BGer 6B_1303/2016 | |||
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BGer 6B_1303/2016 vom 20.04.2017 | |
6B_1303/2016
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Urteil vom 20. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bonaria,
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3. Z.A.________,
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4. Z.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Legitimation im Revisionsverfahren nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; Treu und Glaube,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 12. Oktober 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Am 19. April 2010 kam es am Domizil von X.A.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Y.________, Z.A.________ und Z.B.________einerseits (nachfolgend: Familie Z.________) und X.A.________ sowie seinen beiden Söhnen X.B.________ und X.C.________ andererseits (nachfolgend: Familie X.________). Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach am 21. Oktober 2014 alle Beteiligten frei von der Anschuldigung des Raufhandels und X.B.________ zusätzlich von jener der einfachen Körperverletzung.
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Auf Berufung von Y.________ gegen die Freisprüche der Familie X.________ verurteilte das Obergericht des Kantons Bern die Mitglieder der Familie X.________ am 15. Januar 2016 wegen Raufhandels zu bedingten Geldstrafen. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sprach es X.B.________ebenfalls frei. Weiter stellte es unter anderem fest, dass die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anschuldigung des Raufhandels betreffend die Familie Z.________ in Rechtskraft erwachsen seien.
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B. Am 25. April 2016 ersuchte X.A.________ beim Obergericht des Kantons Bern um Revision der Urteile vom 21. Oktober 2014 und vom 15. Januar 2016. Darauf trat das Obergericht des Kantons Bern am 12. Oktober 2016 infolge Verneinung der Legitimation von X.A.________ nicht ein.
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C. X.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Oktober 2016. Die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 29 BV), der jedem den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung garantiere. Das Obergericht des Kantons Bern habe in seinem Urteil vom 15. Januar 2016 ausgeführt, dass im Falle eines Schuldspruchs gegen die Familie X.________ wegen Raufhandels allenfalls der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sei; dieser komme hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. verurteilt würden und ein Widerspruch zwischen zwei Urteilen insofern anzunehmen sei, als nach den Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein müsse. Diese Erwägung habe er dahingehend verstehen dürfen, dass die Vorinstanz sich einerseits der durch die einseitige Berufung entstandenen Diskrepanz bewusst gewesen sei, und andererseits diese nicht ohne Weiteres hinzunehmen gedacht habe, sondern an einer Korrektur interessiert gewesen sei. Mit anderen Worten habe er davon ausgehen dürfen, dass sich die Vorinstanz zumindest materiell mit seinem Revisionsgesuch befassen würde. Sein Vertrauen in die zitierte vorinstanzliche Erwägung sei zu schützen und der angefochtene Beschluss daher bundesrechtswidrig.
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1.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Einerseits gab die Vorinstanz keine abschliessende Beurteilung ab, indem sie lediglich ausführte, dass im Falle eines Schuldspruchs der Familie X.________ wegen Raufhandels "allenfalls" der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sei. Andererseits äusserte sie sich zur Frage der Legitimation im Revisionsverfahren in keiner Weise. Folglich schuf sie auch keine Vertrauensgrundlage, gestützt auf welche der Beschwerdeführer, insbesondere zumal anwaltlich vertreten, ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen, die Vorinstanz werde auf sein Revisionsgesuch eintreten. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dem angefochtenen Beschluss liege eine bundesrechtswidrige Anwendung der Verfahrensvorschriften zur Revision (Art. 382, 410, 412 und 413 StPO) zugrunde. Zur Begründung führt er aus, der Parteibegriff sei weit zu verstehen. Er sei als Beschuldigter Partei im Strafverfahren gegen die Familien Z.________ und X.________, und er wende sich mit seinem Revisionsgesuch gegen den Freispruch eines Mitbeschuldigten, dessen gemäss dem Urteil vom 15. Januar 2016 tatbestandsmässiges und rechtswidriges Handeln zugleich Tatbestandsvoraussetzung für seine eigene Verurteilung in ebendiesem Urteil sei. Seine Beschwer ergebe sich ohne Weiteres aus seiner Verurteilung. Auch die finanziellen Konsequenzen seien entgegen der vorinstanzlichen Auffassung Teil seiner Beschwer, da einem wegen Raufhandels Mitverurteilten weder ein Anspruch auf Schadenersatz noch auf Genugtuung zukomme.
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2.2. Mit diesen Ausführungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf sein Revisionsgesuch vom 25. April 2016 ein.
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Revision kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, das mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht.
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In Bezug auf das erstinstanzliche Urteil vom 21. Oktober 2014 fehlt dem Beschwerdeführer die für die Legitimation erforderliche Beschwer. Ein verurteilter Mittäter ist bezüglich der Strafbarkeit weiterer Beteiligter nicht beschwert (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 410 StPO). Da er sich gegen die Familie Z.________ weder als Straf- noch als Zivilkläger konstitutiert hat (vgl. Urteil, S. 6), ist er durch das erstinstanzliche Urteil bzw. die darin erfolgten Freisprüche zugunsten der Familie Z.________ auch nicht als Privatkläger unmittelbar in seinen Rechten betroffen.
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Soweit der Beschwerdeführer "die finanziellen Konsequenzen" zur Begründung seiner Beschwer vorbringt, ergeben sich solche allein aus dem zweitinstanzlichen Urteil vom 15. Januar 2016. Diesbezüglich steht ihm die Revision allerdings nicht zur Verfügung, da bei Vorliegen des Revisionsgrundes widersprüchlicher Entscheide ausschliesslich der frühere aufgehoben werden kann (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sowie Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 133 StGB. Ein Schuldspruch wegen Raufhandels verlange zwei je aufeinander losgehende Parteien (von insgesamt mindestens drei Personen) und wenigstens eine Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung. Werde nun eine der beiden Parteien komplett freigesprochen, fehle es bei der anderen am Tatbestandsmerkmal der Wechselseitigkeit, was notwendigerweise auch für sie einen Freispruch zur Folge haben müsse (Beschwerde, S. 7).
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3.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren allein der Beschluss vom 12. Oktober 2016 ist, mittels welchem die Vorinstanz auf sein Revisionsgesuch vom 25. April 2016 nicht eintrat (zu Recht, vgl. E. 2.2). In der Folge hatte sie das Gesuch materiell nicht zu prüfen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2016 hingegen, in dem der Beschwerdeführer des Raufhandels schuldig gesprochen wurde, ist nicht Verfahrensgegenstand. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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