BGer 1B_34/2017 | |||
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BGer 1B_34/2017 vom 18.04.2017 | |
{T 0/2}
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1B_34/2017
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Urteil vom 18. April 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Laurin Katz,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.
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Gegenstand
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Haftvollzug; Besuchsrecht in strafprozessualer Haft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsident.
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Sachverhalt: | |
A. Gemäss den vor dem Kriminalgericht Luzern hängigen Anklagen vom 29. September 2016 werden A.________ und B.________ unter anderem beschuldigt, gemeinsam mehrere qualifizierte Raubüberfälle begangen zu haben. Für den Beschuldigten A.________ hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren beantragt, für die Beschuldigte B.________ eine solche von 15 Jahren. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 25. Juli 2015 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft; die Beschuldigte war ab 25. Juli 2015 in Untersuchungshaft, seit dem 18. April 2016 befindet sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die Beschuldigten sind seit mehr als 15 Jahren (unverheiratete) Lebenspartner.
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B. Am 14. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte beim Kriminalgericht ein Gesuch betreffend "Besuchswunsch und Telefonate". Er wolle die separat inhaftierte Beschuldigte wieder einmal sehen und mit ihr regelmässigen telefonischen Kontakt pflegen können. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wies das Kriminalgericht, Abteilung 1, Präsident, das Gesuch des Beschuldigten in Bezug auf die beantragte Besuchsmöglichkeit (in Anwendung von Art. 235 Abs. 2 StPO) ab. Hingegen erteilte es dem Beschuldigten die Bewilligung, im Rahmen der jeweiligen Anstaltsreglemente Telefonate mit der Beschuldigten zu führen. Eine vom Beschuldigten gegen die Verfügung (betreffend Besuchsrecht) erhobene Beschwerde wies das Luzerner Kantonsgericht, 1. Abteilung, Präsident, mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Am 26. Oktober 2016 stellte auch die Beschuldigte beim Kriminalgericht ein Gesuch um Bewilligung von Besuchen zwischen ihr und dem Beschuldigten. Sie wolle ihren langjährigen Lebenspartner zumindest einmal im Monat sehen. Ausserdem seien ihr Telefonate mit ihm ohne Überwachung zu ermöglichen. Mit Verfügung vom 2. November 2016 wies das Kriminalgericht, Abteilung 1, Präsident, auch das Gesuch der Beschuldigten in Bezug auf die beantragte Besuchsmöglichkeit (in Anwendung von Art. 235 Abs. 2 StPO) ab. Eine von ihr gegen diese Verfügung (betreffend Besuchsrecht) erhobene Beschwerde vereinigte das Luzerner Kantonsgericht, 1. Abteilung, Präsident, mit der oben genannten Haftvollzugsbeschwerde des Beschuldigten. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht auch die Beschwerde der Beschuldigten ab, soweit es darauf eintrat.
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D. Gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2016 des Kantonsgerichtes gelangten die beiden Beschuldigten mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 27. Januar 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die kantonalen Behörden hätten ihnen zu ermöglichen, sich zumindest einmal monatlich besuchen zu können.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 6. bzw. 7. Februar 2017 je die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik ist nicht eingegangen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (sog. "Haftvollzugsbeschwerde" nach Art. 235 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; vgl. dazu Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 220 N. 7; Matthias Härri, ebenda, Art. 235 N. 60-64; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 235 N. 18; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Code de procédure pénale, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 235 N. 24; Patrick Robert-Nicoud, Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 235 N. 13).
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Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab und ist insoweit als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzustufen. Den Beschwerdeführenden droht im Falle einer Verweigerung des Besuchsrechts ein empfindlicher Eingriff in ihre Grundrechte (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV) und damit ein (auch durch einen späteren Endentscheid in Strafsachen) nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Auch die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 BGG) ist zu bejahen (vgl. nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 140 I 125 und 139 IV 41; Urteile des Bundesgerichtes 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 1; 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1; 1B_382/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1).
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2. Die Beschwerdeführenden rügen, die vollständige Verweigerung ihrer Gesuche, sich in der Haft besuchen zu dürfen, sei unverhältnismässig und verletze unter anderem ihre persönliche Freiheit (Art. 10 BV), das Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) sowie Art. 235 Abs. 1 StPO. Die kantonalen Behörden hätten ihnen wenigstens einmal im Monat Haftbesuche zu ermöglichen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV).
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Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
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3.2. Die strafprozessuale Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug) ist in Art. 220-236 StPO gesetzlich geregelt. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 229 ff. StPO). Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO).
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3.3. Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Beim vorzeitigen Sanktionsvollzug tritt die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre allfällige Strafe oder Massnahme bereits an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der strafprozessual inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO).
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3.4. Diese gesetzlichen Regelungen stützen sich auf die langjährige Praxis des Bundesgerichtes. Danach müssen einschränkende Haftbedingungen zur Gewährleistung der gesetzlichen Haftzwecke sachlich notwendig erscheinen. Dabei ist zwischen dem Vollzug von rechtskräftigen Sanktionen und dem strafprozessualen Haftvollzug zu unterscheiden: Letzterer setzt einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens sowie einen besonderen Haftgrund (Art. 221 StPO) voraus. Auch können sich alle strafprozessualen Häftlinge bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung auf die Unschuldsvermutung berufen. Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung und Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann - in den Schranken der Grundrechte - das Regime der strafprozessualen Haft ausfallen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 146 f.; 140 I 125 E. 3.3 S. 133 f.; 123 I 221 E. I/4c S. 228, E. II/3f S. 238 f.; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.; je mit Hinweisen). Je länger die strafprozessuale Haft allerdings gedauert hat, desto höhere Anforderungen sind an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). In diesem Bereich gehen die Garantien der EMRK über diejenigen der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechtes nicht hinaus (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 133; 118 Ia 64 E. 2d S. 73; je mit Hinweisen).
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3.5. Beim vorzeitigen Sanktionsvollzug (Art. 236 StPO) handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug, welche strafprozessuale Haftgründe (Art. 221 StPO) voraussetzt. Auch wenn der vorzeitige Sanktionsvollzug in einer Straf- oder Massnahmenanstalt erfolgt, bleiben hier grundsätzlich die Sacherfordernisse des Untersuchungshaftregimes aktuell. Es verletzt insofern das Rechtsgleichheitsgebot nicht, wenn für strafprozessuale Häftlinge in einer Strafanstalt ein anderes Haftregime gilt als für Strafgefangene (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277 f. mit Hinweis). Da der vorzeitige Sanktionsvollzug allerdings nicht nur strafprozessualen Haftzwecken dient, ist das Haftregime dem ordentlichen Sanktionsvollzug möglichst anzugleichen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der strafprozessualen Unschuldsvermutung zulässig erscheint (BGE 133 I 270 E. 3.2.2 S. 278; 126 I 172 E. 3 S. 174).
