BGer 1C_210/2017 | |||
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BGer 1C_210/2017 vom 04.05.2017 | |
{T 0/2}
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1C_210/2017
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Urteil vom 4. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Limited,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Béguin,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: | |
A. Am 10. Dezember 2014 ersuchten die USA die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger und anderen Delikten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Turbinenausrüstungen nach Venezuela im Wert von ca. USD 767 Mio.
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Am 18. Mai 2015 trat das Bundesamt für Justiz (BJ) auf das Rechtshilfeersuchen ein und betraute die Bundesanwaltschaft mit dessen Ausführung. Mit Schlussverfügung vom 26. August 2016 hiess es das Gesuch gut und ordnete die Herausgabe sämtlicher Dokumente ab dem 1. Januar 2009 betreffend ein auf A.________ Limited lautendes Bankkonto bei der Banque B.________ SA an.
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Eine von A.________ Limited dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 29. März 2017 ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2017 ans Bundesgericht beantragt A.________ Limited im Wesentlichen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung des BJ seien aufzuheben und auf das Rechtshilfeersuchen sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
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Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6) sowie von Art. 4 des Prot. Nr. 7 EMRK (SR 0.101.07) und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Das Bundesgericht hat sich damit bereits im den selben Sachverhaltskomplex betreffenden Urteil 1C_134/2017 vom 7. April 2017 auseinandergesetzt. Darauf sowie auf den angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob das Rechtshilfegesuch hinreichende Angaben zum Tatverdacht enthält und ob die Schlussverfügung des BJ genügend begründet war. Den Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe an der Triage der herauszugebenden Dokumente nicht mitwirken können, hat die Vorinstanz mit Angabe von Gründen verneint. Die Beschwerdeführerin hält pauschal an ihrem Standpunkt fest, setzt sich aber mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen.
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2. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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