BGer 8C_264/2017 | |||
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BGer 8C_264/2017 vom 04.05.2017 | |
{T 0/2}
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8C_264/2017
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Urteil vom 4. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Schwyz,
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Herrengasse 17, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 24. Februar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 7. April 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Februar 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. April 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Mai 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb die vom kommunalen Schulträger gestützt auf §§ 11 Abs. 1, 12 und 13 Abs. 2 lit. b Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule des Kanton Schwyz vom 27. Juni 2002, SRSZ 612.110 (kurz: PGL/SZ), gegenüber der Beschwerdeführerin auf den 1. Juli 2016 hin ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sachlich zureichend begründet gewesen sei, was die eingeklagten Entschädigungs- oder Abfindungszahlungen nach §§ 18 und 19 PGL/SZ ausschliesst,
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dass die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu nicht näher eingeht, sich statt dessen auf pauschal gehaltene Vorwürfe an die Adresse der Vorinstanz beschränkt, wonach diese unter "starker Einflussnahme" des Präsidenten wie auch des Schulrektors der Gemeinde Schwyz und in einseitiger Würdigung der Beweismittel ein "Gefälligkeitsfehlurteil" gefällt habe,
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dass damit den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist,
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_496/2016 vom 15. September 2016) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Mai 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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