BGer 1C_227/2017 | |||
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BGer 1C_227/2017 vom 27.04.2017 | |
{T 0/2}
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1C_227/2017
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Urteil vom 27. April 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug.
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In Erwägung, | |
dass A.________ sich mit einem als "Klage gegen den Ausweisentzug im Jahre 2011 bis dato" bezeichneten Schreiben vom 3. Februar 2017 an das Obergericht des Kantons Bern wandte;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Schreiben vom 7. Februar 2017 A.________ mitteilte, dass das Obergericht für Führerausweisentzüge nicht zuständig sei, weshalb die Eingabe vom 3. Februar 2017 ohne weitere Bearbeitung ad acta gelegt werde;
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dass A.________ mit Schreiben vom 18. April 2017 (Postaufgabe 19. April 2017) das Bundesgericht ersuchte, einen "Gerichtsfall in dem selben Anliegen zu eröffnen" (wohl bezüglich Führerausweisentzug);
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dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt;
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dass sich aus der Eingabe von A.________ nicht ergibt, gegen welchen anfechtbaren Entscheid in Sachen Führerausweisentzug sich seine Beschwerde richten sollte;
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dass A.________, soweit sich seine Beschwerde gegen das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 7. Februar 2017 richten sollte, nicht darlegt, inwiefern dieses Schreiben rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Schreiben formlos ablegen wird;
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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