BGer 1B_147/2017 | |||
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BGer 1B_147/2017 vom 19.04.2017 | |
{T 0/2}
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1B_147/2017
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Urteil vom 19. April 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Biel, Amt für öffentliche Sicherheit,
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Herr B.________, Neuengasse 28, 2500 Biel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 9. Januar 2017 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von A.________ als Privatklägerin gegen Herrn B.________ vom Amt für öffentliche Sicherheit der Stadt Biel angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Von der Verfahrensleiterin aufgefordert, eine Sicherheit zu leisten, stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Präsidentin der Beschwerdekammer wies dieses am 28. Februar 2017 ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen, um gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO eine Sicherheit von Fr. 600.--zu leisten.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die obergerichtliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).
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1.1. Gemäss den Angaben der Post (service.post.ch/EasyTrack) endete die Frist für die Abholung der angefochtenen Verfügung am 8. März 2017, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 9. März 2017 zu laufen begann und am 7. April 2017 ablief (Art. 44 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG). Das für die Beschwerde ans Bundesgericht verwendete Couvert wurde am 9. April 2017, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, abgestempelt. Auf der Rückseite des Umschlags findet sich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Notiz, wonach sie ihn am 7. April 2017 in einen Briefkasten geworfen hat. Daneben stehen "Zeuge:" und eine unleserliche Unterschrift. Da jegliche Angaben zur Person des Zeugen fehlen ist dessen Bestätigung nicht überprüfbar und damit nicht geeignet, den rechtzeitigen Einwurf der Beschwerde in einen Briefkasten zu beweisen. Die Frage der Fristwahrung kann vorliegend allerdings offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.
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1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Zu dessen Anfechtung ist die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn sie auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wäre. Dies ist bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG der Fall. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1). Vorliegend ist das nicht der Fall, und die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht mit keinem Wort.
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1.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Biel, Amt für öffentliche Sicherheit, Herr B.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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