BGer 8C_246/2017 | |||
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BGer 8C_246/2017 vom 03.05.2017 | |
{T 0/2}
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8C_246/2017
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Urteil vom 3. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die am 10. April 2017 ergänzte Beschwerde vom 25. März 2017 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 5. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wegen verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen pauschal seinen schlechten Gesundheitszustand und die angespannten finanziellen Verhältnisse als Beschwerdegründe anruft,
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dass damit aber auch nicht ansatzweise aufgezeigt ist, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf einer qualifiziert fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG oder aber einer fehlerhaften Anwendung des Rechts erfolgt sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Mai 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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