BGer 4A_38/2017 | |||
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BGer 4A_38/2017 vom 03.05.2017 | |
4A_38/2017
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Verfügung vom 3. Mai 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ LLC,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Peter Straub und Dr. Marco Stacher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ LLC,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Steven Hunt und Fernando Ortega,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des
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Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
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vom 7. Dezember 2016.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Mai 2017 ihre Beschwerde vom 24. Januar 2017 gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 7. Dezember 2016zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben erklärte, die Parteien hätten gemäss Vergleichsvereinbarung gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet, soweit solche überhaupt zugesprochen würden;
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dass das Rückzugsschreiben allerdings - was die Frage der Parteientschädigung anbelangt - von der Gegenpartei nicht gegengezeichnet wurde und dem Schreiben auch keine unterschriebene Vergleichsvereinbarung mit der behaupteten diesbezüglichen Parteivereinbarung beigelegt ist;
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dass vorliegend allerdings darauf verzichtet werden kann, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Parteientschädigung einzuräumen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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dass dazu auszuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2017 eingeladen wurde, zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
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dass diese Verfügung dem im Schiedsentscheid aufgeführten Vertreter der Beschwerdegegnerin, Jonathon Acton Davis QC, zugestellt wurde und der benannte Vertreter mit Scheiben vom 31. Januar 2017 antwortete, er könne die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertreten;
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dass die Verfügung vom 26. Januar 2017 daraufhin den weiteren im Schiedsentscheid aufgeführten Vertretern der Beschwerdegegnerin, Steven Hunt und Fernando Ortega, zugesandt wurde, die entsprechende Sendung indessen nicht zugestellt werden konnte und am 15. März 2017 mit entsprechendem Vermerk an das Bundesgericht retourniert wurde;
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verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich und der C.________ SE schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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