BGer 6B_1283/2016 | |||
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BGer 6B_1283/2016 vom 19.04.2017 | |
6B_1283/2016
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Urteil vom 19. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Drohung, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 18. Oktober 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 28. November 2014 kam es zu mehreren Telefonanrufen zwischen X.________ und A.________, wobei eine hitzige Gesprächsatmosphäre herrschte. Dabei soll X.________ seinen Gesprächspartner bedroht und dadurch in Angst und Schrecken versetzt haben.
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B. | |
Auf Einsprache von X.________ gegen den Strafbefehl vom 17. Februar 2015 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland am 3. November 2015 wegen Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Konsum von Marihuana) sowie gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 150.--. In Bezug auf den Tatvorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erkannte es auf eine teilweise Einstellung des Verfahrens und für den verbleibenden Teil auf Freispruch. Gegen den Schuldspruch wegen Drohung und die darauf entfallenden Kosten- und Entschädigungsfolgen legte X.________ Berufung ein. Am 18. Oktober 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern ihn ebenfalls wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben. Er sei von der Anschuldigung der Drohung freizusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich und jene des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 600.-- dem Kanton aufzuerlegen. Für das Verfahren vor erster Instanz sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- auszurichten, eventualiter die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Berufungsverfahren sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 5'526.47 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt Willkür bei der Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 10 ff.), in Übereinstimmung mit den zutreffenden Überlegungen der ersten Instanz könne festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner bei sämtlichen drei Befragungen das Kerngeschehen übereinstimmend und konsistent geschildert habe. Er habe stets erwähnt, dass der Beschwerdeführer ihn und seine Frau mit dem Tod bedroht habe. Dass der Beschwerdegegner und seine Frau zur Beschreibung unterschiedliche Begriffe verwendet hätten, habe nichts zu bedeuten. So könnten die verschiedenen Ausdrücke alle als Synonyme verwendet werden und beschrieben jeweils den gewaltsamen Tod eines Menschen. Dass in den Akten unterschiedliche Begriffe für das Wort "töten" zu finden seien, müsse denn auch gar nicht zwingend damit zusammenhängen, dass der Beschwerdegegner und seine Frau tatsächlich unterschiedliche Begriffe verwendet hätten. Die Einvernahme der Zeugin sei mithilfe eines Übersetzers durchgeführt worden, und allfällige Abweichungen könnten sich daher auch aufgrund der Übersetzung bzw. des sprachlichen Verständnisses der übersetzenden Person ergeben haben. Relevant sei einzig, dass der Beschwerdegegner konstant beschrieben habe, dass der Beschwerdeführer ihn und seine Frau mit dem Tod bedroht habe. Der genaue Wortlaut sei dabei irrelevant. Selbst wenn die beiden unterschiedliche Begriffe für das Wort "töten" verwendet haben sollten, beeinträchtige dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners nicht. Dass der genaue Wortlaut einer Todesdrohung nach einer gewissen Zeit nicht mehr exakt wiedergegeben werden könne, verwundere nicht. Der Zeitablauf, immerhin mehrere Monate, beeinträchtige bekanntlich das Gedächtnis, so dass Details wie spezifische Begriffe regelmässig nicht mehr wortgetreu wiedergegeben werden könnten.
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Der Beschwerdegegner habe bereits bei seiner ersten Befragung ausgesagt, dass er aufgrund der Todesdrohung Angst um das Leben bzw. die körperliche Integrität seiner Ehefrau empfunden habe. Diese Aussage habe er bei der Staatsanwaltschaft und auch an der Hauptverhandlung wiederholt. Dass der Beschwerdegegner tatsächlich Angst um seine Ehefrau gehabt habe, sei insbesondere auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bereits Delikte gegen die sexuelle Integrität verübt habe, und er ausserdem davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer Drogen konsumiere und möglicherweise Zugang zu Waffen habe. Die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach er Angst um das Leben seiner Frau gehabt habe, seien somit glaubhaft. Weniger glaubhaft seien seine Angaben hingegen in Bezug auf seine angebliche Angst um die eigene Person. Seine diesbezüglichen Aussagen seien widersprüchlich und immer wieder habe er sie relativiert. Insgesamt sei wenig glaubhaft, dass der Beschwerdegegner effektiv Angst um sein eigenes Leben gehabt habe. In diesem Punkt sei deshalb auf seine ursprünglichen Angaben abzustellen, wonach er in Bezug auf sich selbst keine Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe.
