostenpflichtiger und als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 BGG).
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1.7. Damit erweist sich die Beschwerde in Strafsachen gegen den Kostenentscheid als zulässig. Die Eingabe ist insofern als solche und nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Da die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gilt (vgl. Art. 117 BGG), ist diese schon aus diesem Grund ebenfalls ausgeschlossen, soweit sich die Beschwerde in Strafsachen als unzulässig erweist. Auf die allfälligen weiteren Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzugehen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeschrift genügt in einigen Teilen der Substanziierungspflicht nicht. Das gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle am Erfordernis der doppelten kantonalen Gerichtsbarkeit bzw. an der zweitinstanzlichen Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht. Der Beschwerdeführer beruft sich insofern auf Art. 75 BGG und auf BGE 137 III 424. Sowohl diese Bestimmung als auch das zitierte Urteil beziehen sich aber auf die Beschwerde in Zivilsachen und sind damit für die Beschwerde in Strafsachen nicht unmittelbar anwendbar. Die Beschwerdeschrift setzt sich weder mit dem entsprechend einschlägigen Art. 80 BGG und der diesbezüglichen Rechtsprechung noch insbesondere mit der Tragweite der Ausnahmebestimmung von Art. 80 Abs. 2 BGG auseinander. Darauf ist daher nicht einzugehen, und auf die Beschwerde ist nur im nachfolgenden Umfang einzutreten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Zu prüfen ist die Frage der Rechtmässigkeit der Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Gegenstandslosigkeit ist es üblich und nicht bundesrechtswidrig, auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen, wie das die Vorinstanz getan hat (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs beruht auf einer lediglich summarischen Prüfung der Rechtslage.
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3.2. In diesem Rahmen kommt es zunächst vorfrageweise auf die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids an.
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3.2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer insofern, die Strafbehörden hätten seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 BV verletzt; seine Beschwerde vom 20. Juli 2016 sei erst am 17. August 2016 an die Anklagekammer weitergeleitet worden und deren Präsident habe vor der Fällung des Entscheides versucht, ihn zu einem kostenlosen Beschwerderückzug zu "nötigen"; die Anklagekammer habe des Verfahren "vertrölt" und "amtsmissbräuchlich" gehandelt. Indessen wurde die Beschwerde innert weniger als drei Monaten behandelt; weder erscheint dies als übermässig lange noch stellt das durchaus übliche Angebot eines kostenlosen Beschwerderückzugs einen Amtsmissbrauch dar.
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3.2.2. In materieller Hinsicht ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seines Vaters von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden war, weil es ihm unbenommen blieb, diesen Antrag vor dem Strafgericht zu wiederholen. Dies entspricht Art. 394 lit. b StPO und ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verneinte auch ihre Zuständigkeit für diesbezügliche Weisungen an die Staatsanwaltschaft. Weshalb der angefochtene Entscheid insofern bundesrechtswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz; eine solche wird aber nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht nachvollziehbar. Soweit die Vorinstanz im Übrigen auf die Beschwerde eingetreten ist, schrieb sie sie als gegenstandslos ab. Das wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substanziiert in Frage gestellt.
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3.3. Hält der angefochtene Entscheid inhaltlich einer summarischen Überprüfung stand, bleibt einzig noch zu prüfen, ob die von der Vorinstanz daraus gezogenen Folgerungen für die Kostenverlegung dem Bundesrecht entsprechen. Soweit die Anklagekammer auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, hat sie den Beschwerdeführer zutreffend als unterliegend betrachtet (vgl. Art. 428 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Aber auch soweit sie auf Gegenstandslosigkeit erkannt hat, ist nicht zu beanstanden, dass sie von einem mutmasslichen Unterliegen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Einer Vorladung im Strafverfahren ist Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, hat dies unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer belegte seinen Hinderungsgrund nicht, weshalb die Vorinstanz schon deswegen davon ausgehen durfte, er wäre in der massgeblichen Streitsache der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenshandlungen vermutlich unterlegen. Dass es später in der Hauptsache zu einem Freispruch des Beschwerdeführers gekommen ist, spielt insofern keine Rolle. Im umgekehrten Sinne ist nicht mehr wesentlich und braucht nicht entschieden zu werden, ob die Einsprache allenfalls hätte als zurückgezogen gelten können, weil der Beschwerdeführer trotz Vorladung einer Einvernahme ohne genügende Entschuldigung fern blieb (vgl. Art. 355 Abs. 2 StPO). Das Strafgericht ging im Übrigen nicht von einem solchen Rückzug aus. Im Zeitpunkt, in dem der angefochtene Zwischenentscheid erging, durften die diesbezüglichen Prozesskosten schon mit Blick auf Art. 205 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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