BGer 9C_270/2017 | |||
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BGer 9C_270/2017 vom 28.04.2017 | |
{T 0/2}
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9C_270/2017
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Urteil vom 28. April 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 7. März 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 10. April 2017 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 7. März 2017,
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht mit Beweisverfügung vom 30. Januar 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten anordnete und festhielt, der Observationsbericht vom 17. Januar 2013 werde den Gutachtern nicht vorgelegt,
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dass die IV-Stelle Luzern am 15. Februar 2017 um Sistierung des betreffenden Verfahrens ersuchte, bis das Bundesgericht mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 über die Frage entschieden habe, ob in der Invalidenversicherung eine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen besteht,
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dass die Vorinstanz dieses Sistierungsgesuch mit der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 abwies,
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dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht selbstständig nur dann angefochten werden können, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522),
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dass sich dabei die Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränken müssen (Art. 98 BGG),
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dass die IV-Stelle den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Fortführung des Prozesses darin erblickt, dass ohne Berücksichtigung des Observationsberichts möglicherweise eine lückenhafte und im Ergebnis falsche Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) resultiere und ein falsches Präjudiz geschaffen werde, welches in der Folge nicht mehr oder nur schwerlich korrigiert werden könnte,
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dass die Vorinstanz insbesondere im angefochtenen Zwischenentscheid nicht verbindlich (= bei Nichtanfechtung der Rechtskraft zugänglich bzw. der allfälligen späteren Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen) die Frage der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (in Form der Kenntnisnahme durch die Gutachter) entschieden hat, und
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dass die vorinstanzlich vertretene Auffassung betreffend Verwertbarkeit von Observationsergebnissen im IV-Verfahren lediglich ein Begründungselement des angefochtenen Zwischenentscheids darstellt,
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dass somit die Frage der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (in Form der Kenntnisnahme durch die Gutachter) bzw. die Frage nach der genügenden gesetzlichen Grundlage für Observationen eine vom Bundesgericht bei Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache durch die versicherte Person oder die IV-Stelle frei überprüfbare Rechtsfrage ist,
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dass, sollten als Konsequenz aus der Begutachtung die von der IV-Stelle angerufenen Verfahrensrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht oder das Willkürverbot (Art. 9 BV), aber auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG), verletzt werden, sie dies im Rahmen einer Beschwerde in der Sache selbst noch vorbringen können wird,
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dass es dergestalt offensichtlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mit diesem Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. April 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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