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Informationen zum Dokument  BGer 5A_813/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_813/2016 vom 06.04.2017
 
5A_813/2016
 
 
Verfügung vom 6. April 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen (Obhut),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2016, mit dem eine Beschwerde der A.________ gegen den vorsorglich verfügten Entzug der Obhut über ihre Tochter durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon abgewiesen worden ist,
1
in die Beschwerde der A.________ (Beschwerdeführerin) vom 28. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid,
2
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
3
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017,
4
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 29. März 2017 zurückgezogen hat,
5
dass das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
6
dass angesichts der konkreten Umstände auf Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
7
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos wird,
8
dass sich die KESB dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin widersetzt hat und die aufschiebende Wirkung schliesslich nicht gewährt worden ist,
9
dass sich die Frage der Parteientschädigung nicht stellt, zumal die KESB als verfügende Behörde aufgetreten ist,
10
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen entrichtet.
 
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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