BGer 6B_824/2016 | |||
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BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 | |
6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016
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Urteil vom 10. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_824/2016
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Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
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Beschwerdeführerin 1,
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gegen
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Linus Jäggi,
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Beschwerdegegner 1,
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6B_844/2016
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
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Beschwerdeführerin 2,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jäggi,
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Beschwerdegegner 2,
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6B_946/2016
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Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
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Beschwerdeführerin 1,
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gegen
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- Linus Jäggi,
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- X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jäggi,
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Beschwerdegegner 1 und 2,
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6B_960/2016
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jäggi,
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Beschwerdeführer 3,
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gegen
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- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
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- B.________, verstorben am 20. August 2015
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Beschwerdegegner 3 und 4.
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Gegenstand
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6B_824/2016
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
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6B_844/2016
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Versuchter Mord in Mittäterschaft, ev. Gehilfenschaft zum versuchten Mord etc.; willkürliche Beweiswürdigung,
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6B_946/2016
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Gefährdung des Lebens, versuchter Mord in Mittäterschaft; willkürliche Beweiswürdigung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
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6B_960/2016
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Gefährdung des Lebens; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerden gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Anklage wirft X.________ u.a. vor, er habe am 4. Januar 2010, um ca. 05.00 Uhr, vor dem Nachtlokal C.________ in Erstfeld mit einer Pistole einen gezielten Schuss in Richtung des ca. 10-15 Meter entfernten B.________ abgefeuert, mit dem er kurz zuvor in der C.________ einen Streit gehabt habe, obwohl er im Umgang mit Schusswaffen nicht geübt und der Standort von B.________ nur wenig beleuchtet gewesen sei.
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Y.________ habe am 12. November 2010, um ca. 00.40 Uhr, in Erstfeld mit einer Pistole aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf A.________ abgefeuert mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil habe A.________ in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende Thoraxverletzung mit Rippenbruch erlitten und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil habe sie am Oberarm und Thorax rechts verletzt. X.________ habe die Tat zuvor zusammen mit Y.________ geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei X.________ Y.________ die Waffe für die Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. Eventualiter habe X.________ Y.________ mit der Ausführung der Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe dafür verschafft.
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B. | |
B.a. Das Landgericht Uri verurteilte X.________ am 24. Oktober 2012 wegen versuchten Mordes, Gefährdung des Lebens und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Die Genugtuungsforderung von A.________ hiess es im Umfang von Fr. 10'000.-- (zzgl. Zins) und diejenige von B.________ im Umfang von Fr. 500.-- (zzgl. Zins) gut. Zudem sprach es der D.________-Versicherung Fr. 15'382.75 Schadenersatz zu. Die Schadenersatzforderung von A.________ verwies es auf den Zivilweg. Über die Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger und des amtlichen Verteidigers von X.________, Rechtsanwalt Linus Jäggi, befand es je in separaten Beschlüssen. Gegen das Urteil vom 24. Oktober 2012 erhoben X.________ und A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
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B.b. Das Obergericht des Kantons Uri sprach X.________ am 11. September 2013 des versuchten Mordes, der versuchten Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Es widerrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 17. Juli 2009 und sprach A.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- (zzgl. Zins) zu. Im Übrigen bestätigte es im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil. Rechtsanwalt Linus Jäggi entschädigte es für das Berufungsverfahren mit Fr. 40'000.--.
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Das Obergericht hielt für erwiesen, dass X.________ den in der Anklage beschriebenen gezielten Schuss in Richtung von B.________ abgab und dass er Y.________ den Auftrag erteilte, auf A.________ zu schiessen, was dieser am 12. November 2010 auch tat.
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B.c. Das Bundesgericht hiess am 10. Dezember 2014 die von X.________ gegen das Urteil vom 11. September 2013 erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_529/2014).
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C. | |
Mit Urteil vom 18. April 2016 erklärte das Obergericht des Kantons Uri X.________ der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Von den Vorwürfen des versuchten Mordes und des Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf, sprach es ihn frei. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 900.-- und widerrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 17. Juli 2009. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.________ und die Schadenersatzforderung der D.________-Versicherung verwies es auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung des zwischenzeitlich verstorbenen B.________ hiess es im Umfang von Fr. 500.-- (zzgl. Zins) gut. Rechtsanwalt Linus Jäggi sprach es im Urteil vom 18. April 2016 sowie mit separatem Beschluss vom gleichen Tag für die amtliche Verteidigung von X.________ im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 111'408.50 zu.
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Anders als im Urteil vom 11. September 2013 hält das Obergericht im Urteil vom 18. April 2016 lediglich für erstellt, dass X.________ am 4. Januar 2010 ohne Tötungsabsicht in die ungefähre Richtung von B.________ schoss. Nicht als zweifelsfrei nachgewiesen erachtet das Obergericht, dass X.________ an der Tat vom 12. November 2010 zum Nachteil von A.________ im Sinne der Anklage beteiligt war, indem er diese zusammen mit Y.________ plante, diesem die Tatwaffe verschaffte und ihm ein Entgelt versprach bzw. indem er Y.________ gegen ein Entgelt mit der Ausführung der Tat beauftrage und diesem die Waffe dafür verschaffte.
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D. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (Beschwerdeführerin 1) wandte sich mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, der Beschluss vom 18. April 2016 sei aufzuheben und über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei im Urteil in der Hauptsache zu befinden. Eventualiter sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung um Fr. 58'500.--, von ursprünglich Fr. 111'408.50 auf Fr. 52'908.50, zu kürzen.
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Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2016 nicht ein und überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2016.287 vom 19. Juli 2016; Verfahren 6B_824/2016).
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E. | |
Die Staatsanwaltschaft führt zudem beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 18. April 2016 sei aufzuheben, X.________ sei wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft, versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen und zur Sicherung des Vollzugs unverzüglich in Sicherheitshaft zu nehmen. Der Beschluss betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei ebenfalls aufzuheben. Eventualiter sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung um Fr. 58'500.--, von ursprünglich Fr. 111'408.50 auf Fr. 52'908.50, zu kürzen (Verfahren 6B_946/2016).
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F. | |
A.________ (Beschwerdeführerin 2) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, X.________ sei wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft, eventualiter wegen Gehilfenschaft zum versuchten Mord, subeventualiter wegen Gefährdung des Lebens in Mittäterschaft, schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 6B_844/2016).
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G. | |
X.________ (Beschwerdeführer 3) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 6B_960/2016).
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H. | |
Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassungen. Rechtsanwalt Linus Jäggi beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Verfahren 6B_824/2016). X.________ stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerden (Verfahren 6B_844/2016 und 6B_946/2016).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die vier Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu. Sie kann namentlich auch die Höhe der Entschädigung für die private oder amtliche Verteidigung anfechten (BGE 139 IV 199 E. 2 S. 200 f.; Urteil 6B_1045/2014 und 6B_1046/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 141 IV 205).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist durch das urteilende Gericht im Sachurteil selber zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5 S. 201 ff.). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung, wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde, Beschwerde beim Bundesstrafgericht führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Art. 135 Abs. 3 StPO richtet sich ausdrücklich nur an den amtlichen Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft ist, anders als der amtliche Verteidiger, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Sie muss die Reduktion der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch das erstinstanzliche Gericht daher im Berufungsverfahren verlangen (BGE 139 IV 199 E. 5). Geht es wie vorliegend um die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für ein Berufungsverfahren, d.h. um ein Berufungsurteil, steht der Staatsanwaltschaft die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen (vgl. oben E. 2.1).
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2.2.2. Für die Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Höhe der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 im zweiten Berufungsverfahren ist daher das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG zuständig. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde zu Recht nicht ein und überwies die Angelegenheit dem zuständigen Bundesgericht (Entscheid BB.2016.287 vom 19. Juli 2016).
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Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 gegen die Höhe der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 für die amtliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren ist einzutreten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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3.2. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Sie hat eine Genugtuungsforderung gestellt, welche im erstinstanzlichen Urteil vom 24. Oktober 2012 im Umfang von Fr. 10'000.-- und im ersten Berufungsurteil vom 11. September 2013 im Umfang von Fr. 25'000.-- gutgeheissen, im angefochtenen Entscheid infolge des Freispruchs des Beschwerdegegners 2 jedoch auf den Zivilweg verwiesen wurde. Der angefochtene Entscheid wirkt sich auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin 2 aus. Als Opfer der behaupteten Straftat ist diese daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, der Beschwerdegegner 2 sei gestützt auf Art. 231 f. StPO zur Sicherung des Vollzugs unverzüglich in Sicherheitshaft zu nehmen.
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Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Art. 231 f. StPO richten sich an die kantonalen Gerichte und sind im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwendbar. Der Instruktionsrichter kann im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 104 BGG von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Eine Wiederinhaftierung eines Entlassenen durch das Bundesgericht über eine vorsorgliche Massnahme kommt nach der Rechtsprechung jedoch nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen in Betracht, wenn dies zum Schutz von unmittelbar bedrohten, hochwertigen Interessen - etwa der öffentlichen Sicherheit bei gefährlichen Gewalttätern - unabdingbar ist (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3 S. 319 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die blosse Sicherung des Vollzugs der aufgrund der hängigen Beschwerde möglicherweise drohenden längeren Freiheitsstrafe begründet keine Ausnahmesituation im Sinne der zitierten Rechtsprechung.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt, der angefochtene Entscheid missachte die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 10. Dezember 2014. Die Vorinstanz hätte nach der Rückweisung durch das Bundesgericht kein neues Beweisverfahren eröffnen dürfen. Als neue Beweismittel wären nur echte Noven zulässig gewesen. Stattdessen habe die Vorinstanz beinahe alle Beweisergänzungsbegehren des Beschwerdegegners 2 gutgeheissen, obschon dieser die entsprechenden Beweise bereits bei der erstinstanzlichen Verhandlung, spätestens aber bei der ersten Berufungsverhandlung hätte vorbringen können bzw. müssen. Die Vorinstanz habe in ihrem neuen Entscheid gegenüber ihrem Urteil vom 11. September 2013 zudem in Verletzung der Bindungswirkung eine komplett neue Beweiswürdigung vorgenommen. Richtigerweise hätte sie sich bloss noch mit den gutgeheissenen Rügen und den sich daraus ergebenden Sachverhalts- und Rechtsfragen auseinandersetzen müssen und dürfen. Zufolge unveränderten Sachverhalts hätte sie die gleichen Schuldsprüche wie im Urteil vom 11. September 2013 fällen müssen. Das Bundesgericht habe das Urteil vom 11. September 2013 nur in Bezug auf die Befragung des Beschwerdegegners 4 und die Verwendung der DNA-Spur auf der Patronenhülse aufgehoben. Materiell handle es sich demnach um eine Teilaufhebung. Im Übrigen gelte das Urteil vom 11. September 2013 als bestätigt. Die Vorinstanz hätte die Beurteilung des Vorfalls vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex A.________) daher nicht neu aufrollen und beurteilen dürfen.
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Erwägung 5.2 | |
5.2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).
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5.2.2. Das Bundesgericht hiess im Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 die Rüge des Beschwerdegegners 2 gut, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine gerichtliche Befragung des Beschwerdegegners 4 verzichtet (Urteil, a.a.O., E. 4.4, publ. in: BGE 140 IV 196). Der Beschwerdegegner 4 war infolge dieser Gutheissung noch gerichtlich einzuvernehmen, weshalb keine verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Täterschaft des Beschwerdegegners 2 im Sachverhaltskomplex B.________ vorlagen. Noch offen war damit namentlich auch die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 im Januar 2010 im Besitz der Waffe war, mit welcher im November 2010 auf die Beschwerdeführerin 2 geschossen wurde. Da dies im damals angefochtenen Urteil vom 11. September 2013 für die Beweisführung im Sachverhaltskomplex A.________ herangezogen wurde, wirkte sich die Gutheissung der Beschwerde auch darauf aus. Auch der Schuldspruch des Beschwerdegegners 2 wegen versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 wurde mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 wegen der zu Unrecht unterbliebenen gerichtlichen Befragung des Beschwerdegegners 4 daher materiell aufgehoben. Damit erübrigte sich eine Behandlung der Rügen des Beschwerdegegners 2 betreffend die ihm vorgeworfene Tat zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 (Urteil, a.a.O., E. 7).
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Erwägung 5.3 | |
5.3.1. Fraglich ist, ob die Vorinstanz die bereits im ersten Berufungsverfahren vorhandenen Beweise im Rückweisungsverfahren neu würdigen und im Vergleich zum Urteil vom 11. September 2013 abweichende Sachverhaltsfeststellungen treffen durfte.
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5.3.2. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes B.________ ist dies ohne Weiteres zu bejahen, zumal das Bundesgericht die Vorinstanz - für den Fall, dass eine gerichtliche Befragung des Beschwerdegegners 4 nicht möglich sein sollte - ausdrücklich anwies, ihren Entscheid besonders sorgfältig zu begründen und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nötigenfalls von einem für den Beschwerdegegner 2 günstigeren Sachverhalt auszugehen (Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.5, publ. in: BGE 140 IV 196). Gleiches gilt aber auch für den Sachverhaltskomplex A.________, da auch diesbezüglich keine verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen vorlagen. Die Vorinstanz musste bezüglich beider Sachverhaltskomplexe eine neue mündliche Verhandlung ansetzen, da noch Tatfragen zu beurteilen waren (vgl. Art. 405 f. StPO; Urteile 6B_57/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.3; 6B_1220/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen). Sie musste sich mit der Beweislage daher nochmals befassen und durfte auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn sie diese für richtiger hielt. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren muss zulässig sein, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (anders noch Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.4).
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5.3.3. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335; Urteile 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
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Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94 mit Hinweisen) oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (siehe dazu hinten E. 8.3). Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf ihre Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
| 30 |
Vorliegend stand der Sachverhalt nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 10. Dezember 2014 wie dargelegt weder im Sachverhaltskomplex B.________ noch im Sachverhaltskomplex A.________ verbindlich fest. Unbegründet ist daher der Einwand der Beschwerdeführerin 1, die Vorinstanz hätte im angefochtenen Entscheid keine abweichenden Sachverhaltsfeststellungen treffen dürfen.
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5.4. Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanz im Rückweisungsverfahren neue Beweise erheben durfte.
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Das Bundesgericht wies die Vorinstanz im Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 an, den Beschwerdegegner 4 noch gerichtlich einzuvernehmen. Im Übrigen verlangte es jedoch keine Beweisergänzungen, sondern wies die Angelegenheit lediglich zur erneuten Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurück.
| 33 |
Die Vorinstanz informierte die Parteien mit Schreiben vom 27. April 2015, dass eine erneute Befragung des Beschwerdegegners 4 kaum möglich sein werde. Gleichzeitig räumte sie diesen eine Frist von 20 Tagen ein, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 1.5). In der Folge nahm die Vorinstanz gestützt auf die Beweisergänzungsbegehren des Beschwerdegegners 2 vom 8. Juni 2015, 5. Juli 2015, 18. August 2015 und 22. Januar 2016 zahlreiche Beweisergänzungen vor.
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Die neuen Beweisanträge des Beschwerdegegners 2 im vorinstanzlichen Rückweisungsverfahren betrafen zumindest grossmehrheitlich keine Noven und wurden auch nicht durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid veranlasst. Von diesem wäre daher zu erwarten gewesen, dass er seine Beweisanträge rechtzeitig im ersten Berufungsverfahren stellt, d.h. in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens im ersten Berufungsverfahren (vgl. Urteil 6B_591/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Das Berufungsgericht muss die Parteien daher nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern (Urteile 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2; 6B_1196/2013 vom 22. Dezember 2014 E. 1.6; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.4.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Dass die Vorinstanz die Parteien nach der Rückweisung durch das Bundesgericht explizit einlud, neue Beweisanträge zu stellen, war daher nicht zwingend.
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Zu beachten ist allerdings, dass der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_1212/2015 vom 29. November 2016 E. 1.3.2) und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren gilt. Vorliegend war der Sachverhalt im Rückweisungsverfahren vor der Vorinstanz einer Neubeurteilung zugänglich (oben E. 5.3). Dieser war es daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies ihres Erachtens der Wahrheitsfindung diente. Neue Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO kann das Berufungsgericht selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen, wenn es dies als notwendig erachtet. Dass der Beschwerdegegner 2 gewisse Beweisanträge bereits im ersten Berufungsverfahren hätte stellen können und müssen, führt daher auf jeden Fall nicht zur Unverwertbarkeit der im zweiten Berufungsverfahren neu erhobenen Beweise.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer 3 ficht den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Anklagepunkt 1.7 (Nichtaufbewahren des Vertrags beim Erwerb der Pistole Walther P 38 unter Privaten im Jahre 2004) an.
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6.2. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer 3 unter dem Titel der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) bereits im ersten Berufungsurteil vom 11. September 2013 u.a. wegen Nichtaufbewahrens des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung gültig bis am 11.12.2008) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG schuldig. Der Beschwerdeführer 3 hat diesen Schuldspruch in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 11. September 2013 nicht angefochten (angefochtenes Urteil S. 118), weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht im Dispositiv des Urteils 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 formell das ganze Urteil vom 11. September 2013 aufhob (vgl. vorne E. 5.2.1). Rügen, die gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben zumutbar war, können im Falle einer Rückweisung durch das Bundesgericht gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteile 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.4; 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.3; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Auf die verspätete Rüge ist nicht einzutreten.
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Vorfall vom 4. Januar 2010 (Sachverhaltskomplex B.________)
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Erwägung 7 | |
7.1. Der Beschwerdeführer 3 rügt, das Bundesgericht habe im Entscheid vom 10. Dezember 2014 angeordnet, es müsse alles in der Macht Stehende unternommen werden, damit der Beschwerdegegner 4 aufgefunden und zur Anhörung vor das Gericht vorgeladen werden könne. Dennoch seien nicht sämtliche Anstrengungen unternommen worden, um diesen gerichtlich befragen zu können, sondern eine solche Befragung sei seitens der Strafverfolgungsbehörden sogar sprichwörtlich vereitelt worden. Die Staatsanwaltschaft und insbesondere der zuständige Staatsanwalt hätten bereits lange vor dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 und somit auch in der Folge und während der gesamten Zeit, in welcher das Obergericht nach dem Beschwerdegegner 4 gesucht habe, über Informationen verfügt, welche ermöglicht hätten, diesen rechtzeitig ausfindig zu machen. So sei der Staatsanwaltschaft aufgrund eines französischen Rechtshilfeersuchens bekannt gewesen, dass in Frankreich gegen den Beschwerdegegner 4 ein umfangreiches Strafverfahren wegen Drogenhandels lief. Sie habe daher auch gewusst, in wessen behördlichem Gewahrsam sich dieser befand. Die Staatsanwaltschaft habe diese Informationen der Vorinstanz vorenthalten, obschon sie verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht ihre essentiellen Kenntnisse mitzuteilen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei kausal dafür gewesen, dass eine Befragung des inzwischen verstorbenen Beschwerdegegners 4 schliesslich nicht mehr möglich gewesen sei. Dessen Aussagen seien daher nicht verwertbar. Indem die Vorinstanz dennoch darauf abstelle, verletze sie das sich aus Art. 6 EMRK und Art. 3 StPO ergebende Fairnessgebot sowie Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO.
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7.2. Der Einwand des Beschwerdeführers 3 ist unbegründet. Davon, dass die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Befragung des Beschwerdegegners 4 vereitelt haben könnte, kann keine Rede sein. Die Kritik des Bundesgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2014, es hätte alles unternommen werden müssen, um den Beschwerdegegner 4 gerichtlich befragen zu können, richtete sich an das Berufungsgericht und nicht an die Staatsanwaltschaft. Es war an Ersterem, die Abklärungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 4 vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass aufgrund der Akten sowohl dem Berufungsgericht als auch sämtlichen Parteien bekannt war, dass gegen den Beschwerdegegner 4 in Douai (F) ein Strafverfahren lief und dass dieser dort inhaftiert war (angefochtenes Urteil S. 69). Dies kam auch im Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.4 zur Sprache. Die Kantonspolizei Uri teilte dem Landgericht Uri am 3. September 2012 mit, dass sich der Beschwerdegegner 4 momentan in einer Strafuntersuchung befinde (Akten Landgericht, act. 01.31, zitiert im Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.4). Die Kantonspolizei Zürich liess dem Landgericht am 25. Oktober 2012 per E-Mail sodann die aktuelle Adresse des Beschwerdegegners 4 im Gefängnis von Douai (F) zukommen (Akten Landgericht, act. 01.125, ebenfalls zitiert im Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.4). Aus dem Rechtshilfeersuchen der Strafverfolgungsbehörden von Douai (F) vom 27. September 2012, bezüglich welchem der Kanton Uri vom Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 4. Februar 2013 als Leitkanton bezeichnet wurde (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.36), ergeben sich keine weiteren relevanten Erkenntnisse, als dass der Beschwerdegegner 4 in Douai (F) als Beschuldigter in ein Strafverfahren involviert war und sich dort damals, d.h. am 27. September 2012, in Untersuchungshaft befand. Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, die Vorinstanz explizit darauf hinzuweisen. Sie verfügte über keine weiteren relevanten Informationen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdegegners 4 als denjenigen, die sich bereits aus den Akten ergaben.
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Erwägung 7.3 | |
7.3.1. Die Vorinstanz liess den Beschwerdegegner 4 nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 am 8. Januar 2015 für drei Monate und am 28. Mai 2015 für weitere sechs Monate zur Ermittlung des Aufenthaltsorts ausschreiben. Zudem fragte sie mit Schreiben vom 2. April 2015 bei den Behörden in Douai (F) an, ob der Beschwerdegegner 4 nach wie vor an der dortigen Adresse wohne und ob ansonsten seine aktuelle Adresse bekannt sei. Schliesslich erkundigte sie sich bei der Urner Kantonalbank, bei der der Beschwerdegegner 4 Kunde war, ob ihr eine aktuellere Kontaktadresse bekannt sei (angefochtenes Urteil E. 7.4.14 S. 60 f. und E. 7.4.21 S. 65 f.). Diese Nachforschungen blieben erfolglos. Während der Verhandlung vom 21. Oktober 2015 erhielt die Vorinstanz aus den Medien Kenntnis davon, dass der Beschwerdegegner 4 am 20. August 2015 verstorben war (angefochtenes Urteil E. 7.4.14 S. 61). Die retrospektiven Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdegegner 4 am 29. September 2014 ins Centre d'hébergement et de réinsertion sociale in Roubaix (F) eintrat, wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits an Kehlkopfkrebs erkrankt und offenbar nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu sprechen. Inzwischen sei er zwecks einer Operation in ein Spital eingeliefert worden und anschliessend wieder ins Centre in Roubaix zurückgekehrt. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er wiederum in ein Spital eingeliefert worden, wo er verstorben sei (angefochtenes Urteil E. 7.4.16 S. 61 f. und E. 7.4.26 S. 70).
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7.3.2. Unklar ist, warum die Vorinstanz die im Urteil 6B_529/2014 angeregten konkreten Abklärungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 4 nicht sofort nach der Rechtshängigkeit des zweiten Berufungsverfahrens und parallel zu dessen Ausschreibung vornahm, zumal das Bundesgericht ausdrücklich auf das Beschleunigungsgebot hinwies (Urteil, a.a.O., E. 4.4.5). Von der Vorinstanz wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie im Rahmen der konkreten Nachforschungen dem Hinweis auf das gegen den Beschwerdegegner 4 in Frankreich laufende Strafverfahren und seinem letzten bekannten Aufenthaltsort im Gefängnis von Douai (F) nachgeht bzw. solche Nachforschungen veranlasst.
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Dies ändert jedoch nichts an der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 4, auch wenn dieser schliesslich nicht mehr gerichtlich befragt werden konnte. Das Bundesgericht stellte bereits im Urteil 6B_529/2014 klar, dass die Unmöglichkeit einer gerichtlichen Befragung eines zuvor korrekt konfrontierten Belastungszeugen - anders als unter gewissen Umständen die unterlassene Konfrontation (siehe dazu etwa BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3) - nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Belastungszeugen führt. Das Gericht hat die Aussagen lediglich besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (Urteil, a.a.O., E. 4.4.5, publ. in: BGE 140 IV 196; gleich auch HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 343 StPO; GUT/FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 343 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1331; DERS., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 343 StPO; ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2013, S. 305 f.). Dies steht im Einklang mit dem Zweck der unmittelbaren gerichtlichen Befragung gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO, die dem Gericht die Beweiswürdigung erleichtern soll durch den unmittelbaren Eindruck, den es etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation vom Zeugen erhält (Urteil, a.a.O., E. 4.4.1, publ. in: BGE 140 IV 196). Art. 343 Abs. 3 StPO betrifft die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit von Beweisen. Ziel ist es, eine korrekte Beweiswürdigung sicherzustellen. Dabei bleibt es, auch wenn das Gericht die Unmöglichkeit der unmittelbaren Befragung durch sein wenig effizientes Vorgehen möglicherweise mitzuverantworten hat und bei einer früheren Vorladung des Zeugen zur Gerichtsverhandlung eine Befragung unter Umständen noch möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer 3 beruft sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Konfrontationsanspruch (vgl. Beschwerde Ziff. 24-28 S. 17 ff.), obschon er mit dem Beschwerdegegner 4 korrekt konfrontiert wurde. Dass dieser nicht mehr gerichtlich befragt werden konnte, führt nicht zur Unverwertbarkeit von dessen Aussagen.
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7.3.3. Das Bundesgericht verneinte im Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 einen Anspruch des Beschwerdeführers 3 auf eine zweite Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 4 (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.2.4). Daran ändern auch die erneuten Ausführungen des Beschwerdeführers 3 in seiner Beschwerde nichts. Dieser wiederholt darin seine durch nichts belegte Behauptung, der Beschwerdegegner 4 habe seine Aussage zum Schützen zurückziehen wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 12 ff., Ziff. 30-32 S. 20 ff.; angefochtenes Urteil E. 7.2.2 S. 48 f.). Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung kein Recht auf eine erneute Konfrontation mit dem Belastungszeugen, zumal die Aussagen des Beschwerdegegners 4, wonach es sich beim Beschwerdeführer 3 um den Schützen handelte, auch durch die Aussagen der Auskunftspersonen bestätigt werden (dazu hinten E. 8.4).
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7.4. Die Vorinstanz entschied zu Recht, die Aussagen des Beschwerdegegners 4 seien verwertbar. Die Rüge des Beschwerdeführers 3 ist unbegründet.
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Erwägung 8 | |
8.1. Der Beschwerdeführer 3 rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht habe für den Fall, dass der Beschwerdegegner 4 nicht mehr befragt werden könne, eine besonders sorgfältige Begründung und Würdigung der Beweise verlangt. Der angefochtene Entscheid halte diesem Kriterium nicht stand. Er werde einzig durch die Aussage von E.F.________ belastet, wonach der Schütze nach der Schussabgabe die C.________ betreten habe. Dieses angeblich belastende Indiz werde jedoch sofort widerlegt, da gemäss den weiteren Aussagen von E.F.________ später ein Mann wieder aus der C.________ getreten sei, sich kurz umgeschaut und die C.________ gleich wieder betreten habe. E.F.________ habe lediglich gemutmasst, dass es sich um den gleichen Mann handelte. Alle anderen Beobachtungen von Drittpersonen in Bezug auf die Identität des Schützen wie auch der Schmauchbefund und das Gutachten G.________ seien entlastend. Die Vorinstanz zitiere den Experten G.________ falsch. Gemäss diesem stelle das Fehlen von signifikanten Schmauchpartikeln nach über vier Stunden lediglich keinen strikten Beweis dar, dass kein Schuss abgegeben wurde.
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Die Vorinstanz nehme zudem ohne jegliche Begründung an, es sei "in die allgemeine Richtung" des Beschwerdegegners 4 geschossen worden. Jener habe allein aufgrund des Mündungsfeuers den Schluss gezogen, dass in seine Richtung geschossen und daher wohl auch in seine Richtung gezielt worden sei. Anhand des Mündungsfeuers sei gemäss dem Schussexperten G.________ jedoch nicht erkennbar, in welche Richtung geschossen worden sei. Dass keinerlei Einschussspuren gefunden werden konnten und dies trotz intensiver Suche, stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass eben nicht in die allgemeine Richtung des Beschwerdegegners 4 geschossen worden sei.
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8.2. Die Beschwerdeführerin 1 wirft der Vorinstanz vor, sie komme entgegen ihrem ersten Urteil und ohne nähere Begründung sowie ohne Vorliegen neuer Tatsachen zum Schluss, der Beschwerdeführer 3 habe keinen gezielten Schuss abgegeben. Damit stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest und wende den Grundsatz "in dubio pro reo" falsch an. Die Aussagen des Beschwerdegegners 4 seien glaubhaft. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb gerade und einzig die Angaben zur Schussrichtung nicht glaubhaft sein sollen. Beim Beschwerdegegner 4 handle es sich um einen Fremdenlegionär. Der Eingang zur C.________ sei zum Tatzeitpunkt beleuchtet gewesen. Dieser habe daher sehr wohl beurteilen können, in welche Richtung der Beschwerdeführer 3 geschossen habe. Letzterer sei im Umgang mit Schusswaffen nicht besonders versiert und aufgrund des vorangehenden Streits zudem emotional aufgewühlt und erregt gewesen. Die Lichtverhältnisse aus Sicht des Beschwerdeführers 3 seien schlecht gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte für einen sorgfältig gezielten Warnschuss vor, bei dem dieser darauf hätte vertrauen dürfen, dass er den Beschwerdegegner 4 nicht treffen konnte. Der Beschwerdeführer 3 habe nicht darauf vertrauen können, dass er den Beschwerdegegner 4 sicher nicht treffen würde. Die Vorinstanz verneine ohne jegliche Begründung, sondern einzig unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil einen Tötungsvorsatz.
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8.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
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Erwägung 8.4 | |
8.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer 3 dagegen wendet, dass die Vorinstanz ihn als Schützen identifizierte, erschöpft sich seine Rüge in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung genügt den bundesgerichtlichen Vorgaben und insbesondere der angesichts der Unmöglichkeit der gerichtlichen Befragung des Beschwerdegegners 4 erforderlichen besonders vorsichtigen und zurückhaltenden Würdigung von dessen Aussagen ohne Weiteres. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid einlässlich mit der Beweislage auseinander. Sie erwägt zutreffend und willkürfrei, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 4, wonach der Beschwerdeführer 3 auf ihn schoss, konstant, detailreich sowie schlüssig sind und durch verschiedene weitere Beweismittel, namentlich die Aussagen Dritter, direkt oder indirekt bestätigt werden (angefochtenes Urteil E. 8.2.3 ff. S. 81 ff., E. 8.2.19 f. S. 92 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.1).
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8.4.2. Dass im Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 4 die C.________ verliess, wie von diesem berichtet ein Schuss losging, wird durch den Fund der Patronenhülse am vom Beschwerdegegner 4 bezeichneten Standort des Schützen sowie die Aussagen Dritter bestätigt. H.________ sagte als Auskunftsperson zudem aus, der Beschwerdeführer 3 habe die Bar eine Minute nach dem Beschwerdegegner 4 verlassen, er sei diesem nachgegangen. Er habe einen "verrückten" Eindruck gemacht und vor dem Verlassen der Bar gesagt, ihm drohe niemand. Zirka drei oder vier Minuten später sei er selbst dem Beschwerdeführer 3 nachgegangen, da er sich gewundert habe, was passiere. Als er bei der Bar-Innentüre gewesen sei, sei der Beschwerdeführer 3 vom Ausgang herkommend auf der Höhe des WCs gewesen. Er habe etwas in seinem linken Hosensack deponiert, als er (H.________) den Korridor ausserhalb der Bar betreten habe. H.________ konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob es eine Pistole war. Der Beschwerdeführer 3 selber gestand auf Vorhalt der Aussagen von H.________ ein, er habe damals eine Waffe im Hosensack gehabt (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.9 S. 84 f., E. 8.2.14 S. 89). Als der Beschwerdegegner 4 die Bar verliess, folgte der Beschwerdeführer 3 diesem demnach aufgrund des vorangehenden Streits sichtlich erzürnt, wobei er sich einer Pistole behändigte, welche er erst in seinen Hosensack steckte, als er Minuten später im Korridor auf H.________ traf.
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E.F.________ sah, wie der Schütze, nachdem der Beschwerdegegner 4 nach der Schussabgabe geflüchtet war, zur Eingangstüre der C.________ zurücklief und hineinging. Die Behauptung des Beschwerdeführers 3, er habe die Bar nur verlassen, um die Eingangstüre abzuschliessen bzw. die Schliessfalle nach oben zu drücken, kann daher nicht zutreffen, da die Tür nicht abgeschlossen war (angefochtenes Urteil E. 8.2.10 S. 86). Die Vorinstanz geht davon aus, es habe sich beim Mann, der gemäss den Aussagen von E.F.________ nach dem Schuss die C.________ betrat, um die gleiche Person gehandelt, die kurze Zeit später nochmals aus der C.________ rauskam und gleich wieder hineinging (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/3). Dies entspricht den Aussagen von E.F.________ und ist daher nicht willkürlich. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass in dieser Zeit noch eine weitere Person die C.________ betrat. Entgegen dem Beschwerdeführer 3 waren die Lichtverhältnisse beim Eingang der C.________ relativ gut, da dieser beleuchtet war. Die Vorinstanz erwähnt zudem, dass der Beschwerdeführer 3, als er die Bar verliess, gemäss seinen Aussagen den Beschwerdegegner 4 noch im Eingangsbereich ausserhalb der Bar sah, bevor dieser das Lokal verliess. Kurz darauf müsse der Schuss gefallen sein (angefochtenes Urteil E. 8.2.9 S. 84, E. 8.2.10 S. 86). Auch dies widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers 3. Jener setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. E.F.________ beschrieb den Schützen als ca. 180 cm gross, was entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auf den Beschwerdeführer 3 zutrifft, der 178 cm misst (angefochtenes Urteil E. 8.2.12 S. 87).
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Der Beschwerdeführer 3 hatte gemäss der Vorinstanz zudem ein Motiv für die Schussabgabe: Er sei mit dem Beschwerdegegner 4 in Streit geraten und habe diesen aus dem Lokal verwiesen. Insbesondere dürfte ihn erzürnt haben, dass jener seine Frau als russische Schlampe bezeichnet und gesagt habe, er hätte diese gefickt; sie sei billig und gut gewesen. Dafür, dass er sich aufgrund der Beleidigungen zu einer solchen Kurzschlussreaktion habe hinreissen lassen, sprächen auch die erhöhte Reizbarkeit und Impulsivität des Beschwerdeführers 3 (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.17 S. 91).
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8.4.3. Die von der Vorinstanz korrekt wiedergegebene Beweislage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer 3 der Schütze war, zumal es keinerlei Hinweise auf eine Drittperson als möglichen Schützen gibt (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.6 S. 83). Nicht zu beanstanden ist entgegen dem Beschwerdeführer 3, wenn die Vorinstanz in den Aussagen der Eheleute F.________, der Schütze habe Deutsch bzw. kein Schweizerdeutsch gesprochen, keinen entlastenden Umstand sieht. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, bei den von den Eheleuten wiedergegebenen relativ kurzen Beschimpfungen des Schützen ("du Arschloch" bzw. "du Arschloch, verschwinde") sei eine eindeutige Zuordnung zu Hochdeutsch oder einem deutschen, österreichischen oder schweizerischen Dialekt nur schwerlich möglich. Sehr gut vorstellbar ist auch, dass der Beschwerdeführer 3 mit dem Beschwerdegegner 4, einem niederländischen Staatsangehörigen, nicht Schweizerdeutsch, sondern Hochdeutsch sprach (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.13 S. 87 f.).
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Nicht zu entlasten vermag den Beschwerdeführer 3, dass keine Schmauchspuren an ihm gefunden wurden. Die Schmauchspurensicherung erfolgte mehr als fünf Stunden nach dem Vorfall. Eine signifikante Anzahl Schmauchkörner (mindestens vier) ist gemäss dem Experten auf aktiv lebenden Personen jedoch nur bis maximal vier Stunden nach der Schussabgabe nachweisbar. Über die Aktivitäten des Beschwerdeführers 3 im Zeitraum zwischen der Schussabgabe und der Festnahme liegen zudem keine gesicherten Erkenntnisse vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.16 S. 89 ff.). Der Schmauchbefund spricht deshalb nicht gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers 3. Der Experte hielt gar dafür, im konkreten Fall habe es keine geeignete Methode gegeben, die eine Nichttäterschaft des Beschwerdeführers 3 hätte belegen können (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 5/5/2 S. 3). Daran ändern auch die späteren Ausführungen des Experten nichts. Dieser sagte im vorinstanzlichen Verfahren auf Nachfrage der Verteidigung zwar aus, die "Wahrscheinlichkeit, den festgestellten Befund zu finden, sei etwa 20 bis 50 mal grösser von der Hypothese ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 3 nicht geschossen habe, gegenüber der Hypothese, dass er geschossen habe" (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, Protokoll Hauptverhandlung, act. 7.1 S. 26). Dabei muss es sich jedoch um eine rein statistische Angabe und, wie der Experte unterstrich, um eine rein persönliche Meinung handeln. Ob nach einer Schussabgabe Schmauch an den Händen des Schützen zu finden ist, hängt schliesslich wesentlich vom Zeitpunkt der Untersuchung sowie davon ab, ob sich der Schütze zuvor die Hände wusch. Der Experte betonte vor Gericht zudem zutreffend, dass aus seiner Angabe nicht auf die Täterschaft bzw. die Nichttäterschaft des Beschwerdeführers 3 geschlossen werden könne, da auch die weiteren Beweise zu berücksichtigen seien (vgl. Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, Protokoll Hauptverhandlung act. 7.1 S. 26).