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Gründe für eine Falschbelastung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner seien keine ersichtlich. Insbesondere der Streit zwischen den beiden stelle keinen Grund für eine Falschbelastung dar. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass es im Rahmen des (telefonischen) Streits zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Eine Todesdrohung habe jedoch eine tiefer gehende Bedeutung als eine Beschimpfung und gehe weit darüber hinaus. Es sei davon auszugehen, dass, sofern es tatsächlich nur bei Beschimpfungen und Drohungen gegenüber dem Beschwerdegegner geblieben wäre, es zu keinem Strafverfahren gekommen wäre. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass auf die Angaben des Beschwerdegegners zum Kernsachverhalt abzustellen und seinen Aussagen einzig bezüglich der Frage nicht zu folgen sei, ob er aufgrund der Drohungen durch den Beschwerdeführer um sein eigenes Leben gefürchtet habe.
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Die Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz demgegenüber als wenig glaubhaft (Urteil, S. 12 f.). Er beantworte die gestellten Fragen unpräzise und zögerlich. Nach dem Inhalt der Gespräche mit dem Beschwerdegegner gefragt, gebe er keine konkreten Antworten, sondern spreche in allgemeiner Weise von Beschimpfungen und Gesprächen mit dem Beschwerdegegner und dessen Ehefrau. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er schliesslich zugegeben, dass seine Äusserungen vom Beschwerdegegner als Drohungen hätten aufgenommen worden sein können. Während des gesamten Strafverfahrens habe er immer mehr Zugeständnisse machen müssen. Beispielsweise habe er noch in der ersten Befragung angegeben, nicht er habe den Beschwerdegegner angerufen, sondern dieser ihn. Dass es umgekehrt war, habe er schliesslich bei der Staatsanwaltschaft eingestehen müssen. Weiter sei auffallend, dass der Beschwerdeführer während der Schilderung des Vorgefallenen vom eigentlichen Geschehen auf Nebenschauplätze auszuweichen versucht und Behauptungen aufgestellt habe, die in keinem Zusammenhang zum Kernsachverhalt gestanden hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angebliche Entlastungsbeweise, deren Einreichung er selbst angekündigt habe, nie beigebracht. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass er seine Unschuld nicht beweisen müsse, doch dass er diese Entlastungsbeweise nicht eingereicht habe, obschon ihm dies ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre, lege den Schluss nahe, dass er seine Behauptungen nicht habe untermauern können. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt wenig glaubhaft seien und deshalb nicht auf sie abzustellen sei.
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Betreffend die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdegegners erwägt die Vorinstanz (Urteil, S. 13. f.), da diese im Widerspruch zu den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner nur ein Telefongespräch habe bestätigen können, sei nicht primär auf ihre Aussagen abzustellen. Ihre Aussagen seien auch bezüglich der Frage, wie lange sie den Beschwerdeführer schon kenne, widersprüchlich ausgefallen. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass ihre Aussagen für die Klärung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Bedeutung seien bzw. auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden könne.
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1.4. Damit nimmt die Vorinstanz eine eingehende und sorgfältige Aussagewürdigung vor. Sie setzt sich nicht nur mit den Aussagen des Beschwerdegegners, sondern auch mit jenen des Beschwerdeführers detailliert auseinander. Sie prüft insbesondere allfällige Motive für eine Falschanschuldigung und legt insgesamt schlüssig dar, weshalb sie die Angaben des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet und ihnen ein grösseres Gewicht beimisst als jenen des Beschwerdeführers.
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1.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen.
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1.5.1. Zunächst macht er geltend (Beschwerde, S. 7 und 15 f.), die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf die Konstanz der Aussagen des Beschwerdegegners ab, welche diese bezüglich der durch den Beschwerdeführer ausgesprochenen Todesdrohung sowie der beim Beschwerdegegner ausgelösten Angst um seine Ehefrau aufwiesen. Den inkonsistenten Aussagen des Beschwerdegegners zum Inhalt der Drohung sowie dessen den Ermittlungsergebnissen angepassten, sich steigernden Beschreibung seiner Angstgefühle, welche die Drohung ausgelöst haben soll, messe die Vorinstanz hingegen keine entscheidende Bedeutung zu. Ausserdem lasse sie die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau gänzlich unbeachtet. Deshalb bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau tatsächlich bedroht habe.
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Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, den erwähnten Aspekten in den Aussagen des Beschwerdegegners keine Bedeutung beizumessen, erweist sich sein Vorbringen als unzutreffend. Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit dem vom Beschwerdegegner unterschiedlich wiedergegebenen Inhalt der Drohung und liefert plausible Erklärungen für diese begrifflichen Abweichungen. Auch den Angstgefühlen, die der Beschwerdegegner in unterschiedlicher Intensität beschreibt, widmet die Vorinstanz ihre Aufmerksamkeit und gelangt zum Schluss, dass seine Aussagen hinsichtlich seiner Angst um sich selbst bzw. um sein eigenes Leben wegen der abweichenden Angaben als nicht glaubhaft zu erachten seien. Damit setzt sie sich mit diesen beiden Aspekten genügend auseinander.
