VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_459/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_459/2017 vom 07.04.2017
 
6B_459/2017
 
 
Urteil vom 7. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
unbekannt.
 
Gegenstand
 
Unbekannt,
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 22. März 2017 aufgefordert, den Mangel spätestens am 5. April 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 24. März 2017 am Postschalter zugestellt werden konnte, legte der Beschwerdeführer auch seiner neuen Eingabe vom 2. April 2017 den angefochtenen Entscheid nicht bei. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).