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Erwägung 8.5 | |
8.5.1. Hinsichtlich der Schussrichtung geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer 3 habe keinen gezielten Schuss auf den Beschwerdegegner 4 abgegeben, aber auch keinen blossen Warnschuss in die Luft. Er habe in die ungefähre Richtung des Beschwerdegegners 4 geschossen, jedoch ohne Tötungsvorsatz (angefochtenes Urteil E. 8.2.18 S. 92 und E. 8.2.20 S. 93 f.).
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8.5.2. Der Beschwerdegegner 4 sagte aus, er habe hinter sich "He Drecksack" gehört, sich umgedreht und dann sei der Schuss gefallen. Er habe den Beschwerdeführer 3 und die silberfarbene Waffe erkennen können und das Mündungsfeuer gesehen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/1 S. 2 f.; act. 2/4 S. 2, act. 2/5 S. 5). Der Beschwerdeführer 3 habe die Waffe in der rechten Hand gehalten und mit seiner linken Hand die rechte Hand fixiert. Er habe auf ihn gezielt (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/1 S. 2 f., siehe auch act. 2/4 S. 2). Es sei genau in seine Richtung geschossen worden (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/5 S. 9). Der Beschwerdegegner 4 präsentierte sodann in der Fotodokumentation, wie der Beschwerdeführer 3 die Waffe anlässlich der Schussabgabe in den Händen hielt (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1/9 S. 8 f.). Jener sagte demnach wiederholt aus, der Beschwerdeführer 3 habe auf ihn gezielt. Zeugen oder andere Beweise, welche die Angaben zur Schussrichtung bestätigen könnten, liegen jedoch nicht vor. Da der Beschwerdegegner 4 trotz der Vorschrift von Art. 343 Abs. 3 StPO nicht mehr gerichtlich befragt werden konnte, hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 3 entgegen den klaren Aussagen des Beschwerdegegners 4 zugute, er habe nicht auf diesen gezielt (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.18 S. 92). Dies berücksichtigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Zeugenaussagen bei Unmöglichkeit der erforderlichen gerichtlichen Befragung besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen sind (vgl. oben E. 7.3.2). Zutreffend ist zwar, dass nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 4 spricht. Die Unmöglichkeit der gerichtlichen Befragung führt gemäss der Rechtsprechung auch nicht zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage (oben E. 7.3.2). Dennoch durfte die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung ohne Verletzung von Bundesrecht allfälligen Unsicherheiten Rechnung tragen und - anstatt von einem gezielten Schuss in Richtung des Beschwerdegegners 4 - von einem Schuss in dessen ungefähre Richtung ausgehen.
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8.5.3. Umgekehrt ist entgegen dem Beschwerdeführer 3 auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen blossen Warnschuss in die Luft verneint. Der Sachverständige gab an, anhand des Mündungsfeuers lasse sich fast nicht erkennen, ob ein gezielter Schuss oder ein Warnschuss abgegeben worden sei. Man sehe einfach einen Blitz und den sehe man auch seitlich. Daraus lasse sich nicht ableiten, in welche Richtung die Waffe geschossen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.18 S. 92). Die Vorinstanz verkennt dies nicht. Vorliegend war der Beschwerdegegner 4 allerdings nicht alleine wegen des Mündungsfeuers der Auffassung, der Schütze habe in seine Richtung geschossen, sondern weil er aufgrund der Lichtverhältnisse diesen selber sowie seine Schusshaltung und die Waffe erkennen konnte. Der Beschwerdeführer 3 rief dem Beschwerdegegner 4 vor der Schussabgabe zu. Dieser drehte sich daher um und sah, wie der Beschwerdeführer 3 in seine Richtung schoss. Nicht für einen blossen Warnschuss in die Luft spricht zudem, dass das Projektil, im Gegensatz zur Hülse, unauffindbar blieb. Gemäss dem Sachverständigen werden auch in urbanen Umgebungen mit Häusern wie in diesem Fall rund die Hälfte aller Projektile trotz intensiver Suche nicht gefunden. Das Nichtauffinden des Projektils vermag den Beschwerdeführer 3 daher nicht zu entlasten (angefochtenes Urteil E. 8.2.15 S. 89). Der Beschwerdegegner 4 flüchtete nach der Schussabgabe und ging in Deckung. Dies deutet ebenfalls nicht auf einen blossen Warnschuss in die Luft hin. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer 3 habe in die ungefähre Richtung des Beschwerdegegners 4 geschossen, ist nicht willkürlich.
| 60 |
8.6. Die Vorinstanz verneint einen Tötungsvorsatz. Sie geht davon aus, der Beschwerdeführer 3 habe den Beschwerdegegner 4 weder töten wollen noch habe er dessen Tötung in Kauf genommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist somit Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Die vorinstanzliche Feststellung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer 3 nicht auf den Beschwerdegegner 4 zielte, sondern lediglich in dessen ungefähre Richtung schoss.
| 61 |
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, der Beschwerdeführer 3 hätte nicht darauf vertrauen dürfen bzw. können, dass er den Beschwerdegegner 4 nicht treffen würde (Beschwerde Ziff. 10.3 S. 31). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Wer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde, nimmt die Tat nicht in Kauf im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er handelt zwar bewusst fahrlässig (Art. 12 Abs. 3 StGB), nicht jedoch vorsätzlich (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; 130 IV 58 E. 8.3 S. 61; 125 IV 242 E. 3c S. 251). Die Beschwerdeführerin 1 behauptet nicht, der Beschwerdeführer 3 habe tatsächlich nicht darauf vertraut, dass er den Beschwerdegegner 4 nicht töten werde. Sie wirft diesem lediglich vor, er hätte nicht darauf vertrauen dürfen. Dies widerspricht der vorinstanzlichen Feststellung nicht. Mit ihrer Rüge spricht die Beschwerdeführerin 1 lediglich die Frage an, ob sich der Beschwerdeführer 3 allenfalls pflichtwidrig verhielt, indem er darauf vertraute, dass er den Beschwerdegegner 4 nicht töten werde. Damit vermag sie keine Willkür zu begründen.
| 62 |
8.7. Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die kritischen Aussagen des Beschwerdegegners 4 zur Schussrichtung wurden wie dargelegt nicht gegen den Beschwerdeführer 3 herangezogen. Entsprechend kann der Vorinstanz auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte ihre diesbezüglichen Feststellungen besonders sorgfältig begründen müssen (vgl. Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.5, publ. in: BGE 140 IV 196).
| 63 |
Art. 82 Abs. 4 StPO erlaubt dem Berufungsgericht, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen. Die Bestimmung ist auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ohne Weiteres anwendbar. Die Vorinstanz war entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin 1 nicht verpflichtet, sich mit der Argumentation in ihrem ersten Urteil auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb sie davon abweicht (vgl. Beschwerde Ziff. 10.2 ff. S. 31 f.). Sie durfte die Beweise - wie dargelegt (oben E. 5.3) - unabhängig von allfälligen neuen Tatsachen und Beweisen neu würdigen und war nicht an die Feststellungen in ihrem ersten Entscheid gebunden, der mit dem Bundesgerichtsurteil vom 10. Dezember 2014 aufgehoben wurde.
| 64 |
Die Rügen der Beschwerdeführer 1 und 3 sind unbegründet.
| 65 |
Erwägung 9 | |
9.1. Der Beschwerdeführer 3 rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einvernahme der Polizeibeamten I.________ und J.________ zu Unrecht abgewiesen. I.________ habe die polizeilichen Befragungen des Beschwerdegegners 4 durchgeführt. Dessen erste Einvernahme habe rund zwei Stunden gedauert und es seien daraus lediglich etwas mehr als zwei Seiten an relevantem Protokoll hervorgegangen. Er hätte den Polizeibeamten daher dazu befragen wollen, ob das gesamte Gespräch mit dem Beschwerdegegner 4 protokolliert worden sei sowie welche Passagen wörtlich und welche sinngemäss zusammengefasst worden seien. Zu fragen gewesen wäre auch, ob es sprachliche Verständigungsprobleme gab und wie diese allenfalls überwunden wurden.
| 66 |
Der Polizeibeamte J.________ habe den Beschwerdegegner 4 entgegen dem schriftlichen Auftrag des Obergerichts nicht über "Europol International" gesucht, sondern lediglich eine Ausschreibung über das Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen. Es sei von Interesse zu erfahren, weshalb er den Auftrag ohne entsprechende Nachfrage bei der Verfahrensleitung des Obergerichts umwandelte. Weiter wäre J.________ zu seinen Kenntnissen über ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 4 in Frankreich und den Grund, weshalb er sich bei den ihm bekannten Behörden in Frankreich nicht nach dessen Aufenthaltsort erkundigte, zu befragen gewesen. Zudem wäre mit Nachdruck zu fragen gewesen, ob J.________ im Auftrag der Verfahrensleitung im Oktober 2015 aufgrund der Kenntnisse aus dem französischen Rechtshilfeersuchen innert Rekordzeit lückenlos recherchieren konnte, wo sich der Beschwerdegegner 4 seit seiner Verhaftung im Jahre 2012 bis zu seinem Tod im August 2015 aufhielt.
| 67 |
9.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
| 68 |
9.3. Die erste polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners 4 vom 4. Januar 2010 dauerte von 06:42 bis 08:31 Uhr. Daraus resultierte ein dreiseitiges Protokoll (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/1). Eine Pflicht der Polizei zur wörtlichen Protokollierung des gesamten Gesprächs war im damals geltenden kantonalen Strafprozessrecht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus der StPO (vgl. Art. 78 Abs. 3 StPO, wonach lediglich entscheidende Fragen und Antworten wörtlich zu protokollieren sind). Nicht ersichtlich ist zudem, was der Beschwerdeführer 3 daraus, dass am 4. Januar 2010 nicht das gesamte Gespräch mit dem Beschwerdegegner 4 wörtlich protokolliert wurde und dass es möglicherweise Verständigungsprobleme gab, zu seinen Gunsten ableiten will. Hinweise für Falschaussagen oder eine falsche Protokollierung ergeben sich daraus nicht, da die Aussagen des Beschwerdegegners 4 durch verschiedene Auskunftspersonen bestätigt werden. Der Beschwerdeführer 3 wollte damit die behaupteten Druckversuche auf den Beschwerdegegner 4 seitens der Polizei beweisen. Diesbezüglich weist die Vorinstanz - wie bereits das Bundesgericht im Urteil vom 10. Dezember 2014 - jedoch zutreffend darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, zumal der Beschwerdegegner 4 den Beschwerdeführer 3 gegenüber K.________ bereits unmittelbar nach der Tat und noch vor der ersten Einvernahme durch die Polizei als Schützen bezeichnete (angefochtenes Urteil E. 4.6.3 S. 40 f.; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.4). Die Beschwerdeführerin 1 erwähnt zudem, dass der Beschwerdegegner 4 erst im Mai 2010 wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte verhaftet wurde, d.h. rund vier Monate nach den Befragungen von Januar 2010 (Beschwerde Ziff. 5.3.1 S. 19 f.). Auch die zeitlichen Verhältnisse sprechen daher dagegen, dass dem Beschwerdegegner 4 für seine Aussagen eine bevorzugte Behandlung im gegen ihn geführten Strafverfahren in Aussicht gestellt wurde, wie dies der Beschwerdeführer 3 im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptete.
| 69 |
Erwägung 9.4 | |
9.4.1. Die Kantonspolizei Uri teilte der Vorinstanz am 2. Dezember 2015 auf Anfrage mit, der Weg über Europol sei für Behörden nur in Ermittlungsverfahren mit Schwerstkriminalität und nicht für Aufenthaltsnachforschungen zulässig. Der Ausschreibungsweg für eine Aufenthaltsermittlung durch Gerichtsbehörden im Schengenraum bilde das SIS und für die Schweiz das automatisierte Fahndungssystem RIPOL. Der Auftrag des Obergerichts sei durch die Polizei somit durch eine Ausschreibung national (RIPOL) mit einer Weiterung für den Schengenraum (SIS) umgesetzt worden (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.43 S. 2). Die Vorinstanz nimmt darauf im angefochtenen Entscheid Bezug (vgl. E. 7.4.15 S. 61, E. 7.4.22 S. 66). Weshalb der Auftrag zur Ausschreibung des Beschwerdegegners 4 über Europol durch eine Ausschreibung im SIS ersetzt wurde, war daher hinlänglich bekannt und bedurfte keiner weiteren Abklärungen.
| 70 |
9.4.2. Die Vorinstanz holte einen amtlichen Bericht ein zur Frage, ob die Kantonspolizei Uri oder einzelne Polizeibeamte im Zeitraum zwischen Januar und August 2015 über Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 4 verfügten oder über Erkenntnisse, die eine Ermittlung seines Aufenthaltsorts ermöglicht hätten. Sie erwägt, die Kantonspolizei habe die Fragen verneint. Es seien auch keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte in den Akten ersichtlich, welche die Behauptung des Beschwerdeführers 3 stützen könnten. J.________ habe lediglich den Auftrag gehabt, den Beschwerdegegner 4 auf allen sachdienlichen polizeilichen Kanälen zur passiven Aufenthaltsnachforschung auszuschreiben. Die Behauptung des Beschwerdeführers 3, dass die Kantonspolizei bzw. J.________ aufgrund der am 3. August 2010 beim Beschwerdegegner 4 in Fressain (F) auf Ersuchen des Kantons Uri rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung über Kenntnisse verfügte, die zu dessen sofortiger Auffindung geführt hätten, treffe nicht zu. Aus den Akten gehe ganz klar hervor, dass der Beschwerdegegner 4 sich im fraglichen Zeitraum (Dezember 2014 bis August 2015) längst nicht mehr an der Adresse in Fressain (F) aufhielt, an der die Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Die Hausdurchsuchung habe im fraglichen Zeitpunkt bereits 4,5 Jahre zurückgelegen. Die Kantonspolizei habe nicht davon ausgehen müssen, dass die damals zuständigen französischen Behörden über aktuelle Kenntnisse zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 4 verfügten (angefochtenes Urteil S. 66 ff.; Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 1.111, Beweisverfügung vom 15. Februar 2016 E. 4.2).
| 71 |
Weitere Abklärungen zu dieser Frage, namentlich auch eine Befragung des Polizeibeamten J.________ zu seinen Kontakten mit den französischen Behörden im Jahre 2010, waren klarerweise nicht notwendig. Der Wohnort des Beschwerdegegners 4 im Jahre 2010 in Fressain (F) ist nicht nur aufgrund der Hausdurchsuchung vom 3. August 2010, sondern auch aufgrund der Protokolle von dessen Einvernahmen vom 4. und 5. Januar 2010 bekannt (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/1, 2/4 und 2/5). Im Jahre 2015 war der Beschwerdegegner 4 jedoch aktenkundig nicht mehr in Fressain (F) wohnhaft, da er als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 3 zuletzt eine Adresse in Douai (F) angab. Im Übrigen ist, wie bereits erwähnt, grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen der Beschwerdegegner 4 schliesslich nicht befragt werden konnte. Selbst wenn erstellt wäre, dass die Behörden bei früheren und intensiveren konkreten Nachforschungen vom Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 4 noch zu dessen Lebzeiten Kenntnis erlangt hätten, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit von dessen Aussagen führen (dazu oben E. 7.3.2).
| 72 |
9.5. Die Vorinstanz durfte die Anträge auf Einvernahme der Polizeibeamten I.________ und J.________ ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.
| 73 |
Erwägung 10 | |
10.1. Der Beschwerdeführer 3 beanstandet die rechtliche Qualifikation der Tat als Gefährdung des Lebens. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe in die "ungefähre" bzw. "allgemeine" Richtung des Beschwerdegegners 4 geschossen, genüge für eine Gefährdung des Lebens nicht. Der Begriff der "ungefähren Richtung" umfasse alles, was sich sowohl horizontal als auch vertikal in einem Winkel von 90° befinde. Eine unmittelbare Lebensgefahr könnte nur angenommen werden, wenn gleichzeitig feststünde, dass der Schütze völlig ungezielt, zum Beispiel über die Schulter oder im Rennen aus der Hüfte in die allgemeine Richtung des Beschwerdegegners 4 schoss. Dies lasse sich aber gerade nicht feststellen. Mit der Feststellung, es sei nicht erstellt, dass bewusst auf den Beschwerdegegner 4 gezielt wurde, stehe noch keineswegs fest, dass überhaupt nicht gezielt wurde.
| 74 |
10.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters - etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe - jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteil 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.).
| 75 |
Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis).
| 76 |
10.3. Die Vorinstanz nimmt wie dargelegt an, der Beschwerdeführer 3 habe in die ungefähre Richtung des Beschwerdegegners 4 geschossen und es habe sich nicht um einen gezielten Schuss gehandelt. Im Übrigen verweist sie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz (angefochtenes Urteil E. 9 S. 94). Die erste Instanz ging ebenfalls davon aus, ein gezielter Schuss in Richtung des Beschwerdegegners 4 könne nicht nachgewiesen werden (erstinstanzliches Urteil E. 3.8.2 S. 40). Sie erwog zusammengefasst zudem, mit der Tatwaffe "Blow Mini" sei eine präzise Schussabgabe auf ein anvisiertes Ziel aufgrund der Abänderung der Waffe nicht möglich gewesen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Umgebung, in welcher die Schussabgabe erfolgte, dicht besiedelt sei und infolgedessen diverse Möglichkeiten biete, wo ein Projektil abprallen und umgeleitet werden könne. Aufgrund der Tatzeit, 4. Januar 2010, 05.00 Uhr, sei es notorisch, dass die Sicht infolge der nächtlichen bzw. frühmorgendlichen Verhältnisse erheblich bis stark eingeschränkt gewesen sei. Die vorhandenen Lichtquellen hätten diese eingeschränkten Sichtverhältnisse nur sehr marginal verbessert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 3 zwar im Umgang mit Schusswaffen nicht völlig unerfahren, jedoch auch nicht besonders versiert gewesen sei. Dieser sei im Tatzeitpunkt emotional aufgewühlt und erregt gewesen. Die Möglichkeit des Todes des Beschwerdegegners 4 habe daher sehr nahe gelegen und die Voraussetzung der unmittelbaren Lebensgefahr sei erfüllt. Der Beschwerdeführer 3 habe um die unmittelbare Lebensgefahr gewusst und diese auch gewollt. Sein Verhalten sei aufgrund des eingesetzten Tatmittels und des Motivs egoistisch und insbesondere deshalb besonders hemmungs- und rücksichtslos gewesen, weil sich der Beschwerdegegner 4 bereits von der C.________ entfernt habe und auf dem Weg Richtung Schmiedgasse gewesen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers 3 müsse damit auch als skrupellos gewertet werden (erstinstanzliches Urteil E. 3.9.2 S. 42 f.).