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3.6. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche (Urteile 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2; 1B_382/ 2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2; zum grundrechtlich geschützten Haftbesuchsrecht s.a. BGE 118 Ia 64 E. 3n-o S. 85-87; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; Empfehlung des Europarates Rec[2006]2, "Europäische Strafvollzugsgrundsätze", Ziff. 24.1-24.2; vgl. Härri, a.a.O., Art. 235 N. 33-37; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 235 N. 3-6; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., Art. 235 N. 24; Robert-Nicoud, a.a.O., Art. 235 N. 10). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren (Urteil 1B_17/2015 E. 3). Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern (BGE 118 Ia 64 E. 3o S. 86; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; 102 Ia 299 E. 3 S. 301; Urteil 1B_170/2014 E. 2; Empfehlung des Europarates Rec[2006] 2, Ziff. 24.2). Dies muss nach der dargelegten Rechtsprechung besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Urteil 1B_382/2013 E. 2; vgl. auch Härri, a.a.O., Art. 235 N. 30, 37; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 235 N. 5 f.; Robert-Nicoud, a.a.O., Art. 235 N. 4; zur Zulässigkeit von körperlichen Durchsuchungen bei Haftbesuchen s. BGE 141 I 141 E. 6.3.5-6.6 S. 147-151; zur Zulässigkeit von Besuchssperrfristen in der ersten Haftwoche s. BGE 118 Ia 64 E. 3n S. 85 f.; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die kantonalen Instanzen gehen zunächst von einer engen Definition des
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4.2. Der Regelung von Art. 235 Abs. 2 StPO lässt sich nicht entnehmen, dass das strafprozessuale Haftbesuchsrecht ausschliesslich auf das (passive) Empfangen von Besuchen beschränkt wäre. Das Gesetz spricht vielmehr von "Kontakten" zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen sowie von "Besuchen". Diese Kontakte und Besuche sind grundsätzlich zu bewilligen, soweit der Haftzweck und die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt dies erlauben (Art. 235 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO). Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Die im angefochtenen Entscheid getroffene Unterscheidung zwischen zulässigem (passivem) "Empfang" von Besuchen und angeblich nicht zulässigen (bzw. strafvollzugsrechtlich separat zu bewilligenden) aktiven Besuchen (mit strafprozessualem Hafturlaub) erscheint für das strafprozessuale Haftrecht (Art. 235-236 StPO) nicht hinreichend:
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Die elementaren Grundrechte stehen nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes auch (und gerade) den strafprozessual Inhaftierten zu. Dies gilt umso mehr, als alle nicht rechtskräftig verurteilten Personen, darunter auch Beschuldigte im vorzeitigen Sanktionenvollzug (Art. 236 StPO), sich auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) berufen können (BGE 126 I 172 E. 3 S. 174; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.). Nur unter diesem Vorbehalt unterstehen Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich dem Strafvollzugsregime (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Dementsprechend bestimmt Art. 235 Abs. 1 StPO ausdrücklich, dass strafprozessual Inhaftierte in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden dürfen, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt erfordern.
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Daraus folgt zunächst, dass auch für strafprozessual Inhaftierte eine praxistaugliche Besuchsrechtsregelung für enge Familienangehörige gelten muss, die vor den Grundrechten standhält. Selbst wenn der These der Vorinstanz gefolgt würde, das strafprozessuale Besuchsrecht sei auf den (passiven) "Empfang" von Besuchen zu beschränken, wäre der Empfang von Besuchen inhaftierter Angehöriger faktisch nur möglich, wenn dem Besucher oder der Besucherin ein entsprechendes aktives Besuchsrecht (verknüpft mit einem akzessorischen strafprozessualen "Hafturlaub" bzw. mit einer Gefangenentransportbewilligung) eingeräumt würde. Da strafprozessuale Gefangene bei Haftbesuchen nicht (begleitet oder unbegleitet) in Freiheit entlassen, sondern polizeilich von Haftanstalt zu Haftanstalt transportiert werden und sich dort (innerhalb des Anstaltsperimeters) weiter in Gefangenschaft befinden, wäre es sowohl terminologisch als auch inhaltlich verfehlt, hier von "Urlaub" im Sinne des Strafvollzugsrechts zu sprechen.
