BGer 4A_158/2017 | |||
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BGer 4A_158/2017 vom 27.04.2017 | |
4A_158/2017
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Urteil vom 27. April 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ AG in Liquidation,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.________ AG,
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2. D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
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Obergerichts des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung,
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vom 16. Februar 2017.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführer in dem von ihnen angestrengten Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug betreffend Mietkündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses durch den Entscheid des Einzelrichters vom 11. Januar 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden;
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dass sie dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug erhoben, das mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2017 auf ihre Beschwerde nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 17. März 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;
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dass die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. März 2017 dem Bundesgericht mitteilten, dass die Mietwohnung der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit geräumt und als Letztes die Kellerräumlichkeiten geräumt worden seien, dass jedoch ein Wohnungsübergabetermin noch nicht vereinbart und die Schlüssel auch noch nicht zurückgegeben worden seien;
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dass diese Eingabe den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 28. März 2017 zugestellt wurde;
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dass nicht beurteilt zu werden braucht, ob die Beschwerdeführer, die nach den unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegner die Mietwohnung samt Kellerräumlichkeiten "geräumt" haben, an der Behandlung der Beschwerde überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse hätten (vgl. Verfügung 4D_80/2016 vom 16. Februar 2017), und ebensowenig, ob die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten wird;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer darin den Entscheid des Kantonsgerichts kritisieren, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die weitschweifige Eingabe der Beschwerdeführer vom 17. März 2017 die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegen und eine Verletzung einer Vielzahl von Rechtsnormen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten beklagen, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Beschwerdeführer einmal mehr darauf hinzuweisen sind, dass sie ihren Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren vor der Erstinstanz zu stellen haben, worauf sie im Übrigen bereits vor der Erst- und Vorinstanz hingewiesen wurden;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass den Beschwerdegegnern, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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