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Informationen zum Dokument  BGer 1C_227/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_227/2017 vom 27.04.2017
 
{T 0/2}
 
1C_227/2017
 
 
Urteil vom 27. April 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ sich mit einem als "Klage gegen den Ausweisentzug im Jahre 2011 bis dato" bezeichneten Schreiben vom 3. Februar 2017 an das Obergericht des Kantons Bern wandte;
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Schreiben vom 7. Februar 2017 A.________ mitteilte, dass das Obergericht für Führerausweisentzüge nicht zuständig sei, weshalb die Eingabe vom 3. Februar 2017 ohne weitere Bearbeitung ad acta gelegt werde;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 18. April 2017 (Postaufgabe 19. April 2017) das Bundesgericht ersuchte, einen "Gerichtsfall in dem selben Anliegen zu eröffnen" (wohl bezüglich Führerausweisentzug);
 
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt;
 
dass sich aus der Eingabe von A.________ nicht ergibt, gegen welchen anfechtbaren Entscheid in Sachen Führerausweisentzug sich seine Beschwerde richten sollte;
 
dass A.________, soweit sich seine Beschwerde gegen das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 7. Februar 2017 richten sollte, nicht darlegt, inwiefern dieses Schreiben rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Schreiben formlos ablegen wird;
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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