BGer 5A_330/2017 | |||
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BGer 5A_330/2017 vom 05.05.2017 | |
5A_330/2017
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Urteil vom 5. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Baar.
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Gegenstand
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Verlustschein,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. April 2017.
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Erwägungen: | |
1. Das Betreibungsamt Baar stellte am 7. März 2017 für den Gläubiger Kanton Zürich in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________ den Verlustschein Nr. yyy aus. Am 3. April 2017 (Postaufgabe) machte A.________ die Nichtigkeit dieses Verlustscheins geltend.
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Mit Urteil vom 13. April 2017 hat das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Es hat erwogen, die Einwände des Schuldners, die betriebenen Forderungen würden nicht bestehen, könnten im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung nicht mehr gehört werden. Auf das Vorbringen A.________s hin, wonach der Verlustschein von einer unzuständigen Person und mit Faksimile-Stempel ungültig gestempelt worden sei, hat das Obergericht erwogen, der Verlustschein weise den Stempel des Betreibungsamtes Baar und die faksimilierte Unterschrift der Betreibungsbeamtin auf, womit er den Formvorschriften von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) entspreche.
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Gegen dieses Urteil hat die B.________ AG in Liquidation als angebliche "Zessionarin" von A.________ am 2. Mai 2017 (Postaufgabe) Verfassungsbeschwerde/staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, wobei die Rechtsschrift sowohl vom angeblichen "Zedenten" wie auch von der angeblichen "Zessionarin" unterzeichnet worden ist.
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Das Bundesgericht hat keine Stellungnahmen eingeholt und keine Akten beigezogen.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die B.________ AG in Liquidation hat vor der Vorinstanz nicht am Verfahren teilgenommen und es ist nicht ersichtlich oder behauptet, dass ihr keine Möglichkeit zur Teilnahme gewährt wurde (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Sie macht geltend, aufgrund einer Zession (nach "Art. 162 ff. OR bis Art. 185 OR") Rechtsnachfolgerin von A.________ zu sein. Da sich die Beschwerde ohne weiteres als unzulässig erweist, können Weiterungen zur Frage unterbleiben, ob in der vorliegenden Konstellation ein Parteiwechsel vor Bundesgericht überhaupt möglich wäre (vgl. Urteil 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 1.1.2).
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Die Beschwerde ist von vornherein unzulässig hinsichtlich der zahlreichen Anträge und Vorbringen, die über den Gegenstand des angefochtenen Urteils hinausgehen. Ausstandsgesuche gegen verschiedene Oberrichter des Kantons Zug wären im obergerichtlichen Verfahren zu stellen gewesen. Eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Insbesondere bleibt etwa die Behauptung unbelegt, nicht die Betreibungsbeamtin, sondern die Putzfrau habe den Verlustschein gestempelt. Sodann kann eine Rechtsverletzung nicht damit begründet werden, dass die vom Obergericht angewandte VFRR als "Blödelakt" und "unterstes Dummheitspapier" bezeichnet wird.
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem ist die Beschwerde einmal mehr missbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG). Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten A.________ und der B.________ AG in Liquidation, die bei der Beschwerdeführung offensichtlich und in rechtsmissbräuchlicher Weise zusammengewirkt haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden A.________ und der B.________ AG in Liquidation unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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