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Informationen zum Dokument  BGer 6B_348/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_348/2017 vom 18.04.2017
 
6B_348/2017
 
 
Verfügung vom 18. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Übertretung der Verkehrsvorschriften; Rückzug der Einsprache,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. März 2017.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12. April 2017 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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