BGer 4F_8/2017 | |||
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BGer 4F_8/2017 vom 04.05.2017 | |
4F_8/2017
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Urteil vom 4. Mai 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
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Bundesgerichts 4A_87/2017 vom 15. März 2017.
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In Erwägung, | |
dass die Gesuchstellerin am 30. September 2016 eine Klage am Bezirksgericht Zürich einreichte;
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dass die Gesuchstellerin in der Folge am Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung einreichte, die das Obergericht mit Urteil vom 20. Januar 2017 abwies;
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dass die Gesuchstellerin dagegen mit Eingabe vom 8. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_87/2017 vom 15. März 2017 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
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dass die Gesuchstellerin gegen dieses Urteil mit der vom 2. April 2017 datierten Eingabe ein Revisionsgesuch stellte;
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dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
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dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden kann;
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dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_4/2017 vom 1. März 2017 mit Hinweisen);
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dass die Gesuchstellerin vorbringt, dass das Urteil 4A_87/2017 vom 15. März 2017 "scheinheilig" sei, da das Bundesgericht nicht "gesetzeskonform" mit drei Richtern besetzt gewesen sei und ihr durch die "unterlassene gesetzeskonforme Behandlung" der "Zugang zur ordentlichen Justiz" verweigert worden sei;
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dass die Gesuchstellerin damit verkennt, dass nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, entscheidet, weshalb die sinngemäss unter Berufung auf Art. 20 in Verbindung mit Art. 121 lit. a BGG erhobene Rüge, das Bundesgericht hätte in Dreierbesetzung entscheiden müssen, unbegründet ist;
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dass die Gesuchstellerin sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften nach Art. 121 lit. a BGG geltend macht, da Frau Präsidentin Kiss bereits in früheren Entscheiden zu ihren Ungunsten entschieden habe;
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dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist (Art. 34 Abs. 2 BGG, vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil 1B_409/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen) und daher auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist;
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dass die Gesuchstellerin im Übrigen bloss ihre eigene Sicht der Dinge schildert, insbesondere die Vorinstanzen kritisiert, ohne hinreichend zu begründen, inwiefern ein Revisionsgrund gegeben sein soll;
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dass das Revisionsgesuch damit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt, der Gesuchstellerin auf dem Rechtshilfeweg.
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Lausanne, 4. Mai 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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