BGer 2D_15/2017 | |||
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BGer 2D_15/2017 vom 18.04.2017 | |
2D_15/2017
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Urteil vom 18. April 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Maturitätskommission Bern, Geschäftsstelle,
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Erziehungsdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Nichtbestehen der Maturitätsprüfung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 1. März 2017.
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Erwägungen: | |
1. A.________ bestand 2014 die Maturitätsprüfung an der Berner Maturitätsschule für Erwachsene (BME) nicht; er wiederholte ab August 2014 das letzte Schuljahr. Mit Zeugnis vom 30. Januar 2015 für das sechste Semester wurde unter anderem die Note 4,5 für die zweite Maturaarbeit eröffnet. Im Juni 2015 legte A.________ zum zweitem Mal die Maturitätsprüfung ab. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 teilte ihm der Rektor der BME im Auftrag der Kantonalen Maturitätskommission mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
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A.________ erhob sowohl gegen das Zeugnis vom 30. Januar 2015 wie auch gegen die Verfügung der Maturitätskommission vom 26. Juni 2015 Beschwerden an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Diese vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 31. März 2016 ab. Mit Urteil vom 1. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 30. März 2017 (Postaufgabe) hat A.________ beim Bundesgericht eine vom 31. März 2017 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben. Er nimmt zu verschiedenen Punkten des verwaltungsgerichtlichen Urteils Stellung und stellt dazu jeweilen verschiedene Anträge.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe ohne Präzisierung als Beschwerde.
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Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. Zulässigkeit und Art eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
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Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft das Ergebnis einer Prüfung; zwar fällt nicht jeder Entscheid, der sich auf eine Prüfung bezieht, unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG (BGE 138 II 42 E. 1.2 S. 44 f.; 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteile 2C_934/2016 vom 13. März 2017 E. 1.1; 2C_780/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.1; 2C_1161/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.3; 2D_31/2014 vom 22. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dass und inwiefern der konkrete Rechtsstreit nicht darunter falle, hat der davon Betroffene nach dem Gesagten (vorstehend zweiter Absatz) darzutun, es sei denn, dies liege auf der Hand, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit hier unzulässig; das Rechtsmittel kann allein als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden.
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2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids und in gezielter Auseinandersetzung mit denselben detailliert aufzuzeigen, dass und inwiefern die angerufenen verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).
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Da der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann (kein schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG), könnte selbst im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.).
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2.3. Umstritten sind die Notengebung in verschiedenen Fächern, die Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen im Lichte aller Umstände sowie die Möglichkeit von Aufrundungen in Grenzfällen.
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2.3.1. Das Verwaltungsgericht umschreibt in E. 1.3 und 1.4 den Streitgegenstand und erklärt, warum der Antrag auf Neubeurteilung der mündlichen Französisch-Note unzulässig ist und welche Begehren betreffend die mündliche Prüfung in Deutsch nicht zu hören sind; in E. 1.5 umschreibt es seine in Prüfungsangelegenheiten begrenzte Kognition (insbesondere Massstab Nachvollziehbarkeit des konkreten Bewertungsvorgangs). Die gesetzliche Regelung der Notenermittlung bzw. der Errechnung des massgeblichen Notendurchschnitts für das Bestehen der Maturaprüfung schildert es in E. 2. In E. 3 erklärt es unter Hinweis auf die diesbezügliche Praxis (E. 3.2), warum die Erfahrungsnote in Geschichte nicht mehr angefochten werden könne. Weiter behandelt es die Bedeutung der schriftlichen Handnotizen von Examinator und Experte und deren Nichtbeizug zu den Akten unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3 (E. 4.1), äussert sich zur Problematik der Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit mündlicher Prüfungsabläufe und -bewertungen nach einem gewissen Zeitablauf (E. 4.2) und zur Pflicht, angebliche Mängel im Prüfungsablauf sofort, nicht erst nach Eröffnung einer ungenügenden Note zu rügen (E. 4.3), wobei es eine nähere Prüfung der beiden letzten Aspekte im Zusammenhang mit den einzelnen konkreten Leistungsbewertungen in Aussicht stellt. In E. 5 befasst es sich mit Einwendungen gegen die Notengebung im Fach Deutsch; für die schriftliche Prüfung (im Rechtsmittelverfahren von 2,5 auf 3 angehoben) erklärt es einen Antrag auf Nachteilsausgleich wegen graphomotorischer Auffälligkeiten als verspätet (E. 5.1.1), schützt es die Leistungsbewertung (unter Berücksichtigung der Erwägungen seiner Vorinstanz und der dagegen erhobenen Einwendungen) als nachvollziehbar und legt dar, weshalb der Beizug einer externen Fachperson nicht in Betracht falle und warum Kommentaren von zwei Gymnasiallehrkräften und der Mutter des Beschwerdeführers die Relevanz fehle (E. 5.1.2). Was die mündliche Deutschprüfung betrifft, befasst sich das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Prüfungsverlauf mit den Prüfungsberichten des Deutschlehrers und der Expertin, wobei es der Problematik des Verstreichens von Zeit zwischen Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichts Rechnung trägt; es wertet die Beurteilung durch die Examinatoren als sachlich haltbar und weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass er, soweit er angeblich fachlich falsche Aussagen in den Prüfungsberichten erwähne, die auf die Rechtskontrolle beschränkte Kognition im Prüfungsrechtsmittelverfahren verkenne (E. 5.2). In E. 6 behandelt das Verwaltungsgericht Rügen im Zusammenhang mit der (zweiten) Maturaarbeit. Namentlich sieht es keine relevante Rechtsungleichheit (E. 6.1) im Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Situation als Repetent hierfür weniger Zeit zur Verfügung hatte; im Hinblick darauf befasst es sich insbesondere mit der Themenwahl des Beschwerdeführers (er hatte die Wahl zwischen einer in wesentlichen Bereichen erweiterten ersten Maturaarbeit oder einem neuen Thema, wobei er ein neues Thema in Anlehnung mit erheblichem Bezug auf das frühere Thema wählte). Es bestätigt die Notengebung für die schriftliche Arbeit als solche (E. 6.3) sowie für die mündliche Präsentation (E. 6.4). Zur vom Beschwerdeführer beantragten Anhebung der Note für die mündliche Philosophieprüfung erkennt das Verwaltungsgericht, dass eine Befangenheit des Philosophielehrers verspätet geltend gemacht worden sei (E. 7.1), und diskutiert (und bestätigt) die Leistungsbewertung unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Erwägungen der Erziehungsdirektion (E. 7.2. und 7.3). In E. 8 seines Urteils fasst das Verwaltungsgericht die Leistungsbeurteilungen zusammen und stellt fest, dass selbst eine Anhebung gewisser Noten nicht zu einem das Bestehen der Gesamtprüfung ermöglichenden genügenden Notendurchschnitt führen würde. Abschliessend (E. 9) lehnt es eine Grenzfallregelung für den Beschwerdeführer ab; dazu erläutert es, einen Grundsatz, im Sinne einer Härtefallregelung bei knappen Ergebnissen einzelne Noten anzuheben, was zu einer Rechtsgleichheitsprobleme aufwerfenden Verschiebung der Bewertungsskala führen würde, gebe es nicht; im Falle des Beschwerdeführers müssten ohnehin mehrere der beanstandeten Prüfungsnoten erheblich angehoben werden, damit die Bestehensgrenze erreicht wäre.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich, teils ausführlich, zu verschiedenen dieser Erwägungen. Er tut dies in weitgehend appellatorischer Weise, die beschränkten Rügemöglichkeiten und die damit verbundene strenge Begründungspflicht (vorne E. 2.2) weitgehend verkennend. Er legt nicht ansatzweise dar und es wird im Lichte seiner Ausführungen auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Beschränkung des Prozessthemas (keine Neubeurteilung der Französischnote, keine nachträgliche Anfechtung der Geschichtsnote) und seiner Kognition welche
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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