BGer 9C_128/2017 | |||
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BGer 9C_128/2017 vom 12.04.2017 | |
{T 0/2}
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9C_128/2017
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Urteil vom 12. April 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (geb. 1959) bezog seit 1. April 1998 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 7. September 1999), welche als Ergebnis von zwei Revisionsverfahren ab 1. Januar 2005 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 14. September 2011 bestätigte Verfügung vom 31. Mai 2011) und als solche gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Bern vom 5. Januar 2015 auch ab 1. Januar 2014 zur Ausrichtung gebracht wurde, nachdem die IV-Stelle lediglich für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2013 wegen einer vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterung den Anspruch auf die ganze Rente anerkannt hatte (Verfügung vom 30. März 2016).
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B. Die hiegegen mit dem Antrag erhobene Beschwerde, es sei der Versicherten ab 1. Januar 2014 "mindestens eine halbe IV-Rente (ev. ¾-Rente) " auszurichten, wies das Verwaltungsgericht "im Sinne der Erwägungen" ab (Entscheid vom 13. Dezember 2016).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Aktenergänzung bezüglich verschlechterter gesundheitlicher Verhältnisse seit 31. Mai 2011 "an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle Schwyz zurück zu weisen".
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) von einer Vernehmlassung abgesehen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die zur revisionsrechtlichen Beurteilung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) nach der Rechtsprechung geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3. Hingegen kann der Vorinstanz in der fallgebundenen Beurteilung nach dem Vorliegen oder Fehlen rechtserheblicher Tatsachenänderungen nicht zugestimmt werden. Denn ihre abschliessende Beweiswürdigung verletzt insofern Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), als, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, die nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 5. Januar 2015 beigebrachten medizinischen Unterlagen objektive, nicht rein ärztlicher subjektiver Würdigung entspringende Anhaltspunkte enthalten, die nach der Rechtsprechung (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.3) eine ergänzende Beweisführung verlangen. Das trifft insbesondere auf den Bericht des Dr. med. B.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, Spital C.________, vom 2. Dezember 2015 zu, welcher die Versicherte am 23. Oktober 2015 operiert hatte (Acromioplastik, Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne; Operationsbericht vom 24. Oktober 2015), wozu die MEDAS-Gutachter nicht Stellung nehmen konnten. Der kantonale Gerichtsentscheid verletzt den Grundsatz, dass die Verhältnisse bis zum zeitlich massgebenden Moment des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis), hier am 30. März 2016, zuverlässig abgeklärt sein müssen, woran es hier eindeutig fehlt.
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4. Da die Beschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt.
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5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); der Beschwerdeführerin schuldet sie eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2016 und die Verfügung vom 30. März 2016, soweit sie für die Zeit ab 1. Januar 2014 einen höheren als den Anspruch auf die Viertelsrente verneinen, werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Schwyz zurückgewiesen, damit sie bezüglich der bis 30. März 2016 eingetretenen gesundheitlichen Änderungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch auf eine IV-Rente ab 1. Januar 2014 neu verfüge.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. April 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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