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4.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden ausdrücklich die Gesuche gestellt, sich in der strafprozessualen Haft sehen und Auch das Strafvollzugsrecht ermöglicht im Übrigen grundsätzlich Urlaube von Strafgefangenen zum Besuch von Angehörigen oder Gefängnisbesuche von Angehörigen (Art. 84 Abs. 1-2 und Abs. 6 StGB). Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist dabei zu erleichtern (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. zum Ganzen Martino Imperatori, Basler Kommentar StGB, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 84 N. 11, 19). Gemäss Ziffer 24.1 der Empfehlung des Europarates Rec (2006) 2 ("Europäische Strafvollzugsgrundsätze") ist den (Straf-) Gefangenen zu gestatten, mit ihren Familien so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Besuche von ihnen zu empfangen. Bei strafprozessualen Häftlingen können Besuche und sonstige Kontakte eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist. Solche Einschränkungen, auch spezielle, von einer Justizbehörde angeordnete Einschränkungen, müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen (Ziff. 24.2 der Empfehlung des Europarates; zu deren Rechtsquellenstatus als sog. "soft law" vgl. BGE 141 I 141 E. 6.3.3 S. 145 f.; 140 I 125 E. 3.2 S. 133; 118 Ia 64 E. 2a S. 69 f.; je mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall ist nur schwer einzusehen, weshalb angemessene strafprozessuale Haftbesuche des nicht mehr kollusionsgefährdeten Beschuldigten in der Vollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin nicht sachgerecht, nämlich mittels Gefangenentransport und Familienbesuchszimmer, organisiert werden könnten. Darin ist bei sachgerechten Besuchsintervallen auch kein übertriebener Aufwand für die zuständigen Behörden erkennbar (zu den Modalitäten des Besuchsrechts in Strafanstalten bzw. Untersuchungsgefängnissen vgl. Härri, a.a.O., Art. 235 N. 38-41; Imperatori, a.a.O., Art. 84 N. 19).
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4.4. Aber auch in Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, in Fällen wie dem vorliegenden "gable" sich die sachliche Behördenzuständigkeit und der Rechtsmittelweg: Während für die Bewilligung von Besuchen die Verfahrensleitung (hier: das erstinstanzliche Strafgericht) zuständig sei, habe über konnexe strafprozessuale "Urlaube" die kantonale Strafvollzugsbehörde zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet seiner Grundrechte "keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung" zur Besuchsausübung. Der Beschwerdeführerin helfe eine Besuchserlaubnis nicht, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hafturlaub habe.
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Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die strafprozessual Inhaftierten haben Gesuche gestellt, sich in einem angemessenen Rahmen sehen und besuchen zu dürfen. Auch in Fällen wie dem vorliegenden hat die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 235 Absatz 2 Satz 1 StPO über solche Anträge zu entscheiden. Erstens geht es hier um (rein akzessorische) strafprozessuale "Hafturlaube" zur Ausübung des Besuchsrechts unter engen Angehörigen und nicht um strafvollzugsrechtlichen Urlaub von rechtskräftig verurteilten Strafgefangenen (Art. 84 Abs. 6 StGB). Auch eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) bleibt Partei des hängigen Strafprozesses, der von der jeweiligen Verfahrensleitung zu führen ist. Diese kann für die (nach Art. 235 Abs. 1-2 StPO zu prüfende) Bewilligung von strafprozessualen Besuchen per Gefangenentransport zuvor eine Koordinationsrücksprache mit den zuständigen Gefängnisleitungen und der kantonalen Vollzugsbehörde nehmen. Das Bewilligungsgesuch wird in der Regel von der (von einem Besuchsgesuch betroffenen) Gefängnisleitung zu stellen sein. Zweitens würde die von der Vorinstanz befürwortete Gabelung der Zuständigkeiten und Rechtswege im strafprozessualen Haftrecht zu einer bundesrechtswidrigen (nicht praktikablen und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen tangierenden) Komplizierung und Verzögerung des Rechtsschutzes führen (Art. 235 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO).
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4.5. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die vollständige Verweigerung von Haftbesuchen hier materiell vor dem massgeblichen Bundesrecht standhält:
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Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Inhaftierung am 25. Juli 2015 nicht besuchen können, nachdem sie zuvor seit ca. 14 Jahren als unverheiratete Lebenspartner zusammengelebt hatten. Die vollständige Verweigerung des Besuchsrechts durch die kantonalen Instanzen führt hier zu einem schweren Eingriff in die Grundrechte auf persönliche Freiheit und Familienleben (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 BV; s.a. Art. 8 und Art. 12 EMRK). Das Recht auf Ehe- und Familienleben steht nach der übereinstimmenden Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht nur verheirateten Paaren zu, sondern auch inhaftierten Partnern eines (gefestigten) Konkubinats bzw. einer anderen eheähnlichen Lebensgemeinschaft (BGE 118 Ia 64 E. 3o S. 86; EGMR vom 22. Mai 2008 i.S. P. gegen Bulgarien, Beschwerde Nr. 15197/02, Ziff. 53).