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Die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdegegners wertet die Vorinstanz von Vornherein als widersprüchlich, in sich selbst ebenso wie in Bezug auf die Angaben von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner. In der Folge spricht sie ihnen die Glaubhaftigkeit ab und zieht sie zur Entscheidfindung nicht heran. Dass die Vorinstanz bei diesem Ergebnis anschliessend nicht noch im Einzelnen auf die Widersprüchlichkeiten der betreffenden Aussagen eingeht, begründet keine Willkür in ihrer Beweiswürdigung.
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1.5.2. Allein dass der Beschwerdeführer im bereits lange währenden Streit und insbesondere auch in der Eifersucht bezüglich der Frau des Beschwerdegegners einen möglichen Grund für eine falsche Anschuldigung sieht (Beschwerde, S. 14 f.), lässt die anderslautende Auffassung der Vorinstanz nicht willkürlich erscheinen. Diese legt nachvollziehbar dar, weshalb sie eine Falschanschuldigung ausschliesst (vgl. Urteil, S. 12). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bezieht sie ein allfälliges Motiv zur Falschbezichtigung damit sehr wohl in ihre Überlegungen mit ein. Dass sie ein solches in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdegegners nicht speziell berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S. 16 f.) schadet nicht, zumal die Vorinstanz zur Entscheidfindung nicht auf deren Aussagen abstellt.
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1.5.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Aussagen des Beschwerdegegners hinsichtlich seiner Angst um das eigene Leben nicht glaubhaft seien (Beschwerde, S. 10 f.), fehlt die Entscheidrelevanz, da die Vorinstanz zu keinem anderen Schluss gelangt (Urteil, S. 11). Darauf ist nicht weiter einzugehen
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1.5.4. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers appellatorischer Natur. Zum Einen geben sie bloss seine eigene Aussagewürdigung wieder und zeigen damit nur eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine persönliche Sicht der Dinge auf, zum Andern enthalten sie lediglich eine Wiedergabe der einschlägigen Literatur zur Aussagewürdigung (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.). Mit beidem lässt sich keine Willkür zu begründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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1.5.5. Insgesamt sind weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auszumachen. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 180 StGB geltend, indem er ausführt, wenn die Aussagen des Beschwerdegegners zu seiner angeblich empfundenen Angst in Bezug auf die eigene Person von der Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuft würden und folglich nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdegegner in Angst und Schrecken versetzt wurde, fehle es an einem Tatbestandselement der Drohung (Beschwerde, S. 10 f.).
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2.2. Zutreffend ist zwar, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners als wenig glaubhaft erachtet, soweit er Angst um sein eigenes Leben empfunden haben will (Urteil, S. 11 i.f.). Allerdings stuft sie seine Angaben als glaubhaft ein, wonach er aufgrund der Drohung durch den Beschwerdeführer Angst um das Leben bzw. die körperliche Integrität seiner Ehefrau gehabt habe (Urteil, S. 11). Im Rahmen ihrer rechtlichen Subsumtion erwägt die Vorinstanz alsdann (Urteil, S. 16), der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner mit seiner Drohung, er werde (ihn und) seine Ehefrau umbringen, ein künftiges von ihm abhängiges Übel in Aussicht gestellt. Die in Aussicht gestellte Drohung, dass er die Ehefrau des Beschwerdegegners töten werde, wiege schwer. Der Beschwerdegegner habe aufgrund dieser Drohung ernstlich um das Leben seiner Ehefrau gefürchtet und sei damit im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken versetzt worden. Aufgrund der Umstände habe er es für möglich halten dürfen, der Beschwerdeführer würde seine Drohung wahr machen. Dass der Beschwerdegegner nicht um sein eigenes Leben gefürchtet habe, sondern um jenes seiner Ehefrau, sei insofern nicht von Relevanz, als auch die Drohung gegen eine Drittperson tatbestandsmässig sei.
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2.3. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt und das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter oder gar des Drohenden selber richten kann, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Das Gesetz verlangt nicht einmal, dass es sich bei den Dritten, deren Rechtsgüter bedroht werden, um dem Opfer nahestehende Personen handeln muss (Urteil 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.4 mit Hinweis). Sowohl den angedrohten schweren Nachteil als auch Angst und Schrecken auf Seiten des Beschwerdegegners bejaht die Vorinstanz deshalb zu Recht (vgl. Urteil 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 3.2).
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Haltlos ist damit auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege kein gültiger Strafantrag vor, da nur der Beschwerdegegner, nicht aber dessen Ehefrau einen solchen gestellt habe (Beschwerde, S. 13). Der Beschwerdegegner war in eigener Sache strafantragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB), nachdem der Beschwerdeführer ihm einen schweren Nachteil in Aussicht stellte mit der Drohung, er würde seiner Ehefrau etwas antun.
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Der Schuldspruch wegen Drohung erweist sich als bundesrechtskonform.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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