| 77 |
10.4. Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz zu Recht den objektiven und subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens, da der Beschwerdeführer 3 in der von der Vorinstanz beschriebenen Umgebung bei schlechten Sichtverhältnissen und in einem emotional aufgewühlten Zustand einen ungezielten Schuss in die ungefähre Richtung des Beschwerdegegners 4 abgab. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 3, soweit er geltend macht, es sei möglich, dass nur ein Warnschuss in die Luft abgegeben (Beschwerde Ziff. 48 S. 32) oder dass bewusst und gezielt weit am Beschwerdegegner 4 vorbeigeschossen wurde (Beschwerde Ziff. 50 S. 33), da er damit von den willkürfreien und folglich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Rechtsprechung bejaht wie erwähnt beim Einsatz von schussbereiten Waffen in der Regel eine unmittelbare Lebensgefahr. Dies muss umso mehr gelten, wenn wie vorliegend im Streit in einer emotional geladenen Situation in einer bebauten und bewohnten Umgebung gar ein Schuss in die ungefähre Richtung des Gegners abgefeuert wird.
| 78 |
Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht.
| 79 |
Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex A.________)
| 80 |
Erwägung 11 | |
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wenden sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf des versuchten Mordes.
| 81 |
11.1. Die Vorinstanz würdigt die einzelnen Beweise (siehe dazu hinten E. 14). Im Sinne einer Gesamtwürdigung führt sie aus, eine gewisse Nähe des Beschwerdegegners 2 zum Vorfall vom 12. November 2010 bzw. zu den Schüssen auf die Beschwerdeführerin 2 falle auf. So kenne er den rechtskräftig verurteilten Schützen Y.________ und habe regelmässig telefonischen und persönlichen Kontakt zu ihm gehabt. Kurze Zeit nach der Tat habe er einen Chauffeur aufgeboten, um Y.________ nach Hause zu fahren. Zudem sei er vermutlich im Januar 2010 im Besitz derjenigen Waffe gewesen, mit der im November 2010 auf die Beschwerdeführerin 2 geschossen worden sei. Es bestünden somit durchaus Indizien, die auf eine Beteiligung des Beschwerdegegners 2 hindeuten würden. Es bestünden aber auch Zweifel, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich in der von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Weise verwirklicht habe. Es lasse sich nach Ansicht des Obergerichts nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschwerdegegner 2 zusammen mit Y.________ den Entschluss zur Tat gefasst und sie geplant, diesem die Waffe für die Tat verschafft und ihm ein Entgelt versprochen habe bzw. - gemäss Eventualstandpunkt der Staatsanwaltschaft - dass der Beschwerdegegner 2 Y.________ gegen ein Entgelt mit der Ausführung der Tat beauftragt und diesem die Waffe für die Tat verschafft habe. Die Indizien und Motive, die für eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 2 sprächen, seien nicht derart zwingend, dass keine andere Tatvariante vorstellbar sei. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 2 zwar Y.________ einen Auftrag erteilte, dieser aber darin bestanden habe, die Beschwerdeführerin 2 bloss einzuschüchtern und nicht umzubringen. Ebenso wenig könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 2 Y.________ gegenüber Andeutungen gemacht habe, dass es ihm gelegen käme, wenn die Beschwerdeführerin 2 weg wäre und dieser dann ohne Auftrag des Beschwerdegegners 2 und ohne Absprache mit diesem in Eigenregie tätig geworden sei. Auch ein nochmals anders gearteter Sachverhalt könne nicht ausgeschlossen werden. Selbst die von Y.________ in den Fernsehinterviews geäusserte Komplotttheorie könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn sie äusserst unwahrscheinlich erscheine. Aus den dargelegten Gründen sei der Beschwerdegegner 2 aus Mangel an Beweisen vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen (angefochtenes Urteil E. 13.9 S. 116 f.).
| 82 |
11.2. Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich (siehe dazu im Einzelnen hinten E. 14). Sie wende einen falschen Beweismassstab an. Abstrakte und theoretische Zweifel am Sachverhalt seien immer möglich. Solche seien jedoch nicht massgebend. Zu berücksichtigen seien nur Zweifel, die erheblich seien, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen würden. Die Vorinstanz verkenne zudem das Wesen des Indizienprozesses. Mit einem blossen "in-Zweifel-Ziehen" einzelner Punkte, ohne die Indizien, die für die Tatbeteiligung sprächen, überhaupt aufzuführen und mit den vorgebrachten Zweifeln abzuwägen, könne kein Indizienprozess geführt und rechtsgenüglich begründet werden. Die Vorinstanz äussere zu Unrecht schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdegegners 2. Einzelne Indizien seien nicht gegeneinander abgewogen worden. Es sei keine Gesamtschau der einzelnen Indizien vorgenommen worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass jedes einzelne Indiz für sich alleine betrachtet vielleicht nur mehr oder weniger stark für den angeklagten Sachverhalt spreche, alle Indizien gesamthaft betrachtet aber nur zum Schluss führen könnten, dass der Beschwerdegegner 2 die angeklagte Tat beging. Für die von der Vorinstanz aufgeführten Alternativen bestünden keinerlei konkreten Hinweise. Sie würden sogar klar diversen Indizien und dem gesunden Menschenverstand widersprechen oder würden von der Vorinstanz selbst als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet. Damit handle es sich nur um abstrakte und theoretische Zweifel, die immer möglich seien und nicht zu einem Freispruch führen dürften.
| 83 |
11.3. Die Beschwerdeführerin 2 wirft der Vorinstanz ebenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Sie führt zusammenfassend zudem aus, als zweifelsfrei bewiesen zu gelten habe, dass Y.________ auf sie schoss. Erwiesen sei auch, dass sie und Y.________ sich nicht kannten. Dieser habe, abgesehen vom ihm für den Tötungsauftrag versprochenen Geld, keinen Grund gehabt, sie zu töten. Nur der Beschwerdegegner 2 hätte von ihrem Tod profitiert. Y.________ habe auch keine psychische Störung, wonach er in der Nacht ohne Grund auf unbekannte Menschen schiesse. Der Beschwerdegegner 2 sei daher sehr wohl der Mandant gewesen. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdegegner 2 Y.________ lediglich beauftragte, sie einzuschüchtern. Nicht ersichtlich sei, wozu sie hätte eingeschüchtert werden sollen. Der Beschwerdegegner 2 habe vielmehr alles daran gesetzt, sich ihrer zu entledigen. Auch erkläre sich nicht, warum der Beschwerdegegner 2 Y.________ eine Mordwaffe übergab, wenn der Auftrag lediglich dahingehend lautete, sie einzuschüchtern. Abgesehen davon erfülle das Schiessen mit einer Waffe in die Richtung eines Menschen den Tatbestand der Gefährdung des Lebens, weshalb der Beschwerdegegner 2 zumindest deswegen hätte bestraft werden müssen. Im vorliegenden Fall sei sie auch lebensgefährlich verletzt worden.
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Erwägung 12 | |
12.1. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (zum Ganzen Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
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12.2. Würdigt das Gericht einzelne Indizien willkürlich, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Massgebend ist die Gesamtwürdigung. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn auch die Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist (siehe etwa Urteile 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.3; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, dass und inwiefern seines Erachtens auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 genügen diesen Anforderungen.
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Erwägung 13 | |
13.1. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung, weil solche immer möglich sind. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 ff.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.3).
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13.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz verbietet es dem Gericht, zuungunsten der beschuldigten Person über den angeklagten Sachverhalt hinauszugehen. Hingegen ist es dem Gericht nicht untersagt, zugunsten der beschuldigten Person von einem günstigeren Sachverhalt auszugehen, wenn es einzelne in der Anklageschrift umschriebene belastende Elemente nicht als bewiesen erachtet oder wenn es zugunsten der beschuldigten Person in der Anklageschrift nicht umschriebene entlastende Umstände annimmt. Dies führt nicht zu einem Freispruch, wenn auch dieser günstigere Sachverhalt unter einen Straftatbestand fällt. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (vgl. Urteile 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.1; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO).
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13.3. Begründet ist zunächst die Kritik, die Vorinstanz hätte den Beschwerdegegner 2 nicht bereits deshalb freisprechen dürfen, weil sie Zweifel hegte, ob sich der Sachverhalt exakt in der von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Weise verwirklichte. Die Vorinstanz hätte bei Zweifeln vielmehr vom günstigeren noch erwiesenen Sachverhalt ausgehen und prüfen müssen, ob dieser strafbar ist. Dies unterliess sie (dazu auch hinten E. 15.2). Der angefochtene Freispruch hält bereits aus diesem Grund vor Bundesrecht nicht stand. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb die Vorinstanz die Komplotttheorie zwar als unlogisch und unplausibel, als wenig glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 101 f.) bzw. als äusserst unwahrscheinlich (angefochtenes Urteil S. 117) abtut, für den Freispruch im Ergebnis scheinbar aber dennoch darauf abstellt, obschon diese offensichtlich verworfen werden muss (siehe dazu hinten E. 15.3.2). Damit verkennt sie, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sind, weil solche immer möglich sind.
| 89 |
Erwägung 14 |
Erwägung 14.1 | |
14.1.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe sämtlichen Aussagen von Y.________ pauschal die Glaubhaftigkeit abgesprochen, ohne sich substanziiert damit auseinanderzusetzen. Sie wäre verpflichtet gewesen, die einzelnen Aussagen von Y.________ auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Gewisse Aussagen liessen sich durch andere Beweise verifizieren, weshalb nicht notorisch davon ausgegangen werden dürfe, dieser lüge.
| 90 |
Y.________ habe angegeben, er sei im Auftrag des Beschwerdegegners 2 im Restaurant L.________ gewesen. Die Vorinstanz stelle willkürlich nicht darauf ab, obschon der Beschwerdegegner 2 Y.________ am 11. November 2010 für die Fahrt zum Restaurant L.________ auch ein Auto zur Verfügung gestellt habe. Dass Y.________ im Auftrag des Beschwerdegegners 2 im Restaurant L.________ schauen ging, ob die Beschwerdeführerin 2 arbeite, ergebe sich auch aus den Aussagen von M.________. Die Besuche von Y.________ im Restaurant L.________ hätten der Vorbereitung der Tat gedient.
| 91 |
14.1.2. Die Vorinstanz erwägt, die psychiatrischen Gutachter hätten bei ihrer vorläufigen forensisch-psychiatrischen Beurteilung vom 17. Mai 2011 zum Aussageverhalten von Y.________ festgehalten, dieser gebe nur zu, was schon beweisbar sei, und es sei ein scheinbar tollpatschiges Tapsen in Indizienfallen bei gleichzeitigem Zurückhalten von Informationen erkennbar. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. August 2011 hätten die gleichen Gutachter festgestellt, aus den Darstellungen von Y.________ gehe kaum hervor, wo er die Wahrheit sage und wo er lüge; die Informationen gebe er sehr selektiv preis. Y.________ habe in der Psychopathy Checklist beim Faktor "Pathologisches Lügen" die maximale Punktzahl erhalten. Seine Glaubwürdigkeit werde vom Gericht als eher gering eingestuft (angefochtenes Urteil E. 12.2 S. 98 f.). Dessen Aussagen würden sich über weite Strecken durch Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenz auszeichnen. So habe er beispielsweise wiederholt sich widersprechende Aussagen bezüglich der Drittperson gemacht, die angeblich in der Tatnacht in der C.________ dem Beschwerdegegner 2 eine Waffe übergeben habe, die dieser ihm weitergereicht habe. Oder er habe unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie er am 11. November 2010 nach Erstfeld gereist sei. Aufgrund seiner geringen Glaubwürdigkeit und seines widersprüchlichen Aussageverhaltens sei jeweils kaum eruierbar, ob Y.________ die Wahrheit sage oder lüge, sofern nicht andere, eindeutige Beweismittel vorlägen (angefochtenes Urteil E. 12.3 f. S. 99).
| 92 |
Unbestritten sei, dass Y.________ mehrmals im Restaurant L.________ in Schattdorf gewesen sei, in dem die Beschwerdeführerin 2 gearbeitet habe. Unklar sei hingegen, aus welchem Grund und in wessen Auftrag er dort gewesen sei. Y.________ habe ausgesagt, er sei im Auftrag des Beschwerdegegners 2 dort gewesen, um zu schauen, wann die Beschwerdeführerin 2 arbeite, damit dieser seinen Sohn treffen könne. Dafür habe er vom Beschwerdegegner 2 jeweils Fr. 100.-- bekommen. Vor Schranken des Landgerichts habe er dann ausgesagt, er wisse nicht genau, worin der Grund für den Auftrag des Beschwerdegegners 2 bestanden habe, vielleicht sei es wegen der Scheidung gewesen. Der Beschwerdegegner 2 hingegen habe bestritten, Y.________ überhaupt einen solchen Auftrag erteilt zu haben. Die erste Instanz sei der Ansicht, dass die von Y.________ geltend gemachten Gründe für die Besuche im Restaurant L.________ nur vorgeschoben sein könnten. Die Beobachtungen von Y.________ seien für das Scheidungsverfahren unnütz, aber für die Tatausführung und seine diesbezüglichen Dispositionen sehr brauchbar und wichtig gewesen. Dies möge durchaus zutreffen. Für den Nachweis einer Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 2 hätten die Besuche im Restaurant L.________ jedoch nur einen sehr geringen Beweiswert. Dass die Besuche im Auftrag des Beschwerdegegners 2 erfolgten und der Vorbereitung der Tat dienten, könne nicht als erwiesen betrachtet werden. Der einzige Hinweis in diese Richtung könnte allenfalls der Umstand darstellen, dass der Beschwerdegegner 2 Y.________ am 11. November 2010 ein Auto zur Verfügung gestellt habe, mit dem dieser nach Schattdorf ins Restaurant L.________ gefahren sei (angefochtenes Urteil E. 13.6 S. 112).
| 93 |
14.1.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin 1 ist begründet. Die Vorinstanz setzt sich nicht näher mit den Aussagen von Y.________ auseinander. Sie erklärt diese vielmehr pauschal als nicht glaubhaft, dies obschon Y.________ in einzelnen Punkten erwiesenermassen auch die Wahrheit sagte. Die Vorinstanz erwähnt unter Hinweis auf die vorläufige forensisch-psychiatrische Beurteilung von Y.________ vom 17. Mai 2011 selber, dieser gebe (nur) zu, was schon beweisbar sei (angefochtenes Urteil E. 12.2 S. 98). Sie hätte die einzelnen Aussagen von Y.________ daher etwa anhand der weiteren Beweise auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen müssen.
| 94 |
Nicht nachvollziehbar ist gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz, warum diese daran zweifelt, dass Y.________ u.a. in der Tatnacht im Auftrag des Beschwerdegegners 2 im Restaurant L.________ war. Dafür spricht entgegen der Vorinstanz nicht nur, dass der Beschwerdegegner 2 Y.________ hierfür am 11. November 2010 ein Auto zur Verfügung stellte. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von Y.________ und zumindest indirekt aus denjenigen von M.________. Die Vorinstanz setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander.
| 95 |
Bei den Besuchen im Restaurant L.________ wollte Y.________ offensichtlich Gewissheit über das Aussehen der Beschwerdeführerin 2 erlangen. Beim Besuch in der Tatnacht ging es überdies darum, in Erfahrung zu bringen, ob und wann die Beschwerdeführerin 2 an jenem Abend den Heimweg antreten wird, da diese nach dem Tatplan nach der Arbeit auf dem Nachhauseweg abgepasst werden sollte. Geradezu willkürlich ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht als erwiesen erachtet werden kann, dass die Besuche von Y.________ im Restaurant L.________ der Vorbereitung der Tat dienten.
| 96 |
Erwägung 14.2 | |
14.2.1. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet, die Vorinstanz messe den belastenden Aussagen von M.________ kaum Beweiswert zu. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb Y.________ dieser gegenüber ausgerechnet den Beschwerdegegner 2 und nicht den wahren Auftraggeber hätte angeben sollen. Die Aussagen von M.________ seien glaubhaft. Sie habe Kenntnisse von der Tat gehabt, welche nirgends in den Medien verbreitet worden seien und die sie nur vom wahren Täter habe erfahren können. Y.________ habe ihr gegenüber daher höchstwahrscheinlich auch bezüglich des Auftraggebers die Wahrheit gesagt, zumal er selber und auch sonst niemand ein Motiv für die Tat gehabt habe. Die Randdatenauswertungen der Mobiltelefone des Beschwerdegegners 2 und von Y.________ würden die Aussage von M.________ stützen, wonach Y.________ ihr gesagt habe, er bespreche die geplante Beseitigung der Beschwerdeführerin 2 mit dem Beschwerdegegner 2 nur persönlich und nicht am Telefon. N.________ habe zudem gleichlautende Aussagen gemacht. Y.________ habe diesem am 4. Dezember 2010 in der C.________ gesagt, der Beschwerdegegner 2 schulde ihm noch Fr. 5'000.--, und wenn er aus dem Gefängnis komme, werde er noch mehr erhalten.
| 97 |
Die Beschwerdeführerin 2 moniert ebenfalls, die Vorinstanz lasse die Aussage von M.________, wonach der Beschwerdegegner 2 gemäss Y.________ der Auftraggeber war, willkürlich ausser Acht. Y.________ sei im Verfahren wenig glaubwürdig. Wie es sich in seinem Privatleben verhalten habe, könne die Vorinstanz nicht wissen. M.________ sei die Lebenspartnerin von Y.________ gewesen und er habe ihr offensichtlich vertraut. Es sei wahrscheinlich, dass er ihr die Wahrheit gesagt habe.