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Die strafprozessuale Haft der Lebenspartner dauert hier zudem bereits seit einem Jahr und acht Monaten an. Ein erstinstanzliches Gerichtsurteil ist nach den vorliegenden Akten noch nicht erfolgt, und die Beschuldigten können sich auf die Unschuldsvermutung berufen (Art. 32 Abs. 1 BV). Zudem droht ihnen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung (angesichts der hohen Strafanträge von 18 bzw. 15 Jahren Freiheitsstrafe) noch ein sehr langer Rest-Strafvollzug mit weiteren (dannzumal vollzugsrechtlichen) Beschränkungen des Besuchsrechts. Hinzu kommt noch, dass die beiden Inhaftierten (je mit ausländischer Staatsangehörigkeit) darlegen, dass sie in der Schweiz über kein anderes Beziehungsnetz (etwa zu nahen Familienangehörigen) verfügen.
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Eine vollständige Verweigerung des Besuchsrechts im hängigen Strafverfahren würde das Grundrecht der Inhaftierten auf Familienleben bzw. persönlichen Kontakt mit dem langjährigen Lebenspartner ausserordentlich stark beeinträchtigen bzw. sogar dahinfallen lassen (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV). Ein solch schwerer Eingriff müsste im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der angefochtene Entscheid hält umso weniger vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 2-3 BV) stand, als keine strafprozessualen Gründe für ein mehrjähriges vollständiges Besuchsverbot dargetan sind (Art. 235 Abs. 1 StPO). Insbesondere bestreiten die kantonalen Instanzen nicht, dass keine Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) zwischen den Beschuldigten mehr besteht.
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Im angefochtenen Entscheid wird vielmehr argumentiert, die strafprozessual Inhaftierten hätten keinen Anspruch auf "positive Leistungen des Staates" wie Transport und Bewachung zu Besuchszwecken. Diese juristische Ansicht ist weder mit dem Grundrecht auf Familienleben vereinbar, noch findet sie in Art. 235 Absätze 1 und 2 StPO eine Stütze. Das Gesetz sieht vielmehr die "Bewilligung" von entsprechenden angemessenen Besuchskonditionen durch die strafprozessuale Verfahrensleitung bzw. die "Aufsicht" von bewilligten Besuchen (im Rahmen der Haftzwecke bzw. vorbehältlich der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt) ausdrücklich vor. Die Beschwerdeführenden haben sich denn auch schon im vorinstanzlichen Verfahren bereit erklärt, sachlich gebotene Auflagen bzw. Einschränkungen des Besuchsrechts zu akzeptieren. Vor Bundesgericht beantragen sie ein (zumindest) monatliches Besuchsrecht, was nicht per se unangemessen erscheint. In diesem Rahmen haben die kantonalen Behörden (in Koordination zwischen Verfahrensleitung und Vollzugsbehörden) bundesrechtskonforme Besuchsmöglichkeiten des Beschuldigten in der Vollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten.
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Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten mit dem Bundesrecht nicht vereinbar.
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5. Die gemeinsame Beschwerde der beiden Beschuldigten ist gutzuheissen. Antragsgemäss ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und bundesrechtskonformen Regelung des strafprozessualen Haftbesuchsrechts (im Sinne der obigen Erwägungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonalen Strafbehörden sind in diesem Zusammenhang auch auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) hinzuweisen.
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Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den beiden amtlichen Verteidigern, die eine gemeinsame Beschwerdeschrift eingereicht haben, ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Diese wird auf je Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) bemessen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss vom 6. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsident, aufgehoben, und die Sache zur Neubeurteilung (und bundesrechtskonformen Regelung des strafprozessualen Haftbesuchsrechts) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die kantonalen Strafbehörden werden in diesem Zusammenhang auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hingewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Luzern (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat den amtlichen Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden je eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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