BGer 1C_234/2017 | |||
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BGer 1C_234/2017 vom 04.05.2017 | |
{T 0/2}
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1C_234/2017
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Urteil vom 4. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Stadt St. Gallen,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
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KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Februar 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, | |
dass die damals zuständige Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 dem Ehepaar A.A.________ und B.A.________ in Bezug auf deren beide Kinder (geb. 2005 bzw. 2007) das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (früher: das Obhutsrecht) entzog;
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dass die beiden Kinder in der Folge in einer Institution fremdplatziert wurden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen den Eltern gemäss Schreiben vom 27. Juni 2016 eröffnete, sie beabsichtige, für die Kinder eine Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB einzusetzen;
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dass das Ehepaar A.________ in der Folge wiederholt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anzeige namentlich gegen verschiedene Beamte der KESB, der Stadt- und Kantonspolizei St. Gallen u.a.m. erstattete, die sich strafbar gemacht haben sollen;
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dass sie bereits gegen einen am 7. September 2016 ergangenen Nichtermächtigungsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Beschwerde vom 9. November 2016 ans Bundesgericht gelangten, welches mit Urteil vom 15. November 2016 darauf nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_522/2016);
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dass sie daraufhin mit weiteren Eingaben vom 23./29. November 2016 erneut Strafanzeige gegen die betreffenden Behörden erstatteten, die Anklagekammer aber auch diese Anzeige als haltlos erachtete und mit Entscheid vom 8. Februar 2017 die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren abermals nicht erteilte;
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dass die Anzeiger mit Eingabe vom 25. April (Postaufgabe: 26. April) 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführer wiederum die Anklagekammer und insbesondere das zugrunde liegende KESB-Verfahren sowie die Vorgehensweise der involvierten Behörden ganz allgemein kritisieren;
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dass sie sich indes dabei mit der einlässlichen Begründung des Entscheids nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, der KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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