BGer 2C_367/2017 | |||
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BGer 2C_367/2017 vom 13.04.2017 | |
2C_367/2017
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Urteil vom 13. April 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. Stephanie C.A.________,
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handelnd durch A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einreiseverbot; Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
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vom 29. März 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit drei separaten gleichlautenden Verfügungen vom 14. und 15. Februar 2017 sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.A.________ sowie seine Ehefrau B.A.________ und die gemeinsame Tochter C.A.________ Einreiseverbote aus; allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Einreiseverbote gelangten die Betroffenen mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersuchten.
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Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die drei Beschwerdeverfahren (Ziff. 1); das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies es im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme ab (Ziff. 2); die Beschwerdeführenden wurden eingeladen, bis zum 27. April 2017 das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, unter Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen bei Nichteinreichen (Ziff. 3); schliesslich wurde das SEM eingeladen, sich bis zum 7. April 2017 zum Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vernehmen zu lassen (Ziff. 4).
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Gegen diese Zwischenverfügung reichten A.A.________ und B.A.________ für sich und ihre Tochter C.A.________ am 1. April 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Berlin zuhanden des Bundesgerichts eine vom 31. März 2017 datierte Beschwerde ein, welche die Botschaft am 4. April 2017 an das Bundesgericht weiterleitete.
| 3 |
Bereits zuvor, am 25. März 2017, hatten die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit eine an das Bundesgericht adressierte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht der Deutschen Post übergeben.
| 4 |
Gestützt auf die Eingaben hat das Bundesgericht das vorliegende Verfahren 2C_367/2017 eröffnet. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (als in Art. 92 BGG erwähnte) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würden (lit. b).
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Mit der angefochtene Verfügung werden drei Verfahren vereinigt; es wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen, den Beschwerdeführern Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit und dem SEM Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angesetzt. Es handelt sich offensichtlich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Inwiefern die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein soll, wie die Beschwerdeführer behaupten, lässt sich auch nach Lektüre der Beschwerdeschrift nicht erkennen; ein von den Beschwerdeführern angestrebter materieller Entscheid, womit das Einreiseverbot aufgehoben würde, lässt sich im vorliegenden rein prozessrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht nicht erstreiten. Auch die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, die die Beschwerdeführer nicht diskutieren (s. aber Art. 42 Abs. 2 BGG, dazu BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404), ist offensichtlich nicht erfüllt: Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist bloss superprovisorisch abgelehnt worden, der Entscheid über dieses Massnahmengesuch steht noch aus und muss, nach Eingang der Stellungnahme des SEM, von der hierfür zuständigen Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht, innert nützlicher Frist gefällt werden; die Anfechtung von bloss superprovisorischen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen ist unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a AuG regelmässig ausgeschlossen, zusätzlich auch unter dem Aspekt der "Ausschöpfung des Instanzenzugs" (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1 S. 87 ff.; Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4). Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die blosse Aufforderung zum Bedürftigkeitsnachweis einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken soll; erst recht gilt dies hinsichtlich der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme an das SEM.
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Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.2. Die Beschwerdeführer haben die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März 2017 (Art. 94 BGG) ihrer neuen Beschwerde vom 1. April 2017 nochmals beigelegt und halten offenbar daran fest. Es stellt sich die Frage, inwieweit nach Erlass der Zwischenverfügung vom 29. März 2017 ein Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung fortbesteht (vgl. dazu BGE 125 V 373 E. 1; Urteile 5A_377/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.2; 9C_441/2010 vom 6. April 2011 E. 1); sie kann offen bleiben:
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Um die Rechtsverzögerung zu begründen, verweisen die Beschwerdeführer auf Art. 55 Abs. 3 zweiter Teilsatz VwVG, wonach über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne Verzug zu entscheiden ist; sie machen geltend, dass dies nach der Rechtsprechung innert etwa zwei Wochen zu geschehen habe. Sie nennen keine konkreten Entscheide, woraus sich eine derartige fixe Grenze ergeben würde, und behaupten in keiner ihrer beiden Eingaben, die Vorinstanz gemahnt zu haben. Vor allem lassen sie jegliche Ausführungen über die angemessene Behandlungsfrist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles vermissen; so lassen sie ausser Betracht, dass vor abschliessender Behandlung des Gesuchs richtigerweise eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen war. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 31. März/ 1. April 2017 sowie auf die einer tauglichen Begründung entbehrende Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März 2017 ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerden aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG).
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Damit sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG die Gerichtskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März 2017 und die Beschwerde vom 31. März/1. April 2017 wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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