| 98 |
14.2.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Aussagen von M.________ betreffend den Auftrag des Beschwerdegegners 2 an Y.________ würden eher vage bleiben. Im Gegensatz zu ihren detaillierten Schilderungen zur eigentlichen Tatausführung durch Y.________ fielen ihre Aussagen zum mutmasslichen Mordauftrag sehr knapp aus. Hinzu komme, dass es sich bei ihren Aussagen um eine Wiedergabe von Äusserungen handle, die Y.________ ihr gegenüber getätigt haben solle. Aufgrund der geringen Glaubwürdigkeit von Y.________ und insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beurteilen, sei bei der Würdigung der Aussagen Vorsicht und Zurückhaltung angebracht. Zudem bestehe bei der Wiedergabe von fremden Äusserungen auch stets die Gefahr, dass diese falsch verstanden oder unrichtig interpretiert würden. Auch wenn M.________ die Äusserungen von Y.________ richtig wiedergegeben haben sollte, müsse dies noch nicht bedeuten, dass sie auch wahr seien. Bei Aussagen von Y.________ sei jeweils kaum feststellbar, ob es sich um die Wahrheit oder um Lügen handle. Dies bestätige im Übrigen auch M.________, wenn sie aussage, dass man viel höre, wenn man mit Y.________ zusammen sei, und dass dieser die ganze Geschichte auch verändere, wenn man ihn darauf anspreche. So könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser mit den Andeutungen, er werde vom Beschwerdegegner 2 Geld für die Beseitigung von dessen Frau erhalten, bloss vorgeben wollte, zukünftig in der Lage zu sein, seine Schulden bei M.________ zu begleichen. Von der Glaubhaftigkeit der von M.________ wiedergegebenen Äusserungen von Y.________ könne nur ausgegangen werden, wenn sie sich durch die Aussagen anderer Personen oder durch weitere Beweismittel verifizieren liessen. Alleine gestützt auf die genannten Aussagen von M.________ sei es auf jeden Fall nicht ohne Weiteres möglich, auf einen Mordauftrag zu schliessen (angefochtenes Urteil E. 13.1.1 S. 103 f.).
| 99 |
14.2.3. M.________ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2011 aus, Y.________ habe ihr immer gesagt, der Beschwerdegegner 2 gebe ihm Geld. Am Anfang sei es noch nicht so deutlich gewesen, wofür das Geld gewesen sei. Aber irgendwann im Sommer habe Y.________ dann angefangen davon zu sprechen, dass er eine Person auf die Seite schaffen wolle. Er habe damals aber noch keinen Namen genannt. Später habe er erwähnt, es handle sich um eine Frau in Erstfeld, die in irgendeiner Bar arbeite. Mit der Zeit sei er immer mehr ins Detail gegangen und sie habe gewusst, um wen es sich handle (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/70/1, Frage 14). Y.________ habe als Motiv für die Tat das Geld des Beschwerdegegners 2 angegeben. Er habe ihr gesagt, der Beschwerdegegner 2 gebe ihm Geld für das, was er mache. Y.________ sei nicht ins Detail gegangen. Er habe nur immer gesagt, der Beschwerdegegner 2 wolle die Frau beseitigen und er (Y.________) führe das aus (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/70/1, Fragen 27 und 28). Y.________ habe ihr nie etwas darüber erzählt, ob und wie die beiden die Tat planten. Er sei aber viel nach Erstfeld oder ins O.________ gegangen. Er habe gesagt, er bespreche solche Sachen nur mit ihm persönlich und nicht am Telefon. Er habe immer Angst gehabt, das Telefon werde abgehört. Er habe nur gesagt, sie hätten sich jeweils ausserhalb getroffen, in einem anderen Restaurant oder halt im Lokal selber, sie wisse es nicht (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2/70/1, Fragen 29). Anlässlich der Befragung vom 6. November 2012 durch das Landgericht bestätigte sie ihre Aussage, wonach Y.________ ihr sagte, es sei geplant, die Beschwerdeführerin 2 umzubringen und er bekomme hierfür Geld vom Beschwerdegegner 2 (Akten Landgericht, Protokoll Hauptverhandlung, Beilage 00.02, insb. Fragen 30 und 92). M.________ gab an, sie bereue heute, dass sie damals nicht zur Polizei gegangen sei (Akten Landgericht, Protokoll Hauptverhandlung, Beilage 00.02, insb. Fragen 98 ff.). Als der Verteidiger des Beschwerdegegners 2 sie fragte, ob es nicht so gewesen sein könnte, dass sie im Sommer nicht wusste, dass Y.________ dies vorhat, sondern dass sie erst, als das passierte und in der Zeitung alle diese Details standen... unterbrach sie diesen mit den Worten "Nein, nein. Da können Sie gerade echt aufhören. Das stimmt dann voll nicht. Da wehre ich mich mit Händen und Füssen" (Akten Landgericht, Protokoll Hauptverhandlung, Beilage 00.02, insb. Fragen 102).
| 100 |
14.2.4. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb auf die Aussagen von M.________ nicht abgestellt werden kann, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte, dass diese den Beschwerdegegner 2 wider besseres Wissen belastet haben könnte, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ging im Urteil vom 11. September 2013 unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil im Gegenteil noch davon aus, die Glaubwürdigkeit von M.________ sei als relativ hoch einzustufen (Urteil vom 11. September 2013 E. 9.10.1).
| 101 |
Die Aussagen von M.________ zur Planung der Tat sind zwar nicht sehr detailliert, da Y.________ ihr gegenüber nicht ins Detail gegangen sei. Sie sind aber dennoch sehr bestimmt. M.________ war kategorisch, dass sie aufgrund der Aussagen von Y.________ ihr gegenüber bereits vor der Tat vom 12. November 2010 wusste, dass dieser die Tötung der Beschwerdeführerin 2 plante. Y.________ soll zudem wiederholt gesagt haben, er handle im Auftrag des Beschwerdegegners 2 und er erhalte für die Tat Geld von diesem. Bei den Aussagen von M.________ handelt es sich auch nicht bloss um ein Zeugnis vom Hörensagen. Diese gab vielmehr Gespräche zwischen ihr und Y.________ direkt wieder. Ihre Aussagen werden sodann durch konkrete Handlungen untermauert. So gab sie etwa an, sie habe sich mit Y.________ vor der Tat ins Restaurant L.________ begeben, weil dieser die Beschwerdeführerin 2 ausforschen wollte, welche sie damals jedoch nicht angetroffen hätten (vgl. Akten Landgericht, Protokoll Hauptverhandlung, Beilage 00.02, insb. Fragen 13 ff., 99 und 106).
| 102 |
Die Beschwerdeführerin 1 macht zudem zutreffend geltend, dass M.________ über Informationen zur Tat vom 12. November 2010 verfügte, die sie nicht aus den Zeitungen, sondern nur von Y.________ haben konnte (siehe dazu auch das Urteil der Vorinstanz vom 11. September 2013 E. 9.10.1). Dieser muss ihr daher auch von tatsächlich Erlebtem erzählt haben. Auch in den Gesprächen vor der Tat sagte er ihr offensichtlich der Wahrheit, da er bewiesenermassen die Tötung der Beschwerdeführerin 2 plante, Plan welchen er später umsetzte. Die Aussagen können daher nicht einfach als beweisrechtlich irrelevant abgetan werden mit der Begründung, Y.________ sage ohnehin nie die Wahrheit. Weshalb Y.________ M.________ ausgerechnet in Bezug auf die Person des Auftraggebers angelogen haben soll, geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervor. Konkrete Anhaltspunkte, dass M.________ Y.________ diesbezüglich falsch verstanden haben könnte, legt die Vorinstanz ebenfalls nicht dar. Diese setzt sich auch nicht damit auseinander, dass Y.________ gegenüber N.________ bezüglich der Geldschuld des Beschwerdegegners 2 ihm gegenüber identische Aussagen machte. Die rein theoretische Möglichkeit, dass ein Zeuge etwas falsch verstanden oder wahrgenommen haben könnte, besteht immer. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht, einer Zeugenaussage jegliche Beweiskraft abzusprechen.
| 103 |
Die Aussagen von M.________ wären zudem auch im Zusammenhang mit der Randdatenauswertung der Mobiltelefone des Beschwerdegegners 2 und von Y.________ zu würdigen gewesen. Die auffällig sehr kurzen Telefonate zwischen dem Beschwerdegegner 2 und Y.________ deuten darauf hin, dass diese ihre Angelegenheiten nicht am Telefon, sondern anlässlich von persönlichen Treffen besprachen, was den Aussagen von M.________ entspricht.
| 104 |
Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach auf die belastenden Aussagen von M.________ scheinbar nicht abgestellt werden kann, entbehren einer nachvollziehbaren Begründung und sind willkürlich.
| 105 |
14.3. Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert zu Recht auch die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den telefonischen Kontakten zwischen dem Beschwerdegegner 2 und Y.________ (vgl. Beschwerde S. 50 ff.). Die Vorinstanz prüfte im ersten Berufungsurteil vom 11. September 2013 zutreffend, ob es bei den sehr kurzen telefonischen Kontakten in den Tagen vor der Tat, wie vom Beschwerdegegner 2 behauptet, nur um die Vermittlung von Tänzerinnen ging. Dies verneinte sie, da dessen Aussagen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. Sie wertete die telefonischen Kontakte daher als gewichtiges Indiz für dessen Tatbeteiligung (Urteil vom 11. September 2013 E. 9.7 S. 63 f.). Im angefochtenen Entscheid anerkennt die Vorinstanz zwar, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und von Y.________ zu den Gründen für die telefonischen Kontakte widersprüchlich sind. In der Folge konzentriert sie sich jedoch auf die Frage, ob es plausibel erscheint, dass die zahlreichen telefonischen Kontakte zumindest nicht nur die Planung der Tat betrafen (vgl. angefochtenes Urteil E. 13.3 S. 107). Dies ist für die Beurteilung der angeklagten Tat unerheblich. Entscheidend ist einzig, ob die telefonischen Kontakte, insbesondere jene in den Tagen vor der Tat, ausschliesslich Geschäftlichem dienten oder im Gegenteil (auch) der Planung der Tat.
| 106 |
Erwägung 14.4 | |
14.4.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, der Beschwerdegegner 2 werde durch die Schussrekonstruktion vom 28. September 2015 am Tatort klarerweise zusätzlich belastet. Die Vorinstanz komme willkürlich zum Schluss, die Zweifel am Tatgeschehen seien aufgrund der Schussrekonstruktion leicht gewachsen. Die Mordkomplotttheorie (Szenario 2) werde durch die Schussrekonstruktion klar widerlegt. Bei Zeugenaussagen von Schussopfern müsse immer eine gewisse Ungenauigkeit miteinbezogen werden. Nehme man statt einer geltend gemachten Bewegung des Opfers von 80 cm eine Bewegung von 2 m an, käme das Szenario 1 dem vom Gutachter bestätigten Szenario 3 gleich. Das Szenario 3 entspreche den Aussagen des Opfers und werde auch von der Anklage vertreten. Das Szenario 1 werde von der Verteidigung fälschlicherweise als die Variante der Staatsanwaltschaft verkauft.
| 107 |
Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert ebenfalls, die Schussrekonstruktion stütze ihre Darstellung und widerlege die Komplotttheorie. Hätte es sich um ein Komplott gehandelt, hätte sie den Ablauf sehr genau schildern können.
| 108 |
14.4.2. Am 28. September 2015 wurde am Tatort in Erstfeld durch das Forensische Institut Zürich eine Schussrekonstruktion durchgeführt. Dabei wurde in drei verschiedenen, von der Beschwerdeführerin 2 (Szenario 3) und vom Beschwerdegegner 2 (Szenario 1 und 2) vorgegebenen Szenarien geschossen. Die Vorinstanz führt aus, das Szenario 1 beruhe auf den auf Fotos eingezeichneten Standorten der Beschwerdeführerin 2 bei der Abgabe des ersten und des letzten Schusses. Diese beiden Standorte lägen rund 80 cm auseinander. Die Schüsse seien bei Szenario 1 innerhalb von weniger als einer Sekunde abgefeuert worden, unter der Annahme, dass das Zurücklegen der 80 cm ungefähr so lange gedauert habe. Die Auswertung der Schussrekonstruktion habe ergeben, dass das Spurenbild von Szenario 1 nicht dem tatsächlich angetroffenen Spurenbild entsprach. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Tatnacht von Schüssen getroffen worden sei, würde es nicht erstaunen, wenn sie sich nicht mehr an ihre exakten Positionen hätte erinnern können. Würde man bei ihren Angaben eine gewisse Ungenauigkeit einbeziehen und beispielsweise von einer Distanz zwischen den beiden Positionen von 2 m ausgehen, würde das Szenario 1 zum Szenario 3, bei welchem das Spurenbild ähnlich dem tatsächlich aufgefundenen Spurenbild ausgefallen sei. Dennoch seien aufgrund der Schussrekonstruktion die Zweifel des Obergerichts in Bezug auf das Tatgeschehen leicht gewachsen (angefochtenes Urteil E. 12.6 S. 102 f.).
| 109 |
14.4.3. Die Einwände der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind entgegen dem Beschwerdegegner 2 (vgl. Stellungnahmen Beschwerdegegner 2, Verfahren 6B_844/2016, S. 1 f. und Verfahren 6B_946/2016, S. 26-30) begründet. Die Beschwerdeführerin 2 sagte plausibel aus, sie sei von der Polizei aufgefordert worden, ihren ungefähren Standort im Zeitpunkt der Schüsse wiederzugeben bzw. sie habe anlässlich der Tatrekonstruktion durch die Polizei nur ihren ungefähren Standort wiedergeben können (vgl. Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, Protokoll Hauptverhandlung, act. 7.1 S. 52 ff.). Selbst der Experte wies darauf hin, dass das Szenario 1 auf der Annahme beruhe, dass die Schilderung der Bewegung von 80 cm genau der Realität entspreche, was bei Zeugenaussagen von Schussopfern üblicherweise nicht zutreffe (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.30 S. 2). Daraus, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen den drei Schüssen möglicherweise mehr als die nachträglich am Tatort eingezeichneten 80 cm zurücklegte, kann daher weder der Schluss gezogen werden, auf diese sei nicht geschossen worden, noch dass der Schütze im Sinne der Komplotttheorie im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 handelte. Die Komplotttheorie wird durch die Schussrekonstruktion vielmehr widerlegt (vgl. hinten E. 15.3.2). Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem ersten Schuss, der sie überraschend wie ein Schlag in den Rücken traf, (unbewusst) kurz innehielt, bevor sie flüchtete. Die 80 cm liessen sich sehr gut auch damit erklären. Aus dem Standort der Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Schüsse kann daher nicht abgeleitet werden, die drei Schüsse seien in lediglich 0.6 Sekunden abgefeuert worden, zumal die Beschwerdeführerin 2 gegenteilige Angaben machte.
| 110 |
Die Beschwerdeführerin 1 rügt zu Recht, das Szenario 1 stamme vom Beschwerdegegner 2, während die Beschwerdeführerin 2 selber das Szenario 3 eingab. Beim Szenario 1 des Beschwerdegegners 2 musste sich der Schütze dem Opfer rasch von hinten nähern, möglichst schnell schiessen (drei Schüsse in 0.6 Sekunden) und dabei versuchen, das Ziel möglichst im Rücken zu treffen. Das Vorrücken sollte so sein, dass die Hülsenlagen möglichst analog sind (unter Einbezug der Streuung) (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.26). Beim Szenario 1 war gemäss dem Experten ein genaues Zielen nicht möglich, da der Schütze nicht nur bei schlechten Lichtverhältnissen sehr schnell schiessen, sondern sich gleichzeitig auch schnell (ca. 3 bis 4 m/s) vorwärtsbewegen musste (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.27 S. 6). Das Szenario 1 war offensichtlich schwer realisierbar und es konnte anlässlich der Schussrekonstruktion wie erwähnt auch nicht umgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin 2 sagte selber jedoch nicht aus, zwischen den drei Schüssen seien lediglich 0.6 Sekunden vergangen. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass sich der Schütze während der Schussabgabe schnell vorwärtsbewegte. Nach dem Szenario 3 der Beschwerdeführerin 2, das anlässlich der Schussrekonstruktion entsprechend der effektiven Spurenlage der Tat abgespielt werden konnte, näherte sich der Schütze vielmehr von hinten, schoss ein erstes Mal auf das Opfer, näherte sich weiter und schoss nach 1-2 Sekunden noch zweimal schneller hintereinander (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.26). Der Beschwerdegegner 2 unterstellt der Beschwerdeführerin 2 in seinem Szenario 1 demnach, die drei Schüsse seien in 0.6 Sekunden abgefeuert worden, obschon nach deren Darstellung alleine zwischen dem ersten und dem zweiten Schuss mehr Zeit verstrich. Die in Auftrag gegebene Schussrekonstruktion ist daher von vornherein wenig aussagekräftig. Geradezu willkürlich ist es, wenn die Vorinstanz gestützt darauf Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdegegners 2 hegt, obschon daraus bei objektiver Betrachtung nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden kann.
| 111 |
Erwägung 14.5 | |
14.5.1. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet weiter die Ausführungen der Vorinstanz zur Tatwaffe. Als bewiesen zu gelten habe, dass bei den Taten vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 dieselbe Waffe benutzt wurde. Der Beschwerdegegner 2 habe die Waffe für die erste Tat verwendet, weshalb sie von ihm zu Y.________ habe gelangt sein müssen, aufgrund der Aussagen von Y.________ wohl direkt vom Beschwerdegegner 2. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er Y.________ mit der Tat beauftragt und ihm die Waffe dafür beschafft habe. Die Vorinstanz verkenne, dass lediglich die DNA-Spur auf der Hülse nicht verwertet werden dürfe, die Hülse selber jedoch schon. Y.________ habe den Beschwerdegegner 2 belastet, indem er ausgesagt habe, die Tatwaffe in der Tatnacht von diesem entgegengenommen zu haben. Damit habe er implizit geltend gemacht, dieser sei am Vorfall beteiligt gewesen. Die Vorinstanz stelle willkürlich nicht darauf ab.
| 112 |
Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, die Vorinstanz lasse willkürlich ausser Acht, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Y.________ die Tatwaffe vom Beschwerdegegner 2 erhalten habe. Die Waffe habe diesem gehört und sei am 4. Januar 2010 von diesem benutzt worden.
| 113 |
14.5.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 sei die auf der Patronenhülse am Tatort sichergestellte DNA-Spur nicht verwertbar. Der Beschwerdegegner 2 könne daher nicht mehr unmittelbar mit der Tatwaffe in Verbindung gebracht werden. Das Obergericht sei zwar überzeugt, dass der Beschwerdegegner 2 am 4. Januar 2010 vor der C.________ geschossen habe. Dass er dabei dieselbe Tatwaffe benutzt habe, mit der am 12. November 2010 auf die Beschwerdeführerin 2 geschossen worden sei, sei jedoch nur wahrscheinlich, aber nicht sicher. Es stehe somit nicht mit Sicherheit fest, dass sich die Tatwaffe vom 12. November 2010 am 4. Januar 2010 im Besitz des Beschwerdegegners 2 befand. Es bestehe jedoch eine relativ grosse Wahrscheinlichkeit, dass dem so gewesen sei. Aufgrund der Unverwertbarkeit der DNA-Spur sei die Wahrscheinlichkeit jedoch etwas geringer geworden. Der Umstand, dass sich die Waffe im Besitz des Beschwerdegegners 2 befunden haben könnte, bedeute zudem nicht zwangsläufig, dass dieser sie Y.________ übergeben habe. Wo sich die Waffe während des relativ langen Zeitraums von Januar bis November 2010 befunden und welchen Weg sie genommen habe, bis sie schliesslich im Dezember 2010 bei P.________ sichergestellt worden sei, könne nicht eruiert werden. Auch wenn sie der Beschwerdegegner 2 direkt an Y.________ übergeben haben sollte, stünde damit noch nicht fest, dass er diesen mit dem Mord an der Beschwerdeführerin 2 beauftragt und mit diesem zusammen die Tat geplant habe (angefochtenes Urteil E. 13.4.1 S. 107 f.).
