BGer 1B_124/2017 | |||
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BGer 1B_124/2017 vom 11.04.2017 | |
{T 0/2}
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1B_124/2017
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Urteil vom 11. April 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
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Kantonsgericht von Appenzell A.Rh., Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. März 2017 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden führt gegen A.________ ein Strafverfahren insbesondere wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Freiheitsberaubung, ev. Nötigung. Sie wirft ihm insbesondere vor, zwischen dem 1. Juni und dem 4. August 2015 den damals 12-14 Monate alten Sohn seiner Lebensgefährtin mehrfach misshandelt und verletzt und dabei zum Teil auch schwerste und lebensbedrohliche Verletzungen billigend in Kauf genommen zu haben. Seine Lebensgefährtin soll er geohrfeigt und gebissen und sie u.a. mit der Drohung, sie zusammenzuschlagen, davon abgehalten haben, Hilfe zu holen und die Beziehung zu ihm zu beenden.
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A.________ wurde am 9. August 2015 festgenommen und am 12. August 2015 in Untersuchungshaft versetzt. Am 17. November 2015 erfolgte der vorzeitige Strafantritt und am 4. Mai 2016 der Übertritt in den vorzeitigen Massnahmenvollzug.
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Nachdem ein abgekürztes Verfahren gescheitert war, erhob die Staatsanwaltschaft am 20. September 2016 Anklage gegen A.________ mit dem Antrag, ihn zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten zu verurteilen und die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB, eventuell einer Verwahrung im Sinn von Art. 64 StGB aufzuschieben.
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Am 6. Januar 2017 stellte A.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, welches vom Kantonsgericht am 27. Januar 2017 abgewiesen wurde.
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Am 14. März 2017 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts ab. Es teilte die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach A.________ aufgrund weitgehender Eingeständnisse der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig sei, aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Knecht vom Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2015 Wiederholungsgefahr insbesondere in Bezug auf Gewaltdelikte sowie Fluchtgefahr bestehe und noch keine Überhaft drohe.
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B. Mit Beschwerde vom 25. März 2017 beantragt A.________ seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft.
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C. Das Obergericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf Gegenbemerkungen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 134 II 244 E. 2.1).
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1.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid, teilweise unter Verweis auf den erstinstanzlichen Haftentscheid, plausibel dargelegt, dass und weshalb der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen, teilweise schweren Straftaten dringend verdächtig ist, sowohl Wiederholungs- als auch Fluchtgefahr besteht und keine Überhaft droht, mithin die Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich teilweise gar nicht auf den angefochtenen Entscheid - etwa soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass seine Pflichtverteidigung angeblich nicht funktioniere in einem Kanton, in dem "zwischen Pflichtverteidigung und Justizbehörden familiäre Verbandelungen gang und gäbe" seien - oder beschränken sich darauf, das Vorliegen der Haftgründe zu bestreiten, ohne sich mit der obergerichtlichen Begründung auch nur ansatzweise sachgerecht auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Haft nicht erfüllt sein sollen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung auch bei einer Laienbeschwerde offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
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1.3. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Fidel Cavelti, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., dem Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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