BGer 5A_283/2017 | |||
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BGer 5A_283/2017 vom 12.04.2017 | |
5A_283/2017
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Urteil vom 12. April 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2017.
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Sachverhalt: | |
A.________ leidet an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie wahrscheinlich an einer chronifizierten wahnhaften Symptomatik, ist hilfsbedürftig und braucht Unterstützung, weil sie auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung weder ihre finanziellen Interessen wahren noch die damit zusammenhängenden administrativen Angelegenheiten erledigen kann (vgl. Urteil 5A_262/2016 vom 11. April 2016).
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Mit Entscheid vom 26. Januar 2016 ordnete die KESB U.________ über A.________ eine Vertretungsbeistandschaft an.
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Am 4. Juli 2016 beantragte die Beiständin die Aufhebung der Massnahme, weil A.________ ihre neue Wohnung selbständig gefunden habe und nun bewusst mit ihren finanziellen Mitteln umgehe.
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Am 19. August 2016 meldeten die Sozialen Dienste V.________ der KESB jedoch, dass A.________ auf das Alimenteninkasso gegen B.________ und damit bewusst auf Einkommen verzichtet habe. Sodann gab die Beiständin mit Telefonat vom 6. September 2016 bekannt, dass A.________ am Schalter des Sozialversicherungszentrums Fr. 9'000.-- (vermutlich rückwirkende EL-Zahlungen) habe abgeben wollen mit der Begründung, sie habe Anrecht auf eine SUVA-Rente.
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob die KESB U.________ mit Entscheid vom 10. Januar 2017 die Vertretungsbeistandschaft in Bezug auf die Besorgung einer den Bedürfnissen von A.________ gerecht werdenden Wohnsituation auf, ordnete im Übrigen aber deren Weiterführung an (administrative Angelegenheiten, insbesondere Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, etc.).
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. März 2017 ab.
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Mit Eingabe vom 7. April 2017 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerde enthält keine Anträge; aus dem Satz "Ich brauche keinen Beistand" geht aber hervor, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft wünscht. Zur Begründung hält sie einzig fest, ihre jetzige Wohnung selbständig gefunden und den Umzug organisiert zu haben und die administrativen Angelegenheiten selber zu erledigen, wobei sie nötigenfalls Hilfe von ihrem Sohn erhalte. Dies ist jedoch keine hinreichende Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Begründung, weshalb nach wie vor ein Schwächezustand vorliegt, nämlich weil mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin die freiwillige Hilfestellung nicht garantiert werden kann und sie sich finanziell zu schädigen droht, wobei es hauptsächlich um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geht. Sie habe die Mietzinsen nicht vollständig bezahlt, den Wechsel zu einer günstigeren Grundversicherung unterlassen und die Geltendmachung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen seien mangels Kooperation mühsam geltend zu machen, weil die Beschwerdeführerin stattdessen auf einer SUVA-Rente beharre, obwohl das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2010 den Anspruch rechtskräftig abgewiesen habe. Mit der gleichen Begründung habe sie auch Geld beim Sozialversicherungszentrum zurückbringen wollen. Zudem habe sie neulich auf das Alimenteninkasso gegenüber ihrem früheren Ehemann verzichtet, welcher bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter zu monatlichen Zahlungen von Fr. 1'000.-- verpflichtet wäre, so dass jetzt die Ergänzungsleistungen gefährdet seien. Ohne eine amtsgebundene Massnahme könne die fachliche Unterstützung nicht sichergestellt werden.
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3. Nach dem Gesagten bleibt die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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