| 114 |
Die Aussagen von Y.________ zu den angeblichen Begebenheiten im Raucherraum der C.________ seien äusserst widersprüchlich und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Hinzu komme, dass sie nicht zum angeklagten Sachverhalt passen würden, da die Übergabe der Waffe im Raucherraum gemäss Y.________ nach den Schüssen auf die Beschwerdeführerin 2 erfolgt sei. Der Aussage von Y.________, die Waffe vom Beschwerdegegner 2 im Raucherraum erhalten zu haben, komme daher kein Beweiswert zu (angefochtenes Urteil E. 13.4.2 S. 109).
| 115 |
Y.________ habe ausgesagt, er sei im Dezember 2010 zusammen mit N.________ in der C.________ gewesen, weil er dem Beschwerdegegner 2 die Waffe habe zurückgeben und Antworten von ihm habe einholen wollen. Der Besuch in der C.________ werde von N.________ bestätigt, wobei es sich um den 4. Dezember 2010 gehandelt haben müsse. Die von Y.________ angegebenen Gründe für den Besuch vom 4. Dezember 2010 in der C.________ würden zu seiner zweifelhaften Aussage passen, die Waffe vom Beschwerdegegner 2 im Raucherraum erhalten zu haben. Die Aussage von Y.________ stelle kein klares Indiz dafür dar, dass er die Waffe vom Beschwerdegegner 2 erhalten oder dass dieser ihm einen Mordauftrag erteilt habe, auch wenn sie darauf hindeuten könnte, dass der Beschwerdegegner 2 etwas mit dem Vorfall vom 12. November 2010 zu tun hatte (angefochtenes Urteil E. 13.4.3 S. 109 f.).
| 116 |
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, die Verwendung der gleichen Tatwaffe sei wahrscheinlich, wenn auch nicht sicher. Dass der Beschwerdegegner 2 diese Waffe an Y.________ übergeben habe, sei aber nicht zweifelsfrei erwiesen (angefochtenes Urteil E. 13.4.5 S. 110 f.).
| 117 |
14.5.3. Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 7. Juli 2011 steht beweiskräftig fest, dass bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 als Tatwaffe die gleiche, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Dezember 2010 bei Y.________ gefundene Selbstladepistole "Blow Mini" Verwendung fand (Akten Staatsanwaltschaft, act. 5/7/2 S. 7). Auch ohne die DNA-Spur als bewiesen zu gelten hat zudem, dass der Beschwerdegegner 2 am 4. Januar 2010 in die ungefähre Richtung des Beschwerdegegners 4 schoss (vgl. oben E. 8.4). Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht bloss wahrscheinlich, sondern bewiesen, dass der Beschwerdegegner 2 im Januar 2010 im Besitz der Waffe war, mit welcher Y.________ am 12. November 2010 auf die Beschwerdeführerin 2 schoss. Der Beschwerdegegner 2 muss Y.________ die Waffe daher zu irgend einem Zeitpunkt vor der Tat vom 12. November 2010 übergeben haben. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz daran zweifelt. Der Beschwerdegegner 2 war offensichtlich der ordentliche Besitzer der Waffe, da er diese im Januar 2010 für seine persönliche Verteidigung gebrauchte. Hinzu kommt, dass Y.________ selber angab, er habe die Waffe vom Beschwerdegegner 2 erhalten. Zu berücksichtigen sind zudem die Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner 2 und Y.________ namentlich auch in den Tagen vor der Tat (telefonisch) sowie am Tatabend und dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Waffe unabhängig von der Tat vom 12. November 2010 über eine Drittperson zu Y.________ gelangte. Zumindest legt die Vorinstanz keine solchen dar. Indem diese die Aussagen von Y.________ und die Besitzesverhältnisse einzeln betrachtet und gestützt darauf eine Übergabe der Waffe verneint, würdigt sie die Beweise willkürlich. Die einzelnen Tatsachen und Beweise sind vielmehr gesamthaft zu würdigen und ergeben vorliegend ein anderes Bild. Die Aussagen von Y.________ können nicht einfach ausgeblendet werden, obschon sie durch die Tatsache bestätigt werden, dass der Beschwerdegegner 2 der Besitzer der Waffe war.
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Erwägung 14.6 | |
14.6.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht zudem geltend, die Organisation der Rückführung von Y.________ durch den Beschwerdegegner 2 sei ein gewichtiges Indiz für dessen Tatbeteiligung. Q.________ habe Y.________ nach der Tat im Auftrag des Beschwerdegegners 2 nach Hause gefahren. Das Telefonat des Beschwerdegegners 2 an Q.________ habe lediglich sieben Sekunden gedauert. Dieser habe anschliessend weniger als vier Minuten Zeit gehabt, um sich schlaftrunken mitten in der Nacht in einen Anzug zu stürzen, fahrbereit zu sein, zur C.________ zu gelangen, den Gast einzuladen und bereits wieder wegzufahren. Dies scheine ohne vorgängige Information resp. Abmachung schlicht unmöglich. Die Vorinstanz komme fälschlicherweise zum Schluss, die Zeitdauer von rund zwanzig Minuten zwischen den Schüssen auf die Beschwerdeführerin 2 (um ca. 00.40 Uhr) und dem Anruf an Q.________ um 01.00 Uhr spreche eher gegen eine vororganisierte Flucht.
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Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert ebenfalls, die Vorinstanz bezweifle zu Unrecht, dass sich der Beschwerdegegner 2 bezüglich der Rückführung von Y.________ mit Q.________ absprach. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Tatsache, dass Q.________ erst zwanzig Minuten nach dem Angriff angerufen wurde, den Beschwerdegegner 2 entlasten sollte.
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14.6.2. Die Vorinstanz erwägt, dass Q.________ derart rasch vor Ort und abfahrbereit gewesen sei, obwohl er nach eigener Aussage bereits geschlafen habe, könnte ein Indiz für eine vorbesprochene Fluchtplanung sein. Hinzu komme das widersprüchliche Aussageverhalten von Q.________ sowie der Umstand, dass sowohl dieser als auch der Beschwerdegegner 2 tatsachenwidrig ausgesagt hätten, es habe bis zum Eintreffen in der C.________ rund zehn Minuten gedauert. Im Rahmen der Beweiswürdigung seien aber auch diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die die Hypothese einer vororganisierten Flucht etwas relativieren würden. So seien die Schüsse auf die Beschwerdeführerin 2 um ca. 00:40 Uhr abgegeben worden, der Anruf an Q.________ sei aber erst um 01:00 Uhr erfolgt. Dass zwischen den Schüssen und dem Anruf rund zwanzig Minuten verstrichen seien, obwohl sich die C.________ in unmittelbarer Nähe des Tatorts befinde und mit einem baldigen Eintreffen der Polizei habe gerechnet werden müssen, spreche eher gegen diese Hypothese. Dass der Schütze aufgrund der Anwesenheit einer Gruppe Frauen beim Hotel R.________ nicht rennen konnte, um sich nicht verdächtig zu machen, könne diesen langen Zeitraum nicht erklären. Der entsprechende Zeitverlust dürfte kaum mehr als eine Minute betragen haben. Hinzu komme, dass die Dauer des Telefonats zur Bestellung von Q.________ von sieben Sekunden auch ohne vorgängige Information nicht völlig unplausibel sei, zumal dieser ab und zu Gäste der C.________ nach Hause gefahren habe. Für die Aufforderung, nach unten zu kommen und jemanden nach Hause zu fahren, hätten wohl sieben Sekunden gereicht (angefochtenes Urteil E. 13.5 S. 111).
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14.6.3. Als erstellt zu gelten hat, dass Y.________ auf Veranlassung des Beschwerdegegners 2 innert kürzester Zeit von Q.________ nach Hause gefahren wurde. Bei der Rückführung von Y.________ musste es offensichtlich sehr schnell gehen. Es lagen daher besondere Umstände vor, die auf eine eigentliche Fluchthilfe hindeuten und damit darauf, dass der Beschwerdegegner 2 um das Vorgefallene wusste. Der Beschwerdegegner 2 verhalf Y.________ nach der Tat zur Flucht, was klarerweise als belastendes Indiz zu werten ist. Offensichtlich nicht zu entlasten vermag den Beschwerdegegner 2, dass er Q.________ erst 15 bzw. 20 Minuten nach der Tat anrief. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Nicht ersichtlich ist, was die Vorinstanz daraus zugunsten des Beschwerdegegners 2 ableiten will.
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Erwägung 14.7 | |
14.7.1. Die Beschwerdeführerin 1 ficht die Ausführungen der Vorinstanz zum Alibi des Beschwerdegegners 2 an. Die Vorinstanz hätte bei willkürfreier Würdigung wie in ihrem ersten Entscheid davon ausgehen müssen, der Beschwerdegegner 2 verfüge für den Tatzeitpunkt über ein Alibi.
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14.7.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin 2, es habe sich beim Schützen nicht um den Beschwerdegegner 2 gehandelt, werde dieser nicht verdächtigt, selbst geschossen zu haben. Wäre der Plan gemäss dem angeklagten Sachverhalt jedoch aufgegangen und die Beschwerdeführerin 2 getötet worden, hätte sie die den Beschwerdegegner 2 entlastende Aussage zur Identität des Schützen nicht machen können. Diesfalls wäre dieser ziemlich sicher als Schütze verdächtigt worden, weshalb er auf ein Alibi angewiesen gewesen wäre. Zumindest wäre ein solches mit Bestimmtheit von Vorteil gewesen. Aus den Aussagen der am fraglichen Abend in der C.________ tätigen Tänzerinnen ergebe sich, dass der Beschwerdegegner 2 meistens in der Bar anwesend war. Während die einen ausgesagt hätten, er habe den ganzen Abend die Bar nicht verlassen, habe S.________ angegeben, der Beschwerdegegner 2 sei um ca. 21 Uhr raus und nach vorne ins Restaurant T.________ gegangen. Dies habe fünf bis zehn Minuten gedauert. Gemäss U.________ sei der Beschwerdegegner 2 mal weg gewesen, aber nur zwei bis drei Minuten. Er gehe oft nach vorne ins Restaurant T.________ und trinke dort etwas oder lese die Zeitung. Somit habe der Beschwerdegegner 2 für den Tatzeitpunkt an sich über ein Alibi verfügt. Angesichts der Nähe der C.________ zum Tatort könne dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er während ein paar Minuten Abwesenheit hätte zum Tatort gelangen, die Schüsse abfeuern und wieder in die C.________ zurückkehren können. Zudem habe er zum Voraus nicht sicher sein können, ob er dann für den Tatzeitpunkt, den er nicht genau hätte kennen können, tatsächlich über ein Alibi verfügen würde. Dass sich jemand, der einen Mord in Auftrag gebe, aufgrund der genannten Überlegungen im Vorfeld um ein wasserdichteres Alibi bemühe, erscheine nicht unplausibel. Dennoch handle es sich nicht um ein stark entlastendes Indiz, zumal es im Gegenteil auch hätte auffällig sein können, wenn der Beschwerdegegner 2 als sonst meistens anwesender Geschäftsführer gerade an diesem Abend nicht vor Ort in der C.________ gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 13.7 S. 113).
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14.7.3. Der Beschwerdegegner 2 verfügt offensichtlich über ein Alibi, da er zur Tatzeit gemäss den Tänzerinnen immer in der C.________ war. Daran ändert nichts, dass er diese zuvor um ca. 21 Uhr kurz verliess, da die Tat um ca. 0.40 Uhr stattfand, als die Beschwerdeführerin 2 nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause war, und wohl auch für diesen Zeitpunkt geplant war. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind widersprüchlich. Die Vorinstanz geht zwar davon aus, der Beschwerdegegner 2 verfüge über ein Alibi. Dennoch schliesst sie nicht aus, dass dieser die Schüsse hätte abfeuern können. Damit übergeht sie, dass der Beschwerdegegner 2 gemäss den Tänzerinnen zur Tatzeit immer in der C.________ war.
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Erwägung 14.8 | |
14.8.1. Die Beschwerdeführerin 1 wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie setze sich zu Unrecht nicht mit den vom Beschwerdegegner 2 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 ausgesprochenen Todesdrohungen auseinander. Zwar müssten Todesdrohungen nicht zwingend zu einem Mordauftrag führen. Diese seien jedoch ein gewichtiges Indiz für ein vorhandenes Motiv. Der Beschwerdegegner 2 habe auch weitere Tatmotive gehabt, welche die Vorinstanz zum Teil willkürlich würdige. Diese habe in ihrem ersten Berufungsurteil richtig festgehalten, nicht entscheidend sei, welche Motive in wie starker Weise auf den Tatentschluss eingewirkt hätten. Wichtig sei, dass eine Vielzahl von Motiven ersichtlich seien, welche (auch) durch ihre kumulative Wirkung den Tatentschluss hätten herbeiführen können. Die Vorinstanz verkenne dies im angefochtenen Entscheid, indem sie jedem Teilmotiv - mit teils realitätsfremden und völlig unhaltbaren Argumenten - immer nur untergeordnete Beweiskraft zuordne und dabei den Gesamtfokus völlig aus den Augen verliere.
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Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert, nicht überzeugend sei, weshalb der Beschwerdegegner 2 kein Motiv gehabt haben solle, um sie umzubringen.
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14.8.2. Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdegegner 2 ihr vor dem Vorfall vom 12. November 2010 mehrmals mit dem Tod gedroht und es sei zu verschiedenen handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen. Diese und weitere Aussagen seien dahingehend zu würdigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner 2 ein äusserst angespanntes Verhältnis geherrscht habe. Dass das angespannte Verhältnis den Beschwerdegegner 2 zu einem Mordauftrag veranlasst habe, sei jedoch nicht zwingend (angefochtenes Urteil E. 13.8.1 S. 114). Letztlich nicht eruiert werden könne, ob der Beschwerdegegner 2 die eher vagen Kenntnisse der Beschwerdeführerin 2 von ihm vorgeworfenen finanziellen Machenschaften als Bedrohung eingeschätzt habe (angefochtenes Urteil E. 13.8.2 S. 115). Sehr unwahrscheinlich sei, dass er die Beschwerdeführerin 2 habe umbringen lassen wollen, um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu erhalten und so auf dessen allfälliges Erbe greifen zu können (angefochtenes Urteil E. 13.8.3 S. 115). Das Einsparen von Unterhaltsbeiträgen könne als mögliches Motiv nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es eher unwahrscheinlich erscheine. Das Todesfallkapital von Fr. 36'000.-- aus einer Lebensversicherung sei aufgrund seiner eher geringen Höhe als Motiv von untergeordneter Bedeutung (angefochtenes Urteil E. 13.8.4 S. 115 f.).
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14.8.3. Unklar ist, welche Schlüsse die Vorinstanz aus ihren Erwägungen zieht und ob sie damit andeuten will, der Beschwerdegegner 2 hätte kein Tatmotiv gehabt. Zutreffend ist zwar, dass ein Tatmotiv kein Beweis für die Tat ist. Das Fehlen eines Tatmotivs für ein Tötungsdelikt wirkt sich grundsätzlich jedoch entlastend aus. Davon kann vorliegend aufgrund der Aktenlage allerdings klarerweise nicht ausgegangen werden. Auch die Vorinstanz geht unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 früher Todesdrohungen gegenüber der Beschwerdeführerin 2 äusserte, dass es zu massiver häuslicher Gewalt dieser gegenüber kam und dass das Verhältnis zwischen den Ehegatten äusserst angespannt war (vgl. angefochtenes Urteil E. 13.8.1 S. 14 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil E. 4.6.2.2.12.1). Dies sowie die Scheidungsproblematik, die damit zusammenhängenden finanziellen Belange und die Frage des Sorgerechts um den gemeinsamen Sohn begründen offensichtlich ein mögliches Motiv. Welches Motiv im Falle einer bewiesenen Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 2 tatsächlich vorlag, kann für die rechtliche Würdigung entscheidend sein. Darauf braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden.
| 129 |
14.9. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten in mehrerer Hinsicht ungenügend begründet, nicht nachvollziehbar oder gar offensichtlich unhaltbar. Die Vorinstanz unterliess es namentlich, die Aussagen von Y.________ und M.________ anhand der übrigen Beweise auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Damit kam sie ihrer Pflicht, die Beweise zu würdigen, nicht nach. Indem sie die Aussagen von Y.________ und M.________ isoliert betrachtet und diesen unter Hinweis auf die geringe Glaubwürdigkeit von Y.________ jegliche Beweiskraft abspricht, verletzt sie die fundamentalen Regeln der Beweiswürdigung. Vor allem vermitteln die zitieren Ausführungen der Vorinstanz aber in ihrer Gesamtheit das Bild, dass diese Belastendes willkürlich systematisch ausblendet und umgekehrt Argumente heranzieht, die schlicht nicht entlastend sind (Schussrekonstruktion, angeblich fehlendes Alibi und fehlendes Tatmotiv). Die Vorinstanz scheint zu verkennen, dass eine Tatsache beweisrechtlich nicht bereits deshalb unbeachtlich ist, weil sie nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft hindeutet. Eine Vielzahl solcher belastender Indizien kann in ihrer Gesamtheit einen rechtsgenügenden Beweis für eine bestimmte Tatsache erbringen. Nicht zwingend ist, dass die einzelnen Indizien für sich gesehen bereits die Möglichkeit des Andersseins ausschliessen (siehe dazu oben E. 12.1). Die Rügen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind begründet. Damit braucht auf deren weitere Ausführungen zur Würdigung der einzelnen Beweise nicht mehr eingegangen zu werden.
| 130 |
Erwägung 15 | |
15.1. Begründet ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin 1, die Vorinstanz nehme keine rechtsgenügende Gesamtwürdigung vor. Die Vorinstanz stellt die einzelnen Beweise und Indizien nicht einander gegenüber und kommt ohne nachvollziehbare Begründung zum Schluss, es bestünden Zweifel, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich in der von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Weise verwirklicht habe. Warum sie an der Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 2 zweifelt, kann den zuvor zitierten kurzen Ausführungen der Vorinstanz (oben E. 11.1) nicht entnommen werden. Von der Vorinstanz wäre zu erwarten gewesen, dass sie beispielsweise in einem ersten Schritt prüft, ob Y.________ im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson gegen die Beschwerdeführerin 2 vorging. Wenn ja, hätte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt die Frage beantworten müssen, ob es sich bei der Drittperson um den Beschwerdegegner 2 handelte oder ob als Tatbeteiligter allenfalls auch eine andere Person infrage kommt. Stattdessen beschränkt sich die Vorinstanz auf den nicht näher begründeten Hinweis, es bestünden Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 2.
| 131 |
15.2. Die Vorinstanz verkennt zudem, dass nicht jede durch nichts belegte und noch so entfernte Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt auch anders zugetragen haben könnte, Zweifel an der Schuld zu begründen vermag. Rechtserheblich sind nur begründete Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (oben E. 13.1). So weist die Beschwerdeführerin 2 etwa zu Recht darauf hin (Beschwerde S. 8 f.), dass mit einer potentiell tödlichen Waffe auf sie geschossen wurde, wodurch sie lebensgefährlich verletzt wurde, und dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen wird, er habe Y.________ die Waffe für die Tat zur Verfügung gestellt. Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die Vorinstanz für den Freispruch die nicht näher begründete Möglichkeit ins Spiel bringt, es könnte zwischen dem Beschwerdegegner 2 und Y.________ lediglich vereinbart worden sein, die Beschwerdeführerin 2 einzuschüchtern. Die Beschwerdeführerin 2 weist zudem zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich selbst die Einschüchterung mit einer Waffe strafbar wäre. Zumindest hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob das Verhalten des Beschwerdegegners 2 unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt, bevor sie diesen freispricht (dazu bereits oben E. 13). Gleiches gilt für die von der Vorinstanz angesprochene Möglichkeit, der Beschwerdegegner 2 könnte Y.________ gegenüber bloss Andeutungen gemacht haben, dass es ihm gelegen käme, wenn die Beschwerdeführerin 2 weg wäre. Die Vorinstanz übergeht für diese Hypothese zudem, dass zahlreiche Indizien - welche zu würdigen gewesen wären - dafür sprechen, dass der Beschwerdegegner 2 nicht nur Anstifter, sondern auch in die Tatausführung involviert war. Die Vorinstanz setzt sich damit in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend auseinander.
| 132 |
Erwägung 15.3 | |
15.3.1. Der Beschwerdegegner 2 beschuldigt die Beschwerdeführerin 2 und ihren Freund, V.________, einen Mordanschlag lediglich vorgetäuscht zu haben, mit dem Ziel, ihn hinter Gitter zu bringen. Y.________ sei an der Planung und Ausführung dieses Komplotts beteiligt gewesen. Er habe jedoch nicht selbst geschossen, sondern eine Drittperson als Schützen beauftragt.
| 133 |
15.3.2. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz die Komplotttheorie zwar als unlogisch und unplausibel, als wenig glaubhaft und äusserst unwahrscheinlich bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 101 f. und 117), diese aber dennoch nicht gänzlich ausschliesst.
