BGer 6B_462/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_462/2017 vom 04.05.2017 | |
6B_462/2017
|
Urteil vom 4. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Unseld.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 7. März 2017.
|
Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verfügte am 20. Januar 2017 die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 20. September 2016. Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 7. März 2017 ab.
| 1 |
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er erklärt in seinen Eingaben "Einspruch" gegen den Entscheid vom 7. März 2017 zu erheben und ersucht um eine Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde.
| 2 |
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren, d.h. einen Antrag, und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
| 3 |
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist kommt von vornherein nur in Betracht, wenn innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG).
| 4 |
3. Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthalten kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. April 2017 mit, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Es wies ihn jedoch darauf hin, dass er seine Beschwerde noch innert der nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG verlängerten Beschwerdefrist begründen kann. Da auch in der Folge keine Beschwerdebegründung beim Bundesgericht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| 5 |
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
| 6 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 4. Mai 2017
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |