BGer 8C_225/2017 | |||
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BGer 8C_225/2017 vom 11.04.2017 | |
{T 0/2}
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8C_225/2017
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Urteil vom 11. April 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Wattwil,
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Gemeinderat,
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9630 Wattwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 23. Februar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 21. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. März 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 27. März 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales Recht und dazu ergangene Rechtsprechung darlegte,
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- weshalb der Beschwerdeführer aus der fehlenden Anhandnahme der von der Sozialhilfebehörde anbegehrten Strafuntersuchung durch das Untersuchungsamt für die Frage der vorliegend allein im Streit stehenden Kürzung der Sozialhilfegelder um 15 % während zwölf Monaten nichts zu seinen Gunsten ableiten könne und
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- weshalb die von der Verwaltung verfügte Kürzung sowohl vom Umfang als auch der Dauer her nicht zu beanstanden sei,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen dazu konkret gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen; lediglich bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen einzugehen, reicht genauso wenig aus, wie den Entscheid pauschal als menschenrechtsverletzend zu bezeichnen,
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dass die Eingaben damit insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügen,
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dass daher darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. April 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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