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Bereits die Schussrekonstruktion vom 28. September 2015 spricht gegen das Komplott. Gemäss dem vom Beschwerdegegner 2 vorgegebenen Szenario 2, welches das angebliche Mordkomplott nachstellen sollte, musste der Schütze auf die Tasche des Opfers zielen, den Rücken treffen und danach so korrigieren, dass in der Folge die Tasche getroffen wurde. Dies konnte nicht realisiert werden, da weder ein genaues Zielen noch eine entsprechende Korrektur möglich war. Die Tasche war gemäss dem Experten nicht sichtbar, die Visierung der Waffe und die Lage der Treffer ebenfalls nicht. Es sei nicht möglich gewesen, auf die Tasche zu zielen und diese zu treffen. Dies auch nach vorgängigen Übungen und der Kenntnis, dass die Tasche rechts unten war, nicht. Die Tasche sei zudem zu nahe am Körper gewesen, so dass die Schüsse auf die Tasche wegen der technischen Streuung den Bereich des Körpers getroffen hätten. Dass die Tasche auch bei der Tat nahe des Körpers getragen wurde, ist gemäss dem Experten durch den einen Schuss in Richtung Achselhöhle belegt, der sowohl den Tragriemen der Tasche als auch die Jacke getroffen habe (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.30 S. 2, siehe auch act. 5.27 S. 7). Nicht ersichtlich ist auch, warum die Beschwerdeführerin 2 einen Auftragsschützen hätte beauftragen sollen, in der Nacht bei schlechten Lichtverhältnissen auf ihre Tasche zu schiessen, welche sie unter dem Arm nahe an ihrem Körper trug, womit das Risiko tödlicher Verletzungen einherging, nur um den Beschwerdegegner 2 zu Unrecht des Mordes beschuldigen zu können. Nicht erklären lässt sich des Weiteren, weshalb der Schütze gemäss der Mordkomplotttheorie des Beschwerdegegners 2 (vgl. Szenario 2 der Schussrekonstruktion) nach dem ersten Schuss, der die Beschwerdeführerin 2 in den Rücken traf, noch zwei weitere Schüsse auf diese abgab und dabei in Kauf nahm, diese noch mehr zu verletzen, wenn es angeblich nur darum ging, einen Mordanschlag vorzutäuschen.
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Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass bereits der von Y.________ geschilderte Tatplan unlogisch und unplausibel ist. Danach hätte ein eskalierender Streit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner 2 mit anschliessender Schussabgabe vorgetäuscht werden sollen, während Y.________ den Beschwerdegegner 2 in der C.________ mit seiner Anwesenheit "festhielt". Da eine grosse Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass Gäste oder Tänzerinnen den Aufenthalt des Beschwerdegegners 2 in der C.________ zum Tatzeitpunkt bestätigen würden, wäre der Komplottplan von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.5.3 S. 101).
| 136 |
Schwer verständlich ist sodann, warum sich Y.________ nicht bereits früher zu seiner Entlastung auf das Komplott berief und dieses zu beweisen versuchte, sondern die Verurteilung wegen versuchten Mordes akzeptierte, obschon er sich offensichtlich unschuldig wähnte. Entgegen dem Beschwerdegegner 2 ist selbst für einen juristischen Laien erkennbar, dass eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung und allenfalls Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft milder ausfällt als ein Schuldspruch wegen versuchten Mordes (vgl. Stellungnahmen Beschwerdegegner 2, Verfahren 6B_844/2016, Ziff. 7 f. S. 5 und Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 41 S. 24).
| 137 |
Auffällig ist auch, dass der von Y.________ geschilderte Tatplan in zentralen Punkten von der effektiven Tatausführung abweicht. So wurde die Beschwerdeführerin 2 angeschossen und lebensgefährlich verletzt, obschon angeblich nur ihre Tasche hätte getroffen werden sollen. Ein Bezug des Beschwerdegegners 2 über die Tatwaffe zur Tat vom 12. November 2010 konnte nur deshalb hergestellt werden, weil nach dem Schuss vom 4. Januar 2010 eine Patronenhülse sichergestellt wurde, wovon jedoch selbst der Beschwerdegegner 2 im Zeitpunkt der Tat vom 12. November 2010 keine Kenntnis hatte (vgl. angefochtenes Urteil E. 13.4.4 S. 110). Dass die Beschwerdeführerin 2 und Y.________ voraussahen, dass der Beschwerdegegner 2 über den Vorfall vom 4. Januar 2010 mit den Schüssen vom 12. November 2010 (identische Tatwaffe) in Verbindung gebracht werden wird, und dies zu ihrem Tatplan machten, kann entgegen dem Beschwerdegegner 2 (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner 2, Verfahren 6B_946/2016, S. 18 f. und Ziff. 38 S. 22) ausgeschlossen werden. Die Tatwaffe wurde nach den Schüssen auf die Beschwerdeführerin 2 auch nicht beim Beschwerdegegner 2 hinterlegt (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner 2, Verfahren 6B_844/2016, Ziff. 2 S. 3), obschon sich Y.________ nach der Tat und am 4. Dezember 2010 gar in Abwesenheit des Beschwerdegegners 2 (siehe oben E. 14.5.2) in die C.________ begab, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz der Waffe war. Diese wurde erst am 22. Dezember 2010 bei ihm bzw. seiner Freundin sichergestellt. Die Tatausführung weicht daher erheblich vom angeblichen Tatplan ab. Dies ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Aussagen von Y.________ konstruiert sind und über die Erklärung, das Komplott habe nicht nach Plan durchgeführt werden können, der Realität angepasst werden musste.
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Weiter fällt auf, dass die Aussagen von Y.________ keiner Überprüfung zugänglich sind, was jedoch keineswegs in der Natur der Sache liegt. So sprach Y.________ gemäss der Vorinstanz beispielsweise von Telefonaten, die er im Rahmen der Vorbereitung des inszenierten Mordanschlags mit dem Freund der Beschwerdeführerin 2 geführt haben will. Dafür habe er ein Mobiltelefon benutzt, das bei den Hausdurchsuchungen - im Gegensatz zu seinen weiteren Mobiltelefonen - nicht sichergestellt worden sei und sich nun in Serbien befinde. Die entsprechende SIM-Karte habe er von einer Drittperson, an deren Namen er sich nicht erinnern könne, erhalten und später vernichtet (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.5.3 S. 101). Dies erscheint wenig glaubhaft. Die angeblichen Kontakte zwischen Y.________ und der Beschwerdeführerin 2 bzw. deren Freund sind daher nicht erstellt.
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Bezeichnend ist zudem, dass Y.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht keine Angaben zum angeblichen Komplott machte, sondern sich darauf beschränkte, auf sein Fernsehinterview zu verweisen (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.5.2 S. 100). Damit wollte er offensichtlich vermeiden, sich in Widersprüche zu verstricken, ansonsten er auch die Aussage hätte verweigern können. Indem er sich weigerte, den Namen des angeblichen Schützen zu nennen, verhinderte er zudem, dass dieser befragt und das angebliche Komplott überprüft werden konnte. Y.________ beschuldigte zuvor bekanntlich bereits W.________, in die Tat involviert zu sein. Jener hatte allerdings ein Alibi; die Anschuldigung von Y.________ erwies sich als offensichtlich unwahr (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.3 S. 99; erstinstanzliches Urteil S. 130 ff.).
| 140 |
Die vom Beschwerdegegner 2 angerufenen, angeblich weiteren entlastenden Indizien (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner 2, Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 38 ff. S. 22 f. sowie Anhang Beschwerde) können nicht als solche bezeichnet werden. So sprechen etwa das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 nach der Tat und die Tatsache, dass diese aufgrund der ihr gegenüber zuvor offenbar geäusserten Todesdrohungen sofort den Beschwerdegegner 2 verdächtigte, keineswegs für die Komplotttheorie. Diese wird wie bereits erwähnt auch nicht dadurch gestützt, dass für die Tat vom 12. November 2010 die gleiche Waffe verwendet wurde wie beim Vorfall vom 4. Januar 2010 (vgl. oben sowie angefochtenes Urteil E. 13.4.4 S. 110).
| 141 |
Die Komplotttheorie des Beschwerdegegners 2 kann daher nur verworfen werden. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es handelt sich dabei um eine durch nichts belegte und keiner Überprüfung zugängliche Behauptung, welche vom Beschwerdegegner 2 bereits im Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 7/60 und 7/71) und im Verfahren vor dem Landgericht (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 4.6.2.2.14 S. 175 ff.) vorgetragen wurde. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe Y.________ angeheuert, auf sie zu schiessen, wird durch die Akten vielmehr widerlegt. Beachtlich sind nur begründete Zweifel. Auch Opfer von Straftaten haben, namentlich wenn es wie vorliegend um schwere Delikte zum Nachteil von Leib und Leben geht, Anspruch darauf, dass ihre Sache korrekt beurteilt wird und nicht unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" jede noch so unglaubhafte Schutzbehauptung Anlass für einen Freispruch genommen wird.
| 142 |
15.4. Nicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang schliesslich, was der Beschwerdegegner 2 aus den Aussagen der Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu seinen Gunsten ableiten will (siehe dazu Stellungnahme Beschwerdegegner 2, Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 42 S. 24 f.). Die Zeugin brachte klar zum Ausdruck, dass die Untersuchung gegen Y.________ im Kanton Obwalden im Zeitpunkt der Verfahrensabtretung im April 2011 nicht abgeschlossen war und weitere Beweiserhebungen anstanden, die Y.________ hätten belasten können. Dabei betonte sie auch, dass ihr keine Beweise vorlagen, die den Tatverdacht gegen Y.________ entkräfteten (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, Protokoll Hauptverhandlung, act. 7.1 S. 7 f. und 14). Selbst wenn dieser nach Auffassung der Zeugin nicht als Schütze zu betrachten wäre, liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdegegners 2 ableiten. Dies deshalb, weil die persönliche Meinung der Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden, welche sich diese gestützt auf die ihr vor der Verfahrensabtretung im April 2011 vorliegenden Akten bildete, nicht entscheidend sein kann.
| 143 |
Zu keiner Beanstandung Anlass gibt weiter, dass das Verfahren gegen Y.________ zunächst im Kanton Obwalden geführt und später an den Kanton Uri abgetreten wurde. Gegen Y.________ war im Kanton Obwalden bereits ein anderes Verfahren wegen versuchter Tötung hängig, weshalb der Kanton Obwalden zunächst auch das Verfahren gegen diesen wegen der Tat zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 übernahm. Nachdem sich die Indizien im Kanton Uri verhärteten, dass es sich beim Beschwerdegegner 2 um den Auftraggeber handeln könnte, die Tat im Kanton Uri stattfand, gegen den Beschwerdegegner 2 im Kanton Uri bereits das Verfahren wegen des Vorfalls vom 4. Januar 2010 hängig war und das erste Verfahren gegen Y.________ wegen versuchter Tötung im Kanton Obwalden kurz vor der Anklageerhebung stand, war es offensichtlich angezeigt, das Verfahren gegen Y.________ wegen der Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 an den Kanton Uri abzutreten (vgl. Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, Protokoll Hauptverhandlung, act. 7.1 S. 11 f.; siehe zur Bestimmung des Gerichtsstands auch Art. 31 ff. StPO sowie Art. 29 StPO zum Grundsatz der Verfahrenseinheit).
| 144 |
15.5. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind gutzuheissen. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die Vorinstanz verfügt bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung über ein erhebliches Ermessen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Beschwerde S. 74 f.) kann daher praxisgemäss kein reformatorischer Entscheid ergehen, sondern die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 145 |
Erwägung 16 | |
16.1. Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Freispruchs seien die Passagen des Fernsehinterviews von Y.________, in welchen der Schütze benannt werde, zwangsweise zu edieren. Er habe dies bereits im Verfahren vor der Vorinstanz beantragt. Obschon es sich beim infrage stehenden Delikt (Mord) um eine Katalogtat handle und die Voraussetzungen dafür daher erfüllt gewesen wären, habe die Vorinstanz nur einen halbherzigen Versuch dazu unternommen und auf eine weitere Durchsetzung verzichtet (Stellungnahme Beschwerdegegner 2, Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 34 f. S. 20 f.).
| 146 |
16.2. Art. 17 Abs. 3 BV gewährleistet in genereller Weise das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 136 IV 145 E. 3.1 S. 149; 132 I 181 E. 2 S. 184). Im Strafverfahren wird der Quellenschutz für Medienschaffende und dessen Einschränkung - materiell übereinstimmend - in Art. 28a StGB und Art. 172 StPO umschrieben und konkretisiert (vgl. BGE 136 IV 145 E. 3.1 S. 149; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können gemäss Art. 172 Abs. 1 StPO das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern. Verweigert eine Person unter Berufung auf den Quellenschutz der Medienschaffenden das Zeugnis, so dürfen nach Art. 28a Abs. 1 StGB weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden. Der Quellenschutz gilt gemäss Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO nicht und die betroffenen Personen haben auszusagen, wenn ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Art. 111-113 StGB nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann.
| 147 |
16.3. Die Vorinstanz forderte SRF mit Verfügung vom 26. August 2015 auf, sämtliche Bild- und Tonaufnahmen der mit Y.________ geführten Gespräche, sämtliche von Y.________ an die Redaktion oder an Redaktionsmitglieder der Rundschau gerichtete Schreiben und sämtliche sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den von Redaktionsmitgliedern der Rundschau mit Y.________ geführten Gespräche und Korrespondenz einzureichen (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 1.39). SRF stellte der Vorinstanz daraufhin am 1. September 2015 verschiedene schriftliche Unterlagen sowie zwei DVDs zu, die bereits ausgestrahlte oder auf der Webseite publizierte Interviewausschnitte und eine Rohfassung eines am 21. Mai 2015 aufgenommenen Interviews enthalten. Die schriftlichen Unterlagen waren teilweise geschwärzt und die Filmaufnahmen so bearbeitet, dass der von Y.________ genannte Name des angeblichen Schützen nicht daraus hervorging (vgl. Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.20; angefochtenes Urteil E. 12.5.1 S. 99 f.). Bei den herausgegebenen Unterlagen handelte es sich bloss um eine Auswahl. Insbesondere fehlten die Aufnahmen der bereits vor dem 21. Mai 2015 mit Y.________ geführten Interviews. Die Vorinstanz verlangte von SRF mit Verfügung vom 16. November 2015 daher nochmals die Herausgabe der vollständigen Aufnahmen und Unterlagen und zwar in unbearbeiteter und ungeschwärzter Form. Zudem ersuchte sie um schriftliche Beantwortung der Fragen, aufgrund welcher Kriterien, auf wessen Veranlassung und mit welcher Absicht bei den am 1. September 2015 zugestellten Unterlagen eine Selektion getroffenen worden sei (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 1.85). Mit Schreiben vom 23. November 2015 verweigerte SRF die Herausgabe weiterer Unterlagen und Informationen (Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.33).
| 148 |
16.4. Die von SRF herausgegebenen Unterlagen sind offensichtlich unvollständig. Unklar ist, wie die Interviews zustande kamen, welche Vorbesprechungen stattfanden und mit welchen Informationen und Anliegen der Journalist zuerst an Y.________ herantrat. Nicht herausgegeben wurden auch die vor dem 21. Mai 2015 mit Y.________ geführten Interviews. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass Y.________ gemäss der Rohfassung des Interviews vom 21. Mai 2015 in einem früheren Interview offenbar abweichende Äusserungen tätigte, was die Würdigung erschwere (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.5.2 S. 100).
| 149 |
Das Schreiben von Y.________ vom 5. April 2015, in welchem dieser die Planung und Ausführung des angeblichen Komplotts schildert, wurde in ungeschwärzter Form auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Kanton Luzern sichergestellt. Der Vergleich zwischen der ungeschwärzten und der von SRF eingereichten geschwärzten Version dieses Schreibens zeigt weiter, dass die Einschwärzungen offenbar selektiv vorgenommen und der Sinn des Dokuments dadurch verändert wurde. So vermittelt die Lektüre des ungeschwärzten Schreibens vom 5. April 2015 den Eindruck, V.________ habe geschossen, da Y.________ die Tatwaffe von diesem unmittelbar nach den Schüssen entgegengenommen haben will. Durch die selektive Einschwärzung des Namens "V.________" entsteht demgegenüber der Eindruck, eine vierte Person, deren Namen nicht genannt werden soll, sei als Schütze ebenfalls in das Komplott involviert gewesen. Dies kommt einer eigentlichen Manipulation gleich. Anders lässt sich nicht erklären, warum der Name "V.________" im Schreiben vom 5. April 2015 genannt wird, soweit Y.________ diesen zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 des Komplotts beschuldigt, dessen Name aber dort eingeschwärzt wird, wo der Leser davon ausgeht, es handle sich bei diesem um den Schützen. Dies lässt sich insbesondere auch nicht damit begründen, dass sich der Journalist gegenüber seiner Quelle verpflichtet haben soll, Namensnennung und Identifizierung des angeblichen Dritttäters zu unterlassen (vgl. Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.33, Schreiben des Rechtsanwalts von SRF vom 23. September 2015 S. 4 unten).
