BGer 4D_12/2017 | |||
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BGer 4D_12/2017 vom 24.04.2017 | |
{T 0/2}
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4D_12/2017
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Urteil vom 24. April 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Auftrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
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Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. Februar 2017.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2017 mit Eingabe vom 24. Februar 2017 am Obergericht Beschwerde erhob;
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dass das Obergericht mit Schreiben vom 2. März 2017 die Beschwerde dem Bundesgericht zukommen liess;
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dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2017 Frist bis zum 22. März 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2017 unter anderem erklärte, dass er den Kostenvorschuss "keineswegs" zahlen werde, die Beschwerdegegnerin die Klägerin und er der Beklagte sei und demnach die Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss zu leisten habe und dass somit "die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses als Rückzug des Rechtsmittels schriftlich erklärt worden" sei;
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2017 eine Nachfrist gewährt wurde, bis zum 10. April 2017 den Kostenvorschuss zu leisten;
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dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Eingabe vom 28. März 2017 seine bereits mit Eingabe vom 20. März 2017 erklärten Vorbringen wiederholte;
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben so auszulegen sind, dass er weiterhin an seiner Beschwerde festhalten möchte, dass er aber davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe als "Klägerin" den Kostenvorschuss zu leisten;
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dass der Beschwerdeführer als Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), unabhängig von seiner Stellung als beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren;
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. März 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, dass es sich aber mit Blick auf die Umstände rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein wesentlicher Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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