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Informationen zum Dokument  BGer 5D_23/2017  Materielle Begründung
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BGer 5D_23/2017 vom 08.05.2017
 
5D_23/2017
 
 
Urteil vom 8. Mai 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Prozesskosten in einem Rechtsöffnungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 27. Januar 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Gesuch vom 27. September 2016 beantragte die A.________ AG, es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, gegen B.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 80.-- nebst Verzugszins von Fr. 0.65 bis 30. September 2015 und Verzugszins von 5 % seit 1. Oktober 2015 sowie für Fr. 104.35 (weiterer Verzugsschaden) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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B. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 21. November 2016 vollumfänglich ab, auferlegte der A.________ AG die Gerichtskosten von Fr. 150.-- und verurteilte diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 40.--.
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C. Mit Beschwerde vom 25. November 2016 beantragte die A.________ AG eine angemessene Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der erstinstanzlichen Parteientschädigung. Weiter beantragte sie eine Neuverlegung der Prozesskosten im Verhältnis seines Unterliegens auch auf den Betriebenen. Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab und auferlegte der A.________ AG die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.--.
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D. Am 20. Februar 2017 hat die A.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt nebst der Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, die Gerichtskosten von Fr. 150.-- des Regionalgerichts, die Gerichtskosten von Fr. 225.-- des Obergerichts sowie die Parteientschädigung von Fr. 40.-- des Regionalgerichts angemessen und verhältnismässig zu reduzieren und im Verhältnis seines Unterliegens auch auf B.________ (Beschwerdegegner) zu verteilen.
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Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die vorliegende Beschwerde betrifft einzig die kantonalen Prozesskosten in einer Schuldbetreibungsangelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Hat eine Beschwerde an das Bundesgericht einzig die Kosten des kantonalen Verfahrens zum Gegenstand und ging es schon im vorinstanzlichen Verfahren allein um die Kosten, bestimmt sich der Streitwert für die Zulässigkeit der Beschwerde nach dem Betrag, in dem diese vor der Vorinstanz strittig waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht publ. in BGE 140 III 30). Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen gesetzlich vorausgesetzten Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- offenkundig nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht. Sie behauptet jedoch das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG. Zu Unrecht. Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der Beschwerde ist die konkrete und fallbezogene Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) vor Regionalgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399; 139 III 182 E. 1.2 S. 185).
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1.2. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen somit als unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie die Beschwerde in Zivilsachen) ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2 S. 415). Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).
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Was den erstinstanzlichen Kostenentscheid anbelangt, beantragt die Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten von Fr. 150.-- und die Parteientschädigung von Fr. 40.-- angemessen und verhältnismässig zu reduzieren. Dieser Antrag ist mangels Bezifferung ungenügend. Aus der Beschwerdebegründung geht indes hervor, dass sie die Festsetzung der Gerichtskosten auf Fr. 55.-- (wovon Fr. 7.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien) sowie die Reduktion der Parteientschädigung um Fr. 5.-- auf Fr. 35.-- verlangt.
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Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf den unbezifferten Antrag betreffend die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, soweit diese unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens angefochten worden sind. Im Übrigen fehlt es der Beschwerde in diesem Punkt auch an jeglicher Begründung.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht, weil eine Erwägung in Bezug auf die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit der Kosten fehle.
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird der Entscheid vom 27. Januar 2017 gerecht, indem in Erwägung 1.5 namentlich ausgeführt wird, die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- bewege sich im Rahmen der in Art. 48 GebV SchKG vorgesehenen Bandbreite und sei in den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilverfahren vor Schlichtungsbehörde und Regionalgericht vom 26. November 2010 mit Änderungen vom 22. November 2013 (nachfolgend: Gebührenrichtlinien des VBRS) so vorgesehen. Ob die auf diese Begründung abgestützte Kostenauflage verfassungswidrig ist, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, ist eine materielle Frage und nicht eine solche des rechtlichen Gehörs.
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4. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Höhe der im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens auferlegten Gerichtskosten.
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4.1. Das Obergericht hat im Einzelnen erwogen, Art. 48 GebV SchKG sehe bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 40.-- und Fr. 150.-- vor. Vorliegend betrage der Streitwert Fr. 80.-- (gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werde der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt; Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens seien nicht hinzuzurechnen). Das Regionalgericht habe die Gerichtsgebühr für diesen Streitwert auf Fr. 150.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin damit die maximale Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens auferlegt. Eine Ermessensüberschreitung liege folglich nicht vor. Allerdings sei fraglich, ob der Ermessensentscheid auch angemessen sei, gelte doch der anwendbare Rahmentarif bis zu einem Streitwert von Fr. 1'000.--. Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren weder besonders komplex noch besonders aufwendig gewesen sei. Dies lasse jedoch nicht automatisch den Schluss zu, dass der Ermessensentscheid der Vorinstanz unangemessen sei, weil er als unzweckmässig erscheine. In Bezug auf die Gerichtsgebühren werde in den Gebührenrichtlinien des VBRS vom 26. November 2010 präzisiert, dass im summarischen Verfahren des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- die maximale Gebühr von Fr. 150.-- auferlegt werde. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelinstanzen bei Eingriffen in vertretbare Ermessensentscheide trotz des ihnen zustehenden freien Ermessens in der Regel eine gewisse Zurückhaltung auferlegen würden. Die Beschwerde erweise sich somit in diesem Punkt als unbegründet und sei abzuweisen.
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4.2. Dieser vorinstanzlichen Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, der Streitwert von Fr. 80.-- betrage nicht einmal 10 % des maximalen Streitwerts des ersten Intervalls. Angezeigt erscheine im konkreten Fall eine Spruchgebühr von Fr. 55.-- (Fr. 40.-- Mindestgebühr + Fr. 15.-- [=10 % von Fr. 150.--]. Das Äquivalenzprinzip verlange in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen dürfe und sich in vernünftigen Grenzen bewegen müsse. Mit der Auferlegung der maximal zulässigen Gebühr von Fr. 150.-- sei eine Gebühr festgelegt worden, welche den wirtschaftlichen Nutzen um beinahe das Doppelte übersteige und damit auch die Rechtsweggarantie verletze. Dass das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren weder besonders komplex noch besonders aufwendig gewesen sei, habe das Obergericht selbst eingeräumt. Auch unter dem Aspekt des Begründungsaufwands bestehe deshalb kein vernünftiger Grund, die maximal zulässige Gebühr zu erheben. Die Anwendung der Gebührenrichtlinien des VBRS vom 26. November 2010 auf den vorliegenden Streitfall sei sodann willkürlich, weil ausschliesslich Bundesrecht massgeblich sei.
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die Gerichtskosten bestimmen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und 4.2.4 S. 198 f.; Urteil 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2). Die kantonalen Gerichte haben sich bei der Festsetzung der Spruchgebühren im Rechtsöffnungsverfahren an diese Verordnung zu halten. Die Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausgestaltet; sie ist flexibel und moderat, wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung weiterer Elemente, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen (Urteil 5A_225/2009 vom 10. September 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf EUGSTER, in: Kommentar SchKG Gebührenverordnung, 2008, N. 4 zu Art. 48 sowie N. 1 zu Art. 61 GebV SchKG). Innerhalb des festgelegten Rahmens verfügt das Gericht bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall über Ermessen. Bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- hat sich die Spruchgebühr im erstinstanzlichen Verfahren zwischen Fr. 40.-- und Fr. 150.-- zu bewegen.
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4.3.2. Zur Gewährleistung einer transparenten und rechtsgleichen Praxis sind kantonale Richtlinien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zulässig, soweit dadurch der bundesrechtlich vorgegebene Rahmen nicht gesprengt wird (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 96 ZPO). Der Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) wird dadurch nicht tangiert. Die vorinstanzliche Berufung auf die Empfehlung in den Gebührenrichtlinien des VBRS vom 26. November 2010 ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass diese Richtlinien entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid innerhalb der Kategorie bis Fr. 1'000.-- zwei Unterkategorien vorsehen (bis 100 sowie 101 bis 1'000) und beim vom Obergericht angenommenen Streitwert von Fr. 80.-- danach im Normalfall eine Gebühr von Fr. 100.-- und nicht von Fr. 150.-- aufzuerlegen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert. Ohnehin ist vorliegend entgegen der Auffassung des Obergerichts und der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen von einem Fr. 100.-- deutlich übersteigenden Streitwert auszugehen.
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4.3.3. Im Rahmen der Bestimmung des Streitwerts kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitel auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "weiteren Verzugsschadens" in Höhe von Fr. 104.35 abgewiesen hat. Der Streitwert für das kantonale Verfahren in gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bemisst sich seit dem Inkrafttreten der ZPO nach Bundesrecht (Art. 1 lit. c ZPO; Urteil 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2). Er wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerechnet werden. Unter die letztgenannten Kosten fallen zunächst sämtliche im hängigen Verfahren anfallenden Gerichtskosten, die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie Parteientschädigungen. Vorprozessuale Aufwendungen und Vertretungskosten sind nicht streitwertrelevant, wenn sie als Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO zu qualifizieren sind und im Hauptprozess nach den Art. 104 ff. ZPO verteilt werden. Können diese Kosten jedoch nicht durch das Prozessrecht abgegolten werden und verbleibt mithin insoweit Raum für einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch, so haben sie Auswirkung auf den Streitwert (STEIN-WIGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 33 f. zu Art. 91 ZPO; SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 240 f.; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 683; zum Verhältnis zwischen der der obsiegenden Partei aufgrund des Prozessrechts zustehenden Parteientschädigung und dem Schadenersatz, der gemäss dem materiellen Recht eingeklagt werden kann vgl. Urteil 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.2 mit Hinweis).
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Die von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 106 OR geltend gemachte Forderung von Fr. 104.35 für die erfolglosen Zahlungserinnerungen (Mahngebühren von Fr. 50.--, Fr. 30.-- und Fr. 25.-- abzüglich Verzugszins von Fr. 0.65) wird von der zivilprozessualen Kostenregelung nicht erfasst und fällt deshalb bei der Streitwertberechnung nicht ausser Betracht. Namentlich können derartige Mahnspesen (anders als z.B. Reisekosten an die Gerichtsverhandlung; vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1) nicht als mit dem Rechtsöffnungsverfahren verbundene "notwendige Auslagen" im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gelten. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin ausgegangen zu sein, hat sie doch den als Mahnspesen geltend gemachten Betrag explizit unter dem Titel des Schadenersatzes (und nicht unter demjenigen der Parteientschädigung) gefordert und dafür die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens ist nach dem Gesagten in Tat und Wahrheit nicht auf Fr. 80.--, sondern auf Fr. 184.35 (Fr. 80.-- + Fr. 104.35) zu veranschlagen.
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4.3.4. Mit der Kostenerhebung sollen einerseits dem Staat entstandene Kosten ersetzt, andererseits aussichtslose und ungerechtfertigte Verfahren möglichst verhindert werden. Die Kostenerhebung soll allerdings nicht so ausgestaltet sein, dass aus Kostengründen auf die Rechtsverfolgung verzichtet werden muss (Urteil 2C_56/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2.2.2). Mit Bezug auf die konkret in Frage stehende Höhe der Gerichtskosten von Fr. 150.-- für ein Rechtsöffnungsverfahren mit einem Streitwert von Fr. 184.35 ergibt sich, dass weder eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV), noch eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vorliegt. Von prohibitiv hohen Kosten kann vorliegend nicht gesprochen werden (zum Ganzen: BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.; Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; je mit Hinweisen). Auch wenn es sich unstrittig weder um ein besonders komplexes noch um ein besonders aufwendiges Rechtsöffnungsverfahren gehandelt hat, kann die Ermessensausübung der kantonalen Gerichte unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht beanstandet werden.
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5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner sei zu 13 % als unterliegend zu betrachten, weil er auch die Löschung der Betreibung Nr. xxx beantragt habe. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich überhaupt eine rechtsgenüglich begründete Verfassungsrüge erhebt, erweist sie sich als unbegründet. Den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen entsprechend hat im Rechtsöffnungsverfahren die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Anordnung der Löschung der Betreibung durch den Rechtsöffnungsrichter von vornherein nicht in Frage kommt; im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 68 zu Art. 84 SchKG). Den vom Beschwerdegegner zusätzlich zum (erfolgreichen) Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens gestellten Antrag auf Löschung der Betreibung durften die Vorinstanzen bei der Verteilung der Prozesskosten nach dem Unterliegensprinzip deshalb ohne Willkür vernachlässigen.
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6. Insgesamt muss die Verfassungsbeschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Mai 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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