| 150 |
Das erwähnte Vorgehen (selektive Herausgabe von Unterlagen und selektive, den Sinn verändernde Einschwärzung einzelner Unterlagen) erscheint wenig verständlich.
| 151 |
Erwägung 16.5 | |
16.5.1. Vorliegend geht es um die Aufklärung eines versuchten Mordes, d.h. um ein Tötungsdelikt nach Art. 111-113 StGB. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 172 Abs. 1 StPO kommt insoweit nicht zum Tragen (Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO). Nicht gefolgt werden kann dem Rechtsanwalt von SRF im Schreiben vom 23. November 2015, der eine Katalogtat verneint mit der Begründung, es liege lediglich ein Mordkomplott vor (vgl. Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 5.33 S. 3 f.).
| 152 |
16.5.2. Eine Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen und Aufzeichnungen besteht allerdings nur, wenn das Tötungsdelikt anders nicht aufgeklärt werden kann (vgl. Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser verlangt zunächst, dass die Zeugenaussage geeignet ist, zur Aufklärung des fraglichen Delikts unmittelbar beizutragen. Es muss eine einigermassen begründete Erwartung bestehen, dass die Aussage eine für die Beurteilung wesentliche Abklärung der mutmasslichen Straftat erlaubt. Ob das Zeugnis letztlich zur Überführung des Täters oder aber zu dessen Entlastung beiträgt, ist nicht entscheidend, denn im einen wie im anderen Fall dient es der Wahrheitsfindung im Strafprozess. Die Verhältnismässigkeit bleibt sodann nur gewahrt, wenn das Zeugnis erforderlich ist. Eine Zeugnispflicht besteht nicht, wenn und solange andere taugliche Beweismittel zur Verfügung stehen. Schliesslich gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Abwägung der einander entgegengesetzten Interessen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 181 E. 4.2 S. 191).
| 153 |
Verlangt wird demnach, dass die zu edierenden Fernsehinterviews für die Beweiswürdigung relevant sind. Davon kann nicht ausgegangen werden, da die Komplotttheorie klar verworfen werden muss und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Unterlagen und Aufzeichnungen anderweitig zur Klärung der Tat beitragen könnten. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug der erwähnten Fernsehinterviews verzichten. Der angefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden.
| 154 |
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
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Erwägung 17 | |
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zur Hauptsache, der Beschluss vom 18. April 2016 sei aufzuheben.
| 156 |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gericht im Sachurteil auch die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festlegen (vgl. oben E. 2.2.1; BGE 139 IV 199 E. 5). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bildet vorliegend Gegenstand des Urteils vom 18. April 2016. Zusätzlich erliess die Vorinstanz am gleichen Tag auch einen separaten Beschluss identischen Inhalts. Ein solcher Beschluss war nicht notwendig (vgl. Urteil 6B_659/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3). Der Beschluss vom 18. April 2016 erging in der gleichen Besetzung wie das Urteil vom 18. April 2016. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung befand folglich die zuständige Behörde. Weshalb sich aus formellen Gründen eine Neubeurteilung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufdrängen könnte, ist nicht ersichtlich. Zu behandeln ist daher auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin 1 und es ist zu prüfen, ob der Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gegen Bundesrecht verstösst.
| 157 |
Erwägung 18 | |
18.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe die Kostennote des Beschwerdegegners 1 für das zweite Berufungsverfahren in Überschreitung und Missbrauch ihres Ermessens ohne die notwendigen Kürzungen vollumfänglich und unangemessen gutgeheissen. Sie habe die Kostennote offensichtlich keiner näheren Betrachtung unterzogen. Die Entschädigung von Fr. 111'408.50 entspreche beinahe dem Dreifachen der Entschädigung von Fr. 40'000.-- für das erste Berufungsverfahren. Die Vorinstanz hätte begründen müssen, weshalb sie derart massiv vom gesetzlich vorgesehenen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 7'500.-- abweiche und inwiefern sich nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfangs und der Art der Bemühungen eine solche Erhöhung der Entschädigung rechtfertige bzw. unter den gegebenen Umständen noch als angemessen zu gelten habe.
| 158 |
18.2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichts vom 22. Oktober 2008 werde bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von Fr. 260.-- pro Stunde (inkl. Mehrwertsteuer) ausgegangen. Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei vom Honorar des Rechtsanwalts der Armenrechtsviertel abzuziehen. Die Anzahl der aufgewendeten Stunden gemäss eingereichter Honorarnote vom 4. März 2016 werde ungekürzt übernommen, wobei ein reduziertes Honorar von Fr. 195.-- pro Stunde zur Anwendung gelange (angefochtenes Urteil E. 19.3.3 S. 134).
| 159 |
Erwägung 18.3 | |
18.3.1. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Der amtliche Anwalt hat eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen gegen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 mit Hinweisen).
| 160 |
Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
| 161 |
18.3.2. Den Kantonen steht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bemühungen des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; siehe auch BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47 mit Hinweisen).
| 162 |
18.3.3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79).
| 163 |
Erwägung 18.4 | |
18.4.1. Der vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachte Aufwand von 557.27 Stunden alleine für das zweite Berufungsverfahren (vgl. Akten Vorinstanz, Verfahren OG S 14 8, act. 2.21) steht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des betroffenen Verfahrens. Das Verfahren B.________ (Vorfall vom 4. Januar 2010) kann keinesfalls als schwierig oder umfangreich bezeichnet werden. Das Bundesgericht kritisierte im Urteil vom 10. Dezember 2014 zwar, es liege ein Anwendungsfall von Art. 343 Abs. 3 StPO vor, da die Feststellungen im Urteil vom 11. September 2013 zur Schussrichtung einzig auf den Aussagen des Beschwerdegegners 4 beruhten (Urteil, a.a.O., E. 4.4.3). Umgekehrt wies es aber auch zahlreiche Rügen des Beschwerdeführers 3 ab. Im Sachverhaltskomplex A.________ (Vorfall vom 12. November 2010) ist eine grössere Anzahl Beweise zu würdigen. Dennoch erweist sich auch dieses Verfahren nicht als ausserordentlich komplex.
| 164 |
Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob der in der Kostennote vom 4. März 2016 verrechnete, ausserordentlich hohe Verteidigungsaufwand von 557 Stunden notwendig und verhältnismässig war. Stattdessen stellt sie ohne nähere Prüfung auf die Kostennote ab. Damit verstösst sie gegen den Grundsatz, wonach nur die notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen sind. Dass sie sich mit der Kostennote nicht auseinandersetzt, erscheint umso weniger verständlich, als darin auch Aufwandpositionen enthalten sind, die nicht zu entschädigen gewesen wären.
| 165 |
18.4.2. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet, die privaten Ermittlungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Fall B.________ seien nicht zu entschädigen (Beschwerde Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 18.5.3 S. 72).
| 166 |
Die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts ist grundsätzlich Sache der Strafuntersuchungsbehörden. Dem Angeschuldigten steht in diesem Zusammenhang aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht zu, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Private Ermittlungen der Verteidigung werden in der Praxis in der Regel daher nicht entschädigt, soweit die Ermittlungen mit Beweisanträgen hätten geltend gemacht werden können oder wenn ein entsprechender Beweisantrag zuvor gar abgewiesen wurde (vgl. Urteil 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Unabhängig davon ist vorliegend vor dem Hintergrund der im zweiten Berufungsverfahren noch offenen Fragen auch nicht nachvollziehbar, weshalb der amtliche Verteidiger gemäss der Kostennote überhaupt umfangreiche private Ermittlungen tätigte, etwa zur behaupteten bevorzugten Behandlung des Beschwerdegegners 4 in anderen Verfahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 72 ff.), zu den Informationen der Staatsanwaltschaft zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 4 (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner 1, Verfahren 6B_824/2016, Ziff. 13 S. 7) und gar ein Gutachten zur Frage der Auswirkungen des Alkoholkonsums bei diesem einholte. Solche Abklärungen zählen nicht zum entschädigungspflichtigen notwendigen und verhältnismässigen Verteidigungsaufwand, da nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer 3 daraus zu seinen Gunsten hätte ableiten können. Schlicht nicht einzusehen ist, weshalb die angeblich später erfolgte Begünstigung des Beschwerdegegners 4 im gegen ihn geführten Betäubungsmittelverfahren sowie im Rechtshilfeverfahren auf Ersuchen Frankreichs - Begünstigung, die im Übrigen nicht erstellt ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 72 ff.) - den Beschwerdeführer 3 hätte entlasten sollen. Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 dafür, es lägen keine Anhaltspunkte für Druckversuche seitens der Polizei vor (Urteil, a.a.O., E. 4.2.4; dazu auch oben E. 9.3). Die Behauptung, der Beschwerdegegner 4 habe seine Aussagen unter dem Druck der Polizei gemacht und ihm sei dafür eine bevorzugte Behandlung in anderen Verfahren zuteil geworden, entbehrt jeder Grundlage. Gleiches gilt für die Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe dem Gericht Informationen zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 4 vorenthalten. Dass gegen den Beschwerdegegner 4 in Frankreich ein Strafverfahren lief und dieser im Herbst 2012 im Gefängnis in Douai (F) inhaftiert war, war aufgrund der Akten allen Beteiligten bekannt. Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, die Vorinstanz explizit darauf hinzuweisen (dazu oben E. 7.2).
| 167 |
Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014, die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners 4 sei nicht notwendig (Urteil, a.a.O., E. 4.3.1). Die Vorinstanz kürzte die Auslagen des Beschwerdegegners 1 daher zu Recht um die geltend gemachten Kosten von Fr. 670.-- für das Gutachten zur Frage der Auswirkungen des Alkoholkonsums beim Beschwerdegegner 4 (angefochtenes Urteil E. 19.3.3 S. 134 f.). Entsprechend nicht zu entschädigen gewesen wäre konsequenterweise auch der Zeitaufwand des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens.
| 168 |
18.4.3. Begründet ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin 1, die persönliche Betreuung (Abholen, Regelung Umzugsmodalitäten etc.) des Beschuldigten nach einer Haftentlassung (vgl. Beschwerde Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 18.5.6 S. 73), gehöre nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung. Angemessen zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 135 StPO). Daran ändert vorliegend auch das grosse Medieninteresse nichts (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner 1, Verfahren 6B_824/2016, S. 6).
| 169 |
18.4.4. Die Beschwerdeführerin 1 wirft sodann zu Recht die Frage auf, weshalb Besprechungen bzw. die Korrespondenz mit dem am Berufungsverfahren nicht als Richter beteiligten Präsidenten des Obergerichts Uri, dem ausserordentlichen Staatsanwalt Graf und Hanspeter Uster vergütet wurden (vgl. Beschwerde Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 18.5.5 und 18.5.7 S. 73, Ziff. 18.5.10 S. 74). Die Korrespondenz mit Hanspeter Uster im Rahmen der von diesem geführten Administrativuntersuchung betraf nicht die Strafverteidigung im Verfahren OG S 14 8 und wäre daher nicht in diesem Verfahren zu entschädigen gewesen. Gleiches gilt für die Besprechungen und Korrespondenz mit dem ausserordentlichen Staatsanwalt Graf, bei denen es darum ging, die Rechte des Beschwerdeführers 3 als angebliches Opfer der falschen Anschuldigung (Mordkomplott) zu wahren (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner 1, Verfahren 6B_824/2016, S. 6).
| 170 |
Hinsichtlich der Besprechung mit dem Präsidenten des Obergerichts Uri macht der Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme vor Bundesgericht geltend, er sei am 28. Januar 2015 nach Altdorf gefahren, da die Verfahrensleitung der Vorinstanz an diesem Tag die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers 3 gutgeheissen habe, dessen Haftentlassung jedoch nicht sofort verfügt habe. Er sei nicht mit dem Obergerichtspräsidenten verabredet gewesen. Vielmehr habe er die Verfahrensleitung sprechen wollen. Anstelle dieser sei jedoch der Obergerichtspräsident auf ihn zugekommen (Stellungnahme Verfahren 6b_824/2016, S. 5). Der Beschwerdegegner 1 fuhr demnach am 28. Januar 2015 nach Altdorf, um persönlich bei der Verfahrensleitung vorzusprechen und die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers 3 zu verlangen (welche am darauffolgenden Tag stattfand), wofür er einen Zeitaufwand von zwei Stunden und Zugspesen von Fr. 29.-- verrechnete. Darin kann kein entschädigungspflichtiger angemessener Aufwand mehr gesehen werden. Der Beschwerdegegner 1 hätte solches ohne Weiteres anlässlich des vorgängigen, gemäss Kostennote zehnminütigen Telefonats vom 28. Januar 2015 mit dem Obergericht oder allenfalls im Anschluss daran etwa per Telefon, Telefax oder E-Mail beantragen können. Weshalb er hierfür unangemeldet ans Obergericht Uri fuhr und dort persönlich vorstellig wurde, ist nicht einzusehen. Abgesehen davon erscheint es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1 nicht von vornherein unzulässig, eine beschuldigte Person im Falle der Gutheissung eines Haftentlassungsgesuchs durch das Berufungsgericht nicht sofort aus der Haft zu entlassen, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu geben, beim Bundesgericht gestützt auf Art. 104 BGG vorsorglich die Fortsetzung der Haft zu beantragen. Das Bundesgericht entschied lediglich, anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.2; 137 IV 237 E. 2.4), könne mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen werde (BGE 139 IV 314 E. 2.3).
| 171 |
18.4.5. Die Beschwerdeführerin 1 weist schliesslich darauf hin, dass es sich beim betroffenen Verfahren um ein Rückweisungsverfahren handelt und die Akten dem amtlichen Verteidiger aus dem Untersuchungsverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren und dem ersten Berufungsverfahren grundsätzlich bekannt sein mussten (Beschwerde Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 18.5.1 und 18.5.3 S. 72). Trotzdem verrechnete der Beschwerdegegner 1 auch für das zweite Berufungsverfahren eine grosse Anzahl Stunden für reines Aktenstudium (gemäss der vom Beschwerdegegner 1 nicht bestrittenen Rechnung der Beschwerdeführerin 1 rund 150 Stunden; vgl. Beschwerde Verfahren 6B_946/2016, Ziff. 18.5.3 S. 72).
| 172 |
18.5. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind im Kanton Uri die Verordnung des Landrats des Kantons Uri vom 16. Dezember 1987 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung/UR) und das Reglement des Regierungsrats des Kantons Uri vom 29. November 2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement/UR). Die Gerichtsgebührenverordnung/UR regelt u.a. die Entschädigungen in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 lit. b). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem Gerichtsgebührenreglement/UR (Art. 18 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung/UR). Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung/UR verpflichtet den Regierungsrat, die Ansätze im Gebührenreglement so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird. In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz gemäss Art. 30 lit. c Gerichtsgebührenreglement/UR Fr. 300.-- bis Fr. 7'500.--. Innerhalb des Mindest- und Höchstansatzes ist die Entschädigung nach den Bemessungsgrundsätzen von Art. 19 Gerichtsgebührenverordnung/UR festzulegen. Art. 23 Gerichtsgebührenverordnung/UR sieht jedoch allgemeine Zuschläge von 10 bis maximal 50 Prozent vor. In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung/UR bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen zudem angemessen erhöht. Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung/UR).
| 173 |
Die Vorinstanz überschritt den Höchstansatz der ordentlichen Anwaltsentschädigung gemäss Art. 30 lit. c Gerichtsgebührenreglement/UR um ein Vielfaches, dies ohne weitere Begründung und ohne auch nur ansatzweise auf die kantonalen Entschädigungsbestimmungen einzugehen. Dies kommt einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts gleich.
| 174 |
18.6. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung wird sich die Vorinstanz auch mit den weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin 1 vor Bundesgericht zu befassen haben.
| 175 |
Erwägung 19 | |
19.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 6B_824/2016 ist gutzuheissen. Deren Beschwerde im Verfahren 6B_946/2016 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (Verfahren 6B_844/2016). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Verfahren 6B_960/2016).
| 176 |
19.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers 3 bzw. Beschwerdegegners 2 um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren 6B_844/2016 und 6B_946/2016 ist gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, da seine Bedürftigkeit erstellt scheint. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_960/2016 ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
| 177 |
19.3. Die Kosten der Verfahren 6B_824/2016 und 6B_946/2016 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sind dem unterliegenden Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Im Übrigen sind im Verfahren 6B_946/2016 sowie im Verfahren 6B_844/2016 keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer 3 wird im Verfahren 6B_960/2016 kostenpflichtig. Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
| 178 |
19.4. Der Kanton Uri hat den Beschwerdegegner 2 im Umfang seines Obsiegens im Verfahren 6B_946/2016 angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist angesichts der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners 2 praxisgemäss dem Rechtsvertreter zuzusprechen.
| 179 |
Die Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 6B_844/2016 ist vom Beschwerdegegner 2 als unterliegender Partei zu tragen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dieser stellt im bundesgerichtlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb an der Einbringlichkeit der Parteientschädigung Zweifel bestehen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird daher nicht gegenstandslos. Es ist ebenfalls gutzuheissen, da deren Bedürftigkeit erstellt ist.
| 180 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Verfahren 6B_824/2016, 6B_844/2016 und 6B_946/2016
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1.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 6B_824/2016 wird gutgeheissen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 6B_946/2016 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist (Verfahren 6B_844/2016). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. April 2016 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 wird ebenfalls aufgehoben.
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1.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_844/2016 wird gutgeheissen.
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1.3. Das Gesuch des Beschwerdegegners 2 um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren 6B_844/2016 und 6B_946/2016 wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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1.4. Dem Beschwerdegegner 1 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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1.5. Der Kanton Uri hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_946/2016 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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1.6. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 wird für das Verfahren 6B_844/2016 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
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1.7. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 wird für die Verfahren 6B_844/2016 und 6B_946/2016 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
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2. Verfahren 6B_960/2016
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2.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (Verfahren 6B_960/2016).
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2.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_960/2016 wird abgewiesen.
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2.3. Die Gerichtskosten des Verfahrens 6B_960/2016 von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer 3 auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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