BGer 8C_50/2017 | |||
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BGer 8C_50/2017 vom 19.04.2017 | |
{T 0/2}
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8C_50/2017
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Urteil vom 19. April 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1994, befand sich im ersten Lehrjahr als Strassenbauer bei der B.________ AG, als er am 23. Juni 2011 einen Unfall erlitt. Bei Ausschalarbeiten an der Decke eines Verteilschachtes stürzte er zehneinhalb Meter in die Tiefe auf den betonierten Untergrund und zog sich dabei Frakturen am Rücken, am rechten Unterschenkel und an der rechten Ferse zu. Er musste sich im Spital C.________ verschiedenen Operationen unterziehen und wurde danach in der Klinik D.________ betreut. Am 30. August 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern gewährte am 8. Mai 2012 eine Grundabklärung im Rahmen der Berufsberatung durch die E.________, und ab dem 8. Oktober 2012 absolvierte er bei der B.________ ein einjähriges Praktikum. Am 16. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle Bern Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Logistiker EFZ vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016. Wegen Rückfällen und Infektionen waren jedoch weitere Hospitalisationen sowie die Amputation des Unterschenkels erforderlich. A.________ konnte die geplante Ausbildung nicht antreten und weitere berufliche Abklärungen mussten abgebrochen werden.
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Gestützt auf Spitex-Berichte vermutete die IV-Stelle, dass A.________ Cannabis konsumiere. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) forderte sie A.________ am 23. Oktober 2015 zur Mitwirkung auf. Für den Erfolg der beruflichen Massnahmen sei eine Abstinenz von Cannabis und anderen illegalen Substanzen zwingend notwendig. Sie stellte monatliche Vorladungen durch den RAD zur Abstinenzkontrolle in Aussicht und drohte für den Fall der Versäumnis die Verfügung aufgrund der Akten beziehungsweise die Einstellung der Erhebungen und das Nichteintreten an. Nachdem A.________ zu drei von vier angeordneten Kontrollen nicht erschienen war, stellte sie ihre Erhebungen mit Verfügung vom 14. April 2016 ein und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Dezember 2016 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 14. April 2016 auf, soweit sie den Leistungsanspruch bis zum 23. Oktober 2015 betraf, und wies die Sache an die IV-Stelle zu neuer Verfügung zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als damit das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren für die Zeit ab dem 23. Oktober 2015 bestätigt wurde. Die beruflichen Massnahmen seien wieder aufzunehmen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Die Vorinstanz hat die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers bis zum 23. Oktober 2015 neu verfüge. Letztinstanzlich streitig sind allein die Leistungen der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt beziehungsweise die Frage, ob die IV-Stelle am 14. April 2016 zu Recht mangels Mitwirkung des Versicherten auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten sei.
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3. Art. 43 ATSG regelt die Abklärung im Sozialversicherungsverfahren. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommt sie den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen sowie eine angemessene Bedenkzeit einräumen (Abs. 3).
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4. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in korrekt durchgeführtem Verfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG am 23. Oktober 2015 die Pflicht auferlegt, sich insbesondere im Voraus angekündigten Laboruntersuchungen zur Kontrolle seines Cannabiskonsums zu unterziehen. Drei von vier Kontrollen (am 1. Dezember 2015, am 5. Februar 2016 und am 2. März 2016) habe er in unentschuldbarer Weise versäumt, weshalb die IV-Stelle hinsichtlich ihrer Leistungen ab dem 23. Oktober 2015 zu Recht auf das Begehren des Versicherten nicht eingetreten sei.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Termine zur Laborkontrolle nicht wahrgenommen hat. Er macht geltend, die Anordnung der Abstinenzkontrolle sei im Verfahren der beruflichen Massnahmen nicht zulässig gewesen. Sie habe sich auf die blosse Vermutung der Spitex gestützt, welche am 23. Januar und am 20. März 2015, also Monate vor dem 23. Oktober 2015, Cannabisgeruch festgestellt habe. Der Substanzgebrauch habe sich im Rahmen der beruflichen Massnahmen nicht negativ auf die Abklärung ausgewirkt.
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5. Für das kantonale Gericht stand fest, dass der Beschwerdeführer übermässig Cannabis konsumiere. Dem Betreuungsbericht der Spitex sei zu entnehmen, dass es bei mehreren Besuchen nach Cannabis gerochen habe. Beim Gespräch vom 27. Februar 2015 habe er selber angegeben, dass er seit dem Unfall dazu neige, sich "nur noch etwas reinzuziehen", damit er nicht über seine Situation nachdenken müsse. Des Weiteren stützte es sich dabei auf den Bericht des RAD vom 24. Mai 2016. Der Beschwerdeführer sei unzuverlässig, habe Termine nicht eingehalten und die Wundpflege vernachlässigt, dadurch die Wundheilung und auch die Eingliederung verzögert. Es fehle an der nötigen Motivation zur beruflichen Abklärung und Eingliederung.
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Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag diese Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Insbesondere stützen sich die Annahmen des RAD und der Vorinstanz nicht nur auf Vermutungen aufgrund einzelner Vorkommnisse. Vielmehr ist dem Spitex-Betreuungsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe kaum je reagiert habe und trotz Terminvereinbarung zu Hause nicht anzutreffen gewesen beziehungsweise nicht erschienen sei. Der RAD verweist des Weiteren auf die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Auch daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Termine verpasst und Abmachungen nicht eingehalten habe. Er habe zugegeben, dass er unzuverlässig gewesen sei, sich in einem Tief befunden habe und sich deshalb nicht habe aufraffen können (vgl. etwa das Protokoll der Besprechung vom 19. Januar 2015).
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Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die geplanten beruflichen Massnahmen wegen übermässigen Cannabiskonsums gefährdet waren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufforderung der IV-Stelle zur Mitwirkung an der Abklärung (vereinbarte Termine mit der IV-Stelle und F.________ wahrnehmen, regelmässig an den beruflichen Massnahmen teilnehmen und den Aufforderungen der Durchführungsstelle Folge leisten) und in diesem Rahmen auch die Verpflichtung zu Laborkontrollen unter diesen Umständen rechtswidrig sein soll. Die Untersuchungen standen im Übrigen auch im Interesse des Beschwerdeführers, die beruflichen Massnahmen durch seinen übermässigen Cannabiskonsum nicht zu gefährden.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. April 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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