BGer 9C_795/2016 | |||
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BGer 9C_795/2016 vom 12.04.2017 | |
{T 0/2}
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9C_795/2016
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Urteil vom 12. April 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch ihren Ehemann B.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erwerbsersatz bei Mutterschaft (Anspruchsvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. September 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Am 1. August 2015 beantragte die 1980 geborene A.A.________, Mutter von vier 2010, 2012 (Zwillinge) und im September 2014 geborenen Kindern, unter Hinweis auf die Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes B.A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Mutterschaftsentschädigung. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren ab. Daran wurde auf Einsprache hin nach Einholung weiterer Unterlagen festgehalten (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2016).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. September 2016).
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C. A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihr Mutterschaftsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt nach Art. 16b EOG voraus, dass die Frau während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war (Abs. 1 lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3).
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3. Unbestrittenermassen erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a (obligatorische Versicherung gemäss AHVG) und lit. b EOG (fünfmonatige Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft). Zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht in den fünf Monaten vor der Geburt vom 14. September 2014 für die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehemannes effektiv erfolgte Lohnzahlungen verneint hat.
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen (E. 1 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz wurden die - nach Massgabe der für den Zeitraum von April bis Dezember 2014 eingereichten Lohnausweisen - ausbezahlten à Konto-Guthaben vom Geschäftskonto, lautend auf A.A.________ und B.A.________, teilweise in Teilbeträgen auf das Privatkonto, ebenfalls auf die beiden Eheleute lautend, übertragen, wobei die von der Beschwerdeführerin angegebene Zahlung vom 2. Oktober 2014 von Fr. 4'000.- auf dem Kontoauszug fehlte. Ebenfalls nach Lage der Akten unbestritten ist, dass gegenüber den Steuerbehörden im Jahr 2014 lediglich Einkommen des Ehemannes aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 42'639.- deklariert worden war.
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4.2. Gestützt darauf haben es das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin als nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt angesehen, dass der Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes am 14. September 2014 effektiv Lohn in der behaupteten Höhe von Fr. 4'000.- brutto monatlich zugeflossen sei. Zum einen handle es sich beim Privatkonto um ein gemeinsames, auf "B.A.________ + A.A.________" lautendes Konto, weshalb nicht abschliessend festgestellt werden könne, zu wessen Gunsten die vom Geschäftskonto überwiesenen Zahlungen erfolgt seien. Zum andern erscheine der geltend gemachte Verdienst gemessen an den steuerlich deklarierten Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 von gesamthaft Fr. 42'639.- deutlich überhöht. Da weder fiktive noch unangemessen hohe Löhne für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung berücksichtigt werden könnten, sei dieser vorliegend zu verneinen.
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4.3. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf welche das Bundesgericht im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat (E. 1 hiervor). Angesichts der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Entscheiderwägungen kann nicht von einer unvollständigen oder willkürlichen Sachverhaltsfeststellung die Rede sein. Vielmehr hat die Vorinstanz die für und gegen die Annahme eines entsprechenden Lohnflusses sprechenden Gründe unter Beachtung der massgeblichen Rechtsprechung sorgfältig abgewogen und ihr Ergebnis einlässlich begründet. Dabei wurde auch den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten - weitgehend mit den letztinstanzlichen Rügen identischen - Kritikpunkten Rechnung getragen.
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4.3.1. Herauszustreichen ist, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten sollen, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Eine Schlechterstellung der ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen gegenüber Angestellten nahm das Parlament ausdrücklich und im Bewusstsein in Kauf, dass damit insbesondere in der Landwirtschaft und im Gewerbe zahlreiche Mütter benachteiligt werden. Ein Minderheitsantrag, gemäss welchem ein Leistungsanspruch bereits bei glaubhaftem Nachweis der Mitarbeit im Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb unabhängig von einem Barlohn bestehen sollte, wurde verworfen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 S. 1120 f.; Amtl. Bull. N 2002 S. 1936 f.; Urteile 9C_293/2010 vom 8. Juli 2010 E. 3.4, in: SVR 2011 EO Nr. 2 S. 3, und 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2; ferner Sabine Steiger-Sackmann, Mutterschaftsentschädigung, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, 2014, S. 1158 f. Rz. 32.26). Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn Erwerbstätigkeit und Lohnfluss überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sind, was hier gerade nicht der Fall ist.
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4.3.2. Sodann legt die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft dar, dass sie ihren Ehemann stets auch nach der Geburt der Kinder tatkräftig unterstützt hat. Dieses Vorbringen ändert indessen nichts daran, dass ein während der fünfmonatigen Mindesterwerbsdauer vor der Niederkunft tatsächlich erfolgter Lohnfluss nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Wenn die Vorinstanz in Würdigung der diesbezüglich entscheidwesentlichen Faktoren erwog, es habe zum Zeitpunkt der Geburt vom 14. September 2014 an einem Barlohnbezug der Beschwerdeführerin gefehlt, weshalb der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung mangels Vorliegens der Voraussetzung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c Ziff. 3 EOG verneint werden müsse, verletzte sie damit kein Bundesrecht. Daran ändert nichts, dass die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach es sich beim gemeinsamen Privatkonto der Eheleute um kein "der Arbeitnehmerin gehörendes Konto" handle, "über welches sie frei verfüge", weshalb nicht von einer effektiven Lohnzahlung ausgegangen werden könne, in dieser Absolutheit nicht bestätigt werden kann. Vielmehr trifft es mit der Beschwerdeführerin zu, dass es durchaus der Usanz von vielen Eheleuten entsprechen dürfte, für die Abwicklung ihrer finanziellen Belange, wie etwa der Einkommenszugänge, lediglich ein gemeinsames (Haushalts-) Konto zu führen. Dieser Umstand entbindet die leistungsansprechende Person in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation jedoch nicht, wie hiervor aufgezeigt, vom Nachweis eines individualisierbaren, tatsächlich erfolgten Lohnflusses. An diesem fehlt es aber.
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4.3.3. Die Schlussfolgerungen von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin werden auch dadurch bekräftigt, dass es sich bei einem während des Zeitraums von April bis Dezember 2014 ausgerichteten Lohn von Fr. 4'000.- brutto monatlich (bzw. Fr. 3'943.85 [samt Kinderzulagen von Fr. 600.-] netto) gemessen an den steuerlich deklarierten Gesamteinkünften des Ehepaares von Fr. 42'639.- im Jahr 2014 um einen deutlich überhöhten Verdienst gehandelt hätte. Fiktive oder unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung indes nicht berücksichtigt werden (Urteil 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.3 am Ende). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit ihrem Hinweis darauf, dass "der massgebende Lohn bei der letzten (bewilligten!) Mutterschaftsentschädigung (Geburt Zwillinge 02.10.2012) gleich hoch" gewesen sei wie der aktuell geltend gemachte "bei nahezu identischer Art der geleisteten Arbeit". Es ist stets, auch in Bezug auf dieselbe versicherte Person, der jeweilige Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dieser stellt sich hier, wie die nachstehende Erwägung zeigt, anders dar als noch 2012.
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4.3.4. Erhärtet wird das vorinstanzliche Ergebnis zusätzlich durch den Umstand, dass für die Jahre 2014 und 2013 in den betreffenden Steuererklärungen keinerlei Einkünfte der Beschwerdeführerin im Rahmen einer (unselbstständigen) Nebenerwerbstätigkeit ausgewiesen worden waren, während für 2012 noch ein entsprechendes Einkommen von Fr. 27'594.- ersichtlich ist. Dass dies, wie in der Beschwerde ausgeführt, 2014 infolge eines im selben Jahr getätigten freiwilligen Einkaufs in die Pensionskasse von Fr. 51'100.- geschehen sei, da "durch die Deklaration des Lohnes (und des Einkaufs in die Pensionskasse) das steuerbare Einkommen nicht erhöht, sondern verringert worden wäre", erscheint wenig glaubhaft.
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4.3.5. Ebenfalls nicht zielführend ist schliesslich die Berufung auf Rz. 1059 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE), wonach, um die fünfmonatige Mindesterwerbsdauer zu erfüllen, unerheblich ist, ob pro Kalendermonat eine bestimmte Anzahl Arbeitstage bzw. -stunden geleistet wurde, es also nicht darauf ankommt, ob eine Arbeitnehmerin in einem vollen Beschäftigungsverhältnis steht oder sie wöchentlich nur an einem Tag einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Massgebend ist so oder anders, was die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Arbeitnehmerin im entsprechenden Kalendermonat einen Lohn vom Arbeitgeber erhalten hat (vgl. Rz. 1059 Satz 3 KS MSE).
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4.4. Da sich der massgebliche Sachverhalt bereits klar aus den vorhandenen Unterlagen ergibt, hat die Vorinstanz, indem sie von weiteren tatbeständlichen Erhebungen abgesehen hat, den Sachverhalt nicht unvollständig oder unrichtig festgestellt. Sie durfte darauf in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) verzichten. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin erübrigt sich daher.
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Es hat damit im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. April 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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