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Informationen zum Dokument  BGer 6B_274/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_274/2017 vom 06.04.2017
 
6B_274/2017
 
 
Urteil vom 6. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten (versuchte Geldwäscherei),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Januar 2017.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 6. Januar 2017 wegen versuchter Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 35.--.
1
X.________ gelangt mit Eingabe vom 26. Februar 2017 ans Bundesgericht.
2
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3
 
Erwägung 3
 
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 1). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz, warum der von ihm geltend gemachte Art. 40 des Wiener Abkommens keine Anwendung findet, nicht auseinander.
4
 
Erwägung 4
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuwenden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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