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Informationen zum Dokument  BGer 6B_451/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_451/2017 vom 25.04.2017
 
6B_451/2017
 
 
Urteil vom 25. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ambulante Massnahme (Art. 63 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 16. Februar 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 5. April 2013 wegen mehrfacher Nötigung (Stalking) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten abzüglich 66 Tage erstandener Haft. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke aufgeschoben. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 22. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_625/2013).
 
Am 10. Dezember 2013 wurde die ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt. Mit der Durchführung der Massnahme wurde der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) beauftragt. Am 2. August 2016 stellte der PPD fest, dass die Zweckmässigkeit der Massnahme aus forensisch-psychologischer Sicht nicht gegeben sei. Der PPD empfahl die Massnahmeaufhebung.
 
Die Massnahme wurde am 20. September 2016 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine Beschwerde am 16. Februar 2017 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 27. März 2017 an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält weder einen Antrag noch eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder Eingaben sind unzulässig (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 1). Ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu befassen, beschränkt sich die Beschwerde zudem auf offensichtlich unbegründete und teilweise überdies ungebührliche Vorwürfe gegen verschiedene Personen, ohne dass sich daraus auch nur annähernd ergäbe, welche Stellen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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