BGer 5A_309/2017 | |||
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BGer 5A_309/2017 vom 03.05.2017 | |
5A_309/2017
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Urteil vom 3. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Baden, Familiengericht.
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Gegenstand
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Prüfung Bericht mit Rechnung (Vertretungsbeistandschaft),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. März 2017.
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Sachverhalt: | |
Der 2016 verstorbene B.________ war verbeiständet. Er war aufgrund eines Pflegevertrages vom 16. Dezember 2014 bei seiner Schwester C.________ untergebracht, wofür ein Pflegegeld vereinbart war. Ferner wurde er von seiner anderen Schwester D.________ regelmässig zu Arztterminen gefahren, wofür auch diese entschädigt wurde.
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Am 22. März 2016 reichte der Beistand E.________ dem Familiengericht Baden den Bericht mit Rechnung für die Berichtsperiode 2014/2015 ein, welches diesen mit Entscheid vom 11. April 2016 genehmigte.
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Dagegen erhob A.________ (Ehefrau des Bruders F.________, d.h. Schwägerin von B.________) am 13. August 2016 Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Überprüfung des Pflegevertrages und der Zahlungen an die beiden Schwestern verlangte. Mit weiteren Eingaben vom 29. und 30. September 2016 verlangte sie die Rückzahlung der Vergütungen bzw. deren Abzug vom Erbteil der beiden Schwestern.
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Mit Entscheid vom 15. März 2017 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, A.________ könne ihre Beschwerdelegitimation nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sondern einzig aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ableiten, weil sie sich ausschliesslich auf eigene Interessen berufe. Indes berühre der Genehmigungsentscheid des Familiengerichts weder Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beistand noch entfalte er Rechtswirkungen gegenüber Dritten; namentlich würden damit weder Schulden noch andere Verbindlichkeiten der betreuten Person als gültig anerkannt. Mit subsidiärer materieller Begründung hielt das Obergericht ferner fest, B.________ sei pflegebedürftig und die Bezüge der beiden Schwestern seien berechtigt gewesen. Im Übrigen sei die (gerechte) Verteilung des Nachlasses nicht Verfahrensgegenstand.
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Dagegen reichten A.________ und F.________ am 14. April 2017 (Postaufgabe am 22. April 2017) eine Beschwerde und am 16. April 2017 (Postaufgabe am 24. April 2017) einen Nachtrag ein. Die Eingaben wurden, weil nur von A.________ unterzeichnet, zur Verbesserung zurückgesandt. A.________ retournierte die Aufforderung mit dem Vermerk, die Beschwerde laufe jetzt nur noch über sie. Sodann reichte sie am 26. April 2017 eine weitere als Beschwerde bezeichnete Eingabe und am 27. April 2017 (Postaufgabe 29. April 2017) einen weiteren Nachtrag ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) betreffend die Genehmigung eines Berichtes mit Rechnung des Beistandes im Sinn von Art. 410 ZGB. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sind alle Eingaben rechtzeitig erfolgt (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Keine der Eingaben enthält ein Rechtsbegehren und in keiner der Eingaben setzt sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlichen Nichteintretenserwägungen des Obergerichtes auseinander. Vielmehr bestreitet sie die seinerzeitige Pflegebedürftigkeit von B.________, beklagt sie sich über die Ungerechtigkeit der Entschädigung der beiden Schwestern, zumal ihr Ehemann (F.________) gratis Leistungen erbracht habe, u.ä.m. Darzutun wäre jedoch, inwiefern das Obergericht mit seinem - sich auf das Urteil 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5 stützenden - Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll, und es bedürfte überdies eines Rechtsbegehrens, mit welchem diesbezüglich konkrete Rechtsfolgen verlangt werden. Sinngemäss wird einzig eine Rechnungsprüfung durch das Bundesgericht verlangt, die jedoch angesichts des obergerichtlichen Nichteintretensentscheides von vornherein nicht möglich ist.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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