BGer 8C_763/2016 | |||
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BGer 8C_763/2016 vom 18.04.2017 | |
{T 0/2}
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8C_763/2016
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Verfügung vom 18. April 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________, handelnd durch C.________ und D.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner und Advokat Dr. Andreas C. Albrecht,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 18. August 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des A.________ und des B.________ vom 17. November 2016 gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2016, mit dem dieses auf ein Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
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in die Vereinbarung vom 23. Februar 2017 zwischen dem A.________ und den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, der Invalidenversicherung und der Militärversicherung, mit welchem rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 ein Tarifvertrag geschlossen wurde,
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in Erwägung, | |
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter andrem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat,
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dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteressens das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
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dass letztinstanzlich streitig war, welcher Rechtsweg einzuschlagen ist bei Uneinigkeit über den Betrag, welcher die Invalidenversicherung zu leisten hat für die Durchführung einer von ihr geschuldeten medizinischen Massnahme durch ein Spital, mit welchem kein Tarifvertrag besteht,
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dass das A.________ mit der Invalidenversicherung am 23. Februar 2017 einen rückwirkend anwendbaren Tarifvertrag geschlossen hat, so dass für den Zeitpunkt der hier streitigen Behandlung nachträglich kein vertragsloser Zustand mehr besteht,
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dass damit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit ohne Tarifvertrag dahingefallen ist, was auch die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 2. März 2017 einräumen,
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dass die Beschwerde damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben ist,
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dass der Wegfall des Rechtsschutzinteressens auf einem nachträglich abgeschlossenen Tarifvertrag beruht, so dass es nicht als angemessen erscheint, der einen oder der anderen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen,
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dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 resp. Art. 66 Abs. 2 BGG),
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verfügt der Präsident: | |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. April 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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