BGer 1C_215/2017 | |||
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BGer 1C_215/2017 vom 25.04.2017 | |
{T 0/2}
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1C_215/2017
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Urteil vom 25. April 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Bern.
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Gegenstand
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Staatshaftung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 auf die von A.________ eingereichte aufsichtsrechtliche Anzeige und auf ihr Staatshaftungsbegehren nicht ein. Weiter verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen B.________ nicht wieder aufgenommen werde. A.________ erhob gegen die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Urteil vom 6. März 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf beschränkt sei, ob die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf die Begehren der Beschwerdeführerin aus Staatshaftung nicht eingetreten sei. Weitergehend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Beschwerde sei zu begründen. Den ausschweifenden und teilweise kaum verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung entnommen werden. Mangels einer sachbezogenen Begründung sei deshalb auch betreffend Staatshaftung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 11. April 2017 (Postaufgabe 12. April 2017) Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit ihren weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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