BGer 1C_111/2017 | |||
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BGer 1C_111/2017 vom 01.05.2017 | |
{T 0/2}
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1C_111/2017
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Urteil vom 1. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Staatsanwalt Klaus Feller, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Einsichtsrecht,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. Der Vorsteher des Amts für Justizvollzug (AJV) des Kantons Bern führt eine sogenannte "Watch-Liste", auf welcher sich sämtliche verwahrten Straftäter sowie weitere "Risikotäter" befinden, die sich zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung, der Gerichtsverhandlung oder von Vorfällen im Vollzug mit einer ausserordentlichen öffentlichen bzw. medialen Aufmerksamkeit konfrontiert sahen. Aufgeführt werden die Dossiernummer, Name, begangene Delikte, bisherige Risikoeinschätzung, Strafmass, Vollzugsdaten und bisherige Vollzugslockerungen. Der Eintrag in der "Watch-Liste" hat zur Folge, dass Vollzugslockerungen nur mit Zustimmung des Vorstehers des AJV gewährt werden dürfen. Die einfache Excel-Tabelle sei ein persönliches Arbeitsmittel des Amtsvorstehers und diene dem amtsinternen Risikomanagement. Zugriffsberechtigt für Mutationen ist einzig der Amtsvorsteher.
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Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 erteilte das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (heute: AJV) A.________ Einsicht in die "Watch-Liste" in Bezug auf seine persönlichen Daten, lehnte es indessen ab, ihm umfassende Einsicht in die anonymisierte Watch-Liste zu gewähren.
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A.________ focht diese Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde an, wobei er auch verlangte, die Rechtmässigkeit der "Watch-Liste" zu prüfen.
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Am 7. September 2016 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2015 ab.
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Am 16. Januar 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gegen die Direktionsverfügung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ebenfalls ab (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 3).
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B. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die anonymisierte Watch-Liste zu gewähren." (Dispositiv-Ziffer 1) bzw. "Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei eine noch zu bestimmende angemessene amtliche Parteientschädigung auszurichten." (Dispositiv-Ziffer 2). Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die POM beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer hat sein Akteneinsichtsgesuch ausserhalb bzw. unabhängig von einem strafrechtlichen Verfahren gestellt. Der Entscheid darüber betrifft damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offensteht (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor, namentlich nicht eine Ausnahme nach lit. a, wonach u.a. Entscheide auf dem Gebiet der inneren Sicherheit nicht beschwerdefähig sind. Damit sollen Anordnungen mit vorwiegend politischem Charakter von der richterlichen Überprüfung ausgenommen werden (BGE 137 I 371 E. 1.2 mit Hinweisen). Die umstrittene "Watch-Liste" soll zwar verhindern, dass gemeingefährliche Täter versehentlich freikommen und betrifft damit im weiteren Sinne die innere Sicherheit. Die angefochtene Verweigerung von Akteneinsicht hat indessen keinen politischen Charakter und ist einer richterlichen Überprüfung ohne Einschränkung zugänglich; sie fällt damit nicht unter die restriktiv anzuwendende Ausnahmeregelung. Mit der Ablehnung des Einsichtsgesuchs ist das Verfahren abgeschlossen, es handelt sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer befugt, ihn anzufechten (Art. 89 Abs. 1 BGG), und er rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. In der Sache beantragt der Beschwerdeführer wie schon vor Obergericht einzig, ihm Einsicht in die anonymisierte "Watch-Liste" zu gewähren. Zur Beurteilung dieses Antrags braucht die Rechtmässigkeit der "Watch-Liste" nicht abschliessend geprüft zu werden, dies liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Das Obergericht ist daher keineswegs in überspitzten Formalismus verfallen, indem es sich auf die Beurteilung des gestellten Antrags beschränkte und die "Watch-Liste" nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin prüfte. Um dies zu erreichen, hätte der Beschwerdeführer nicht (nur) Einsicht in die Liste beantragen müssen, sondern deren Vernichtung.
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3. Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Einsicht in die Daten der übrigen verzeichneten Gefangenen beruhe auf einer willkürlichen Anwendung des Berner Informationsgesetzes (IG; BSG 107.1) und des Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04).
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3.1. Nach Art. 14 IG informieren die Behörden über ihre Tätigkeit von Amtes wegen oder auf Anfrage. Sie informieren über alle Tätigkeiten, die von allgemeinem Interesse sind, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1 IG). Nach Art. 27 Abs. 1 IG hat jedermann das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person (Art. 28 IG). Überwiegende öffentliche Interessen liegen u.a. vor, wenn die Gewährung der Akteneinsicht einen übermässigen Aufwand verursachen würde (Art. 29 Abs. 1 lit. c IG).
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3.2. Personendaten sind u.a. Angaben über bestimmte Personen; Datensammlungen sind Bestände von Personendaten, die so aufgebaut sind, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 2 Abs. 1 und 2 KDSG). Besonders schützenswert sind u.a. Personendaten über Straftaten und die dafür verhängten Strafen und Massnahmen (Art. 3 lit. d KDSG). Das KDSG gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden (Art. 4 Abs. 1); nicht anwendbar ist es u.a., wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch, namentlich als persönliches Arbeitsmittel, bearbeitet oder auf hängige Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege (Art. 4 Abs. 2 KDSG). Personendaten werden privaten Personen bekanntgegeben, wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt (Art. 11 Abs. 1 KDSG).
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3.3. Aus Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV ergeben sich keine weitergehenden Einsichts- und Informationsrechte.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die POM hat in der Begründung ihrer Verfügung vom 7. September 2016 (E. 2b und c S. 5 f.), der sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich anschliesst (E. 18 S. 5), ausgeführt, dass die Personendaten, in die der Beschwerdeführer Einsicht verlange, besonders schützenswert seien. Ihre Bekanntgabe sei daher nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, die Zustimmung der betroffenen Personen vorliege oder sie in deren Interesse liege. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen könne sie verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Die "Watch-Liste" sei kein Arbeitsmittel zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch, das Datenschutzgesetz sei darauf anwendbar.
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Die Herausgabe der fremden Personendaten der "Watch-Liste" sei weder gesetzlich vorgesehen noch liege sie im Interesse dieser Personen. Deren Zustimmung liege nicht vor, und es wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, sie einzuholen. Eine Anonymisierung der Namen reiche nicht aus, da die Medien teilweise über die aufgeführten Täter bzw. deren Taten und die ausgefällten Sanktionen berichtet hätten. Deshalb könne aufgrund der aufgelisteten Daten auf die entsprechenden Personen geschlossen werden, was insbesondere dem Beschwerdeführer, der sich mit mehreren dieser Personen im Vollzug befinde, möglich wäre. Die "Watch-Liste" enthalte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs nur Daten, die aufgrund der Medienberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit bereits bekannt seien, sondern auch solche, bei denen das nicht der Fall sei und die schützenswert seien, etwa die genauen Vollzugsdaten, bisher gewährte Vollzugslockerungen und Risikoeinschätzungen. Soweit der Beschwerdeführer herausfinden wolle, ob der "Watch-Liste" für ihn entscheidrelevante Bedeutung zukomme, z.B. ob den darauf aufgeführten Personen Vollzugslockerungen grundsätzlich verweigert würden, sei festzuhalten, dass die Liste für die materielle Beurteilung konkreter Vollzugsfragen irrelevant sei, diese erfolge ausschliesslich anhand einer individuellen Prüfung des Einzelfalls anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Grund für allfällige Lockerungsverweigerung werde zudem auf der "Watch-Liste" gar nicht angeführt; sie gebe daher keinen Aufschluss darüber, ob die darauf aufgeführten Personen - was nicht der Fall sei - grundsätzlich von Lockerungen ausgeschlossen würden. Die Akteneinsicht sei damit zu Recht verweigert worden.
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4.2. Diese Beurteilung erscheint ohne Weiteres vertretbar und ist jedenfalls nicht willkürlich.
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4.2.1. Die "Watch-Liste" dient nach ihrer Zweckbestimmung in erster Linie der amtsinternen Organisation. Sie soll sicherstellen, dass die dem Amtsvorsteher vorbehaltenen Entscheide über Vollzugslockerungen für bestimmte Täter, die für die öffentliche Sicherheit potentiell besonders risikobehaftet sind, dem Amtsvorsteher zur Zustimmung unterbreitet werden und dieser gleichzeitig einen Überblick über die weiteren vergleichbaren Fälle als Grundlage für seine Entscheidung erhält. Aufgelistet werden damit potentiell gefährliche Täter, bei denen Vollzugslockerungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen und entsprechend den damit verbundenen Risiken nur zurückhaltend gewährt werden können. Der Beschwerdeführer verwechselt Ursache und Wirkung, wenn er behauptet, die Aufnahme in die "Watch-Liste" bewirke den Ausschluss von Vollzugslockerungen.
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Irgendwelche Hinweise für einen Missbrauch der Liste sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass die auf der Liste aufgeführten Personen von Vollzugslockerungen von vornherein ausgeschlossen wären und entsprechende Gesuche ohne pflichtgemässe Prüfung anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen generell abgelehnt würden.
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4.2.2. Die auf der "Watch-Liste" festgehaltenen Personendaten, in die der Beschwerdeführer Einsicht verlangt, sind offenkundig sensibel und besonders schützenswert. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die öffentlichen Interessen am Schutz dieser Daten stärker gewichtete als den Informationsanspruch des Beschwerdeführers und es auch ablehnte, die dort verzeichneten Personen um die Freigabe ihrer Daten zu ersuchen. Die Gewährung von Einsicht in die Liste würde dem Beschwerdeführer keine Klarheit darüber bringen, ob die Aufnahme in die "Watch-Liste" automatisch den Ausschluss von Vollzugslockerungen bedeutet, wie er argwöhnt, wofür es allerdings nach dem Gesagten keine Anzeichen gibt. Im Übrigen ist es auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 IG nicht zu beanstanden, dass die Verantwortlichen des AJV die Öffentlichkeit nicht von sich aus über die Erstellung der "Watch-Liste" informierten; die Rüge, die Bestimmung sei willkürlich angewandt worden, ist unbegründet.
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5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Aus diesem Grund hat hat auch